Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehensforderungen ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten zu behandeln (Anschluß an BFH-Urteil vom 23.April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875).

2. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige sind auch dann mit dem Nennbetrag zu bilanzieren, wenn ihnen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstehen (insoweit Abweichung von BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875).

3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Teilwertvermutung" ist auch auf die "Anschaffung" von Darlehen anzuwenden.

 

Orientierungssatz

1. Zur Ermittlung des Teilwerts bei mehrjährig nutzbaren Wirtschaftsgütern, die im Rahmen von Sozialleistungen geschaffen werden sowie zur Widerlegung der Teilwertvermutung bei Vorliegen einer Fehlmaßnahme (vgl. RFH- und BFH-Rechtsprechung). Eine Fehlmaßnahme liegt bei Aufwendungen aus sozialen Gründen beispielsweise vor, wenn Einrichtungen geschaffen werden, die von den Arbeitnehmern nicht angenommen werden (Literatur).

2. Parallelentscheidung: BFH, 30.11.1988, I R 78/84, NV.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 1 S. 3; HGB § 255 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 30.11.1988 - I R 114/84 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132343

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