Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anteil des Kommanditisten am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens der KG

 

Leitsatz (NV)

Verbleibt einem Kommanditisten, der seine Pflichteinlage geleistet hat, auch nach Hinzurechnung der auf ihn entfallenden Anteile an den stillen Reserven ein negatives Kapitalkonto, so kann ihm grundsätzlich kein Anteil am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens der KG zugerechnet werden, da er weder von den Gläubigern der Gesellschaft noch von den Mitgesellschaftern in Anspruch genommen werden kann. Daran ändern auch nichts außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Haftungsvereinbarungen zwischen dem Kommanditisten und einem Gläubiger der KG zur Absicherung von der KG gewährten Darlehen.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1, 4

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 31.01.1996 - II R 5/93 (NV); BFH/NV 1996, 533

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132861

BFH/NV 1996, 91

BFHE 1996, 439

BB 1996, 680

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