Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsverfahren: Chancengleichheit, Baulärm

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Frage der Verletzung der Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung infolge der versehentlich vorzeitigen Austeilung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit an eine bestimmte Prüfungsgruppe.

2. Die Frage, ob eine Lärmbelästigung (Baulärm) bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit nach ihrer Dauer und Lautstärke einen prüfungsrelevanten Verfahrensmangel darstellt, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und ggf. zur Wiederholung der Prüfungsarbeit führt, ist zunächst vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen und tatsächlich zu würdigen.

 

Normenkette

DVStB § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe zu Leitsatz 1 entsprechen dem vorstehend abgedruckten Urteil vom 4. November 1993 VII R 14/93; von ihrem Abdruck wurde deshalb abgesehen.

Das FG hat die angefochtene Prüfungsentscheidung außerdem wegen Lärmbeeinträchtigung während einer Prüfungsarbeit aufgehoben. Der BFH hat die Sache insoweit unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen. Der Sachverhalt und die Rechtsauffassung des FG zur Frage der Lärmbelästigung (Leitsatz 2) ergeben sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen des BFH.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat vermag dem FG auch nicht darin zu folgen, daß der Prüfungsbescheid schon deshalb aufzuheben sei, weil das Finanzministerium die Rüge des Klägers, er sei bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit am 2. Oktober 1990 durch Baulärm gestört worden, ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts als unbeachtlich angesehen habe.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt es einen prüfungsrelevanten Mangel im Prüfungsverfahren dar, wenn die schriftliche Prüfung während eines nicht unerheblichen Zeitraums durch erhebliche Lärmeinwirkung erschwert worden ist. Im gerichtlichen Verfahren hat das FG als Tatsacheninstanz festzustellen, ob die Lärmeinwirkung objektiv so erheblich war, daß einem durchschnittlichen Prüfungskandidaten die für die Lösung von Prüfungsaufgaben erforderliche geistige Konzentration nicht mehr möglich war. Dabei kann allein das Verhalten der Mitbewerber des Klägers noch kein genügender Anhaltspunkt dafür sein, ob die Lärmbelästigung die noch tolerierbare Schwelle nicht überschritten hat, wenn auch dieses Verhalten der Mitbewerber bei der Beweiswürdigung mit zuberücksichtigen sein wird (BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 15/ 76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447). Die Frage, ob die Prüfung wegen der eingetretenen Lärmstörung, deren Beurteilung als Prüfungsmangel uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, abzubrechen und zu wiederholen ist oder ob und auf welche Weise die Chancengleichheit - etwa durch Verlängerung der Bearbeitungszeit - wieder hergestellt werden kann, kann zeitnah und unter Beachtung der Chancengleichheit aller von der Störung betroffenen Prüfungsteilnehmer allein von der Prüfungsbehörde entschieden werden, der insoweit ein von den Gerichten zu respektierendes Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht zukommt (BFH-Urteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

b) Der Senat kann im Streitfall nicht abschließend entscheiden, weil das FG keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die vom Kläger gerügte Lärmbeeinträchtigung bei der Prüfungsarbeit am 2. Oktober 1990 nach ihrer Dauer und Lautstärke tatsächlich einen prüfungsrelevanten Verfahrensmangel im vorstehenden Sinne darstellt. Das FG hat insoweit auch die Angaben in der Niederschrift des Aufsichtsführenden vom 2. Oktober 1990 und in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 22. April 1991 keiner eigenen Tatsachenwürdigung unterzogen. Vielmehr hat es in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats über das Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Prüfungsbehörde (BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634) die Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzministerium beanstandet, indem es Niederschrift und Stellungnahme des Aufsichtsführenden als widersprüchlich bezeichnet hat. Die der gerichtlichen Tatsacheninstanz obliegende Feststellung, ob überhaupt ein prüfungsrelevanter Verfahrensmangel vorliegt, hat aber Vorrang vor der Frage, ob die Prüfungsbehörde in Ausübung ihrer Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative den Mangel des Prüfungsverfahrens durch Ausgleichsmaßnahmen beseitigt und so die Chancengleichheit wieder hergestellt hat.

Nach den Angaben in der Niederschrift und in der späteren Stellungnahme des Aufsichtsführenden bestehen Zweifel, ob der vom Kläger gerügte Baulärm objektiv geeignet war, eine prüfungserhebliche Störung der Konzentrationsfähigkeit eines durchschnittlichen Prüfungskandidaten zu bewirken. Denn danach befand sich die Baustelle ca. 100 bis 150 m von dem Prüfungsgebäude entfernt. Die beiden Oberlichter der zum Innenhof des Gebäudes gerichteten Fenster, die zunächst geöffnet worden waren, sind sofort nach der Rüge des Klägers geschlossen worden. Der Aufsichtsführende, der nach seinen Angaben erst auf die Beschwerde des Klägers hin den Baulärm - aber keinen Preßlufthammer - wahrgenommen hat, hat die von Zeit zu Zeit von der Baustelle ausgehenden Geräusche für die Zeit nach der Schließung der Fenster als kaum wahrnehmbar bezeichnet. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht, daß kein anderer Prüfungskandidat eine Störung durch Baulärm geltend gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist ein Anlaß dafür, daß es einer ausdrücklichen Befragung der Teilnehmer hierzu während der Klausur bedurft hätte, nicht ersichtlich; im Hinblick auf die Störung, die damit verbunden gewesen wäre, erscheint sogar die Annahme gerechtfertigt, daß sie nicht angebracht gewesen wäre. Der Senat vermag auch keinen Widerspruch zwischen der Niederschrift und der späteren Stellungnahme des Aufsichtsführenden zu erkennen. Die ausdrückliche Geltendmachung von starken Lärmbeeinträchtigungen durch den Kläger nach Prüfungsende laut Protokoll schließt es nicht aus, daß - wie in der späteren Stellungnahme ausgeführt - bereits auf dessen frühere Rüge hin die Oberlichtfenster geschlossen worden sind.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigung als Mangel des Prüfungsverfahrens nicht spruchreif ist, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen und zur abschließenden Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das FG als Tatsacheninstanz wird unabhängig von der Vollständigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch die Prüfungsbehörde die Angaben des Aufsichtsführenden in der Niederschrift vom 2. Oktober 1990 und in dessen Stellungnahme vom 22. April 1991 in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen haben und erforderlichenfalls weitere Tatsachenfeststellungen (z.B. Befragung des Aufsichtsführenden und der Prüfungsteilnehmer) zu der Dauer und der Intensität der Lärmeinwirkungen treffen müssen, denen der Kläger und seine Mitprüflinge ausgesetzt waren. Sodann wird es nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung darüber zu entscheiden haben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ob die Lärmbelästigungen, die auch nach den Abhilfemaßnahmen des Aufsichtsführenden (Schließen der Oberlichtfenster) verblieben sind, einen entscheidungserheblichen Mangel des Prüfungsverfahrens darstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419633

BFH/NV 1994, 584

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