Leitsatz (amtlich)

Der Streit darüber, ob ein Dritter am Revisionsverfahren beteiligt ist – der die Klage nicht eingereicht hat, gegen den sie nicht gerichtet war, der zum Verfahren über die Klage nicht beigeladen und ihm auch nicht beigetreten war und kein Rechtsmittel eingelegt hat –, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO §§ 59-61, 73 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 56, 59, 62, 71

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 4. Juni 1973 II 8-9/68 G und II 133/68 G hat das Finanzgericht (FG) die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Stadt A (II 8-9/69 G) – Zwischenbeklagte des vorliegenden Verfahrens – und der Stadt B (II 133/68 G) als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat die Stadt B mit der Revision angefochten. Im Revisionsverfahren ist die Stadt A als Beteiligte aufgetreten. Die im Verfahren über die Klage beigeladene X-AG – Zwischenklägerin des vorliegenden Verfahrens – hat im Revisionsverfahren die Ansicht vertreten, die Stadt A sei nicht Beteiligter des Revisionsverfahrens. Auf die Verfügung des Vorsitzenden des Senats, durch die der Stadt B, der Stadt A und dem beklagten Finanzamt (FA) anheimgegeben worden ist, zu prüfen, ob die Verbindung der unter dem Aktenzeichen des FG II 8-9/68 G (Stadt A) und II 133/68 G (Stadt B) geführten Rechtsstreitigkeiten die sachliche Selbständigkeit der beiden Prozesse unberührt gelassen hat mit der Folge, daß die Stadt A nicht Beteiligter in dem auf Grund der Revision der Stadt B anhängig gewordenen Revisionsverfahren geworden ist, hat die Stadt A erklärt, das Urteil des FG sei nicht rechtskräftig geworden, weil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Das FG habe durch Urteil entschieden; die beigefügte Rechtsmittelbelehrung beziehe sich auf einen Vorbescheid. Da die Stadt A am Klageverfahren beteiligt gewesen sei und das gegen sie ergangene Urteil des FG keine Rechtskraft erlangt habe, sei sie der Ansicht, daß sie nach wie vor an dem durch die Stadt B eröffneten Revisionsverfahren beteiligt sei. Die Stadt B hat sich der Ansicht der Stadt A angeschlossen; das FA ist der Rechtsauffassung der X-AG beigetreten. Diese hat darum gebeten, bis auf weiteres davon auszugehen, daß die Stadt A an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die FGO bestimmt zwar in § 122 Abs. 1, daß der am Verfahren über die Klage Beteiligte auch Beteiligter am Verfahren über die Revision ist. Sie enthält jedoch keine Vorschriften, die das Verfahren regeln, wenn streitig ist, ob ein Dritter am Verfahren beteiligt ist, der die Klage nicht eingereicht hat, gegen den sie nicht gerichtet war, der zum Verfahren über die Klage nicht beigeladen (§ 60 FGO) und ihm auch nicht beigetreten war (§ 61 FGO) und auch kein Rechtsmittel eingelegt hat.

1. Durch Beschluß vom 10. Juni 1970 III R 128/67 (BFHE 99, 348, BStBl II 1970, 665) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß der Gemeinschuldner, der in der Annahme eines eigenen Prozeßführungsrechts in dem durch den Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreit tätig wird, durch Beschluß aus dem Prozeß zu weisen ist. Der III. Senat hat seine Entscheidung einerseits darauf gestützt, daß dem Gemeinschuldner die Prozeßführungsbefugnis gefehlt habe, und andererseits auf Schrifttum und Rechtsprechung zu § 56 ZPO. Die Zurückverweisung eines Nichtberechtigten durch Beschluß (vgl. dazu Beschluß des Kammergerichts vom 28. März 1968 12 W 2531/67, Neue Juristische Wochenschrift 1968 S. 1635 – NJW 1968, 1635 –), die für Fälle mangelnder Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung (§ 56 Abs. 1 ZPO) vorgesehen ist, erscheint indessen dem Senat für einen Fall der vorliegenden Art nicht angebracht.

2. Im Streitfall war die Stadt A einer der Kläger, dessen Klage das FG mit der von der Stadt B erhobenen Klage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (§ 73 Abs. 1 FGO). Durch die Verbindung sind die Städte B und A als Kläger Streitgenossen geworden (§ 59 FGO, § 59 ZPO), über den Streit, ob ein Streitgenosse im Falle einer nicht notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. § 62 ZPO) Beteiligter im Verfahren über die von einem anderen Streitgenossen eingelegte Revision ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Interessenlage ist derjenigen vergleichbar, die der Gesetzgeber in § 71 ZPO im Verhältnis zwischen den Parteien und dem Streithelfer geregelt hat. Nach dieser Vorschrift wird über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Zwischenurteil entschieden.

Da die Stadt A gegen das Urteil des FG keine Revision eingelegt hat, kann sie, wenn sie im Verfahren über die Revision der Stadt B Beteiligter sein sollte, nur ein Interesse daran haben, daß die Revision der Stadt B Erfolg haben möge. Insofern wäre ihre Stellung der eines Streithelfers vergleichbar. Dies rechtfertigt es, gemäß § 155 FGO die Vorschrift des § 71 ZPO auf den vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden und durch Zwischenurteil über den Streit über die Eigenschaft der Stadt A als Beteiligter des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Für den vorliegenden Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Stadt A ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Stadt B haben könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI514571

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