Leitsatz (amtlich)

Die Beförderung von Personen im Funk-Mietwagenverkehr unterliegt dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 1967. Die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Kraftdroschkenverkehr und Funk-Mietwagenverkehr verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 10; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Funk-Mietwagen-Unternehmen und besitzt die Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG. In den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Mai 1968 berechnete er seine Umsatzsteuer für die Beförderung von Personen im Mietwagenverkehr mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ daraufhin am 5. Juli 1968 Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die genannten Monate, in denen diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 1967 unterworfen wurden. In diesen Vorauszahlungsbescheiden wies das FA darauf hin, daß nur die Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr unter besonderen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 unterliegt, nicht dagegen der Mietwagenverkehr.

Beschwerde und Klage des Steuerpflichtigen blieben erfolglos. Das FG vertritt die Auffassung, zwischen Mietwagenverkehr und Kraftdroschenkenverkehr müsse streng unterschieden werden; der Mietwagenverkehr sei nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 begünstigt. Wegen der bestehenden Unterschiede der beiden Verkehre könne sich der Steuerpflichtige auch nicht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) berufen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Steuerpflichtigen. Er vertritt erneut die Auffassung, daß zwischen Kraftdroschenken- und Mietwagenunternehmen weder ein Unterschied hinsichtlich ihrer Beteiligung am öffentlichen Verkehr noch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Bedeutung, der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten und der sonstigen steuerlichen Belastung festzustellen sei. Die unterschiedlichen Zulassungen nach §§ 47 bzw. 49 PBefG beinhalten lediglich eine formelle Unterscheidung, die eine unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht rechtfertige. Ein Außenstehender könne einen Unterschied zwischen Kraftdroschken und Mietwagen nicht erkennen. Im übrigen seien die Funk-Mietwagen als die moderne Form der Personenbeförderung förderungswürdiger als die veraltete Form der Beförderung mit Kraftdroschken. Der Steuerpflichtige beantragt,

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide die Umsatzsteuer für den streitigen Zeitraum in Höhe von 5 v. H. der vereinnahmten Entgelte festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Zutreffend kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die Personenbeförderung im Verkehr mit Mietwagen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 1967 unterliegt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist lediglich für die Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen ein ermäßigter Steuersatz eingeführt worden. Mietwagenverkehr aber ist kein Kraftdroschkenverkehr. Beide Verkehre sind verkehrsrechtlich eindeutig voneinander abgegrenzt. Nach § 47 Abs. 1 PBefG ist als Verkehr mit Kraftdroschken anzusehen die Beförderung von Personen mit Kraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zutreffend führt das FG aus, daß demgegenüber gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ein Bereitstellen von Mietwagen, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird, ausdrücklich verboten ist. Wer Mietwagen durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anbietet, handelt ordnungswidrig (§ 61 Abs. 1 Nr. 3g PBefG) und kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM bestraft werden. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG darf die Art der Werbung für Mietwagen nicht zur Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führen. Im Mietwagenverkehr dürfen nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG bei Leerfahrten keine Fahrgäste aufgenommen werden, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung handelt. Ferner dürfen im Mietwagenverkehr dem Kraftdroschkenverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 letzter Satz PBefG). Die vorstehend genannten Vorschriften, die der Abgrenzung von Mietwagen und Kraftdroschken dienen, sind zum Schutz der Leistung der Kraftdroschken im öffentlichen Verkehrsinteresse erlassen (Fichitz-Meier-Montigel, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, Anm. 11 zu § 49). Schließlich unterliegen Unternehmer, die den Mietwagenverkehr betreiben, auch nicht der Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49 Abs. 3 PBefG) im Gegensatz zu solchen Unternehmern, die den Kraftdroschkenverkehr betreiben. Auch ist der Mietwagenverkehr nicht in die durch § 51 PBefG getroffene Regelung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken einbezogen.

Im Hinblick auf diese unterschiedliche beförderungsrechtliche Behandlung von Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr und die sich hieraus ergebende unterschiedliche Struktur der beiden Verkehrsarten kann in der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, wie das FG zutreffend ausführt, auch nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, weil dieser Artikel lediglich verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentliches Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im vorliegenden Fall wird aber wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt.

Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, ob die Ungleichheit der beiden Verkehrsarten jedermann ohne weiteres erkennbar oder ob der Mietwagenverkehr gegenüber dem Kraftwagenverkehr etwa förderungswürdiger ist.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557475

BStBl II 1970, 78

BFHE 1970, 267

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