Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung der Prämie für die zur Förderung des Wohnungsbaus gemachten Aufwendungen bestimmt sich allein danach, ob und in welcher Höhe sie in dem nach § 4 Abs. 2 WoPG gestellten Antrag begehrt wird.

 

Normenkette

WoPG §§ 1, 4 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Kläger haben gemeinsam am 27. Dezember 1960 und am 28. Dezember 1962 jeweils einen Bausparvertrag mit der Nr. 01 bzw. 02 mit einer Bausparkasse abgeschlossen. Im Dezember 1962 unterzeichneten sie ein ihnen von der Bausparkasse zur Verfügung gestelltes Formblatt, in dem sie durch Ergänzung einer vorgedruckten Erklärung zum Ausdruck brachten, daß sie bei der Bausparkasse die Gewährung der Wohnungsbauprämie für die prämienbegünstigten Aufwendungen beantragten, die sie im Kalenderjahr 1962 auf Grund des Vertrages Nr. 01 an die Bausparkasse geleistet hatten. Daß die Kläger auf Grund des Bausparvertrages Nr. 01 im Kalenderjahr 1962 prämienbegünstigte Einzahlungen in Höhe von 97,30 DM geleistet hätten, wurde auf dem Formblatt auch von der Bausparkasse bescheinigt. Nachdem das Formblatt im März 1963 bei dem Finanzamt (FA) eingegangen war, vermerkte dieses auf dem Formblatt, daß die Prämie 24,50 DM betrage.

Am 30. Dezember 1964 teilte die Bausparkasse dem FA mit, die Kläger hätten für den weiteren Bausparvertrag Nr. 02 im Kalenderjahr 1962 1 600 DM eingezahlt, die versehentlich nicht bestätigt worden seien. Es stehe ihnen demnach der Prämienhöchstbetrag von 400 DM zu, so daß noch 375,50 DM Prämie zu gewähren seien. Das FA lehnte den Antrag auf zusätzliche Überweisung dieses Betrages ab.

Die von den Klägern erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung ab: Die Kläger hätten im März 1963 über die Bausparkasse eine Wohnungsbauprämie nur für die auf den Vertrag Nr. 01 entfallenden Aufwendungen von 97,30 DM beantragt. Dieser Antrag sei durch die Gewährung einer Wohnungsbauprämie in Höhe von 24,50 DM erledigt worden und habe danach weder berichtigt noch ergänzt werden können. Das Schreiben der Bausparkasse vom 30. Dezember 1964 stelle einen weiteren selbständigen Antrag auf Gewährung der Wohnungsbauprämie für die auf den Vertrag. Nr. 02 entfallenden Aufwendungen dar. Dieser weitere Antrag habe wegen Fristversäumung keinen Erfolg haben können.

Ihre Revision haben die Kläger im wesentlichen wie folgt begründet: Gerügt werde die unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Höhe und Gewährung der Prämie (§§ 3, 4 WoPG). Sie hätten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WoPG im Frühjahr 1963 bei der Bausparkasse rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung der Prämie für ihre gesamten im Jahre 1962 erbrachten prämienbegünstigten Aufwendungen gestellt. Da das Gesetz für den Antrag weder eine bestimmte Form noch Angaben über die Höhe der Aufwendungen verlange, habe ihre eindeutige Kundgebung gegenüber der Bausparkasse genügt, daß sie für ihre gesamten Bausparkassenbeiträge 1962 eine Wohnungsbauprämie begehrten.

Auch soweit die bisherige Rechtsprechung für die Beantragung einer Wohnungsbauprämie Schriftform verlange, sei ausdrücklich zugestanden, daß es dabei nicht darauf ankomme, ob der Antrag von dem Antragsteller oder der Bausparkasse im einzelnen ausgefüllt werde. Danach sei es als unschädlich anzusehen, wenn einzelne Angaben später nachgeholt würden. Auch nach diesen Grundsätzen müsse ihrem Antrag stattgegeben werden, da die Bausparkasse mit Schreiben vom 30. Dezember 1964 beim FA die Erwähnung der Spareinlagen von 1 600 DM auf den Bausparvertrag Nr. 02 nachgeholt habe.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Personen, die nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG Beiträge an eine Bausparkasse geleistet und damit Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gemacht haben, „können” gemäß § 1 WoPG eine Prämie erhalten, deren Höhe in § 3 WoPG näher geregelt ist. Im Einklang mit der „Kann”-Vorschrift des § 1 bestimmt der § 4 Abs. 1 WoPG, daß die Prämie auf Antrag gewährt wird. Daraus folgt, daß sich die Gewährung der vorgesehenen Prämie für die gemachten Aufwendungen allein danach bestimmt, ob und in welcher Höhe sie in dem Antrag begehrt wird. Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 WoPG an das Unternehmen oder das Institut zu richten, an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet worden sind. Dieser Vorschrift entsprechend haben die Kläger durch die Ausfertigung und Unterzeichnung des ihnen von der Bausparkasse zur Verfügung gestellten Vordrucks bei dieser beantragt, ihnen die Wohnungsbauprämie für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die sie im Jahre 1962 auf Grund des Bausparvertrags Nr. 01 gemacht haben. Diese Aufwendungen betrugen unstreitig 97,30 DM. Einen Antrag, ihnen auch die Prämie für die auf den Bausparvertrag Nr. 02 gemachten Aufwendungen zu gewähren, haben die Kläger bei der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WoPG zuständigen Bausparkasse demnach nicht gestellt. Die Bausparkasse war somit nicht berechtigt, vom FA auch für die letztgenannten Aufwendungen eine Prämie anzufordern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514854

BFHE 1969, 364

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