Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Gewerbebetrieb an einen Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG veräußert und wird deshalb die Vermögensabgabe in bestimmtem Umfang beim Veräußerer nicht erhoben, so rechnet dieser Vorteil nicht zum Veräußerungserlös. Die Nichterhebung der Vermögensabgabe ist in diesen Fällen ein außerbetrieblicher Vorgang auf dem Gebiet des Privatvermögens.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 6/1; LAG §§ 202, 211, 254 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) verkaufte am 17. Januar 1952 ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Büro- und Lagerhaus auf bahneigenem Grund an den Kaufmann F., der Vertriebener ist. Außer dem vereinbarten Barpreis von 9 500 DM übernahm der Käufer mit Wirkung ab 1. Januar 1952 den Lastenausgleich, der auf dem Grundstück lastete. Das Grundstück stand am 1. Januar 1951 mit 17 987 DM zu Buch. Zum 31. Dezember 1951 schrieb der Bf. neben der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) von 250 DM einen Betrag von 8 000 DM ab und bewertete das Grundstück zum 31. Dezember 1951 nur mit 9 737 DM. Die Sonderabschreibung von 8 000 DM begründete er damit, daß ihm bei Verkaufsverhandlungen im Jahre 1951 für das Grundstück höchstens 8 000 bis 10 000 DM geboten worden seien. Die übernahme des Lastenausgleichs durch den Käufer dürfe bei der Bewertung des Grundstücks nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, der Verkaufserlös des Grundstücks bestehe aus dem Barpreis und der übernahme der Lastenausgleichsschuld, deren Zeitwert am 31. Dezember 1951 mit etwa 7 700 DM zu bemessen sei, so daß der Kaufpreis insgesamt 17 200 DM betrage. Da dieser Betrag nur unwesentlich vom Buchwert abweiche, liege der Teilwert nicht unter dem Buchwert. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück und führte aus, welcher Wert einem Wirtschaftsgut im einzelnen beizumessen sei, hänge davon ab, ob es sich um ein entbehrliches oder um ein sogenanntes betriebsarteigenes Wirtschaftsgut handle. Bei den betriebsarteigenen Wirtschaftsgütern sei der Einzelveräußerungspreis nur maßgebend, wenn es sich um täglich ersetzbare Gegenstände handle. Bei den betriebsarteigenen Wirtschaftsgütern sei der Teilwert nach den erhöhten Wiederbeschaffungskosten zu bemessen, d. h. den Kosten, die dem Kaufmann bei einem vorübergehenden Stillstand des Betriebs neben den gewöhnlichen Wiederbeschaffungskosten zusätzlich entstehen würden. Im Streitfall sei das Gebäude für die Fortführung des Betriebs entbehrlich und deshalb kein betriebsarteigenes Wirtschaftsgut gewesen. Der Teilwert des Gebäudes entspreche dem Einzelveräußerungspreis. Zum Veräußerungspreis rechneten alle Vorteile, die dem Veräußerer bei der Veräußerung zuflössen. Auch die Befreiung von einer privaten Verbindlichkeit, wie die Vermögensabgabe, stelle einen Vorteil dar. Es komme nicht darauf an, ob die Freistellung vom Lastenausgleich durch Vertrag oder durch Gesetz (z. B. nach § 31 des Soforthilfegesetzes - SHG - in Verbindung mit § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes - 2. StDVO - SHG - bzw. § 202 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -) erfolge. Die Tatsache, daß die Beteiligten beim Kaufabschluß darüber einig gewesen seien, daß eine Abgabe nicht erhoben würde, sei für die Bemessung des Kaufpreises ohne Bedeutung. Bei der Feststellung des Veräußerungspreises sei die übernommene Abgabeschuld anzusetzen. Das Finanzamt habe mit Recht eine Abschreibung auf den niederen Teilwert für das Grundstück abgelehnt, weil sich der Teilwert in etwa mit dem Buchwert decke.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts hinsichtlich des Begriffs Teilwert sind zum Teil bedenklich. So stehen die Ausführungen hinsichtlich der erhöhten Wiederbeschaffungskosten bei sogenannten betriebsarteigenen Wirtschaftsgütern mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Widerspruch, der insoweit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs nicht beigetreten ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 469/51 U vom 15. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 436, Bundessteuerblatt - BStBl - III S. 169; I 14/55 U vom 16. August 1955, Slg. Bd. 61 S. 283, BStBl III S. 306). Die rechtsirrigen Ausführungen haben aber die angefochtene Entscheidung nicht beeinflußt, weil das Finanzgericht das streitige Gebäude nicht zu den sogenannten betriebsarteigenen Gütern gerechnet und deshalb keine erhöhten Wiederbeschaffungskosten angesetzt hat. Wie der Senat in der letzten Zeit mehrfach betont hat, kann auch der Teilwert eines Wirtschaftsguts nicht ohne weiteres mit dem Einzelveräußerungspreis gleichgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut, das Teil eines lebenden und werbenden Betriebs ist, wird oft einen höheren Wert haben als ein Wirtschaftsgut, das aus diesem Organismus gelöst und einzeln veräußert wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 207/53 U vom 19. Juni 1956, BStBl III S. 224). Bei Wirtschaftsgütern allerdings, die für den Betrieb entbehrlich sind und deshalb abgestoßen werden sollen, wird im allgemeinen der Teilwert dem Einzelveräußerungspreis entsprechen. Diese Voraussetzungen konnte das Finanzgericht im Streitfall ohne Rechtsverstoß als gegeben annehmen.

Rechtlich bedenklich ist, wenn das Finanzgericht angenommen hat, der vom Bf. erzielte Kaufpreis entspreche in etwa dem Buchwert. Der Bf. hat bisher unbestritten behauptet, daß ihm bei Verkaufsverhandlungen im Jahre 1951 nur 8 000 bis 10 000 DM für die Grundstücke geboten worden seien. Die Annahme des Finanzgerichts, daß der Bf. demgegenüber einen Kaufpreis von 17 200 DM erzielt habe, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze.

übernimmt der Käufer eines Grundstücks die Lastenausgleichsabgaben, die mit dem Grundstück zusammenhängen, so ist die übernommene Schuld in Höhe des Zeitwerts zur Zeit der übernahme Teil des Veräußerungserlöses. Soweit der Veräußerungserlös den Buchwert des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks übersteigt, verwirklicht der Verkäufer einen Gewinn. Das gilt auch für die Vermögensabgabe, die der Käufer übernimmt. Die Vermögensabgabe darf zwar für die Zwecke der Einkommensteuer nicht als Betriebsschuld behandelt werden, und zwar auch nicht, soweit sie mit dem Betriebsvermögen zusammenhängt (ß 211 Abs. 1 Ziff. 1 LAG). übernimmt der Käufer eines Betriebsgrundstücks die damit zusammenhängende Vermögensabgabe, so befreit er also den Verkäufer von einer außerbetrieblichen Schuld. Die übernommene Schuld ist trotzdem beim Veräußerer Teil des Veräußerungserlöses, wie in Abschn. 5 Abs. 2 der Richtlinien zur Behandlung der Lastenausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Anhang 1 zu den Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1953) zutreffend ausgeführt wird.

Nach § 202 LAG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß u. a. im Falle der Veräußerung oder der langfristigen Verpachtung von gewerblichen Betrieben an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG besondere Vergünstigungen gewährt werden. Auf Grund dieser Ermächtigung ist die Dreizehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung) vom 25. April 1955 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 209; BStBl 1955 I S. 178) ergangen, die am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt galt nach § 202 Abs. 2 LAG der § 7 2. StDVO-SHG weiter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfeabgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Betriebsteil) entfallenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe trat. Sowohl die 13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung wie § 7 2. StDVO-SHG sehen für denjenigen, der einen Gewerbebetrieb an einen Flüchtling veräußert oder verpachtet, unter den näher bezeichneten Voraussetzungen Vergünstigungen bei der Soforthilfeabgabe bzw. der Vermögensabgabe in der Form vor, daß die Soforthilfeabgabe bzw. die Vermögensabgabe beim Veräußerer oder Verpächter in bestimmtem Umfang nicht erhoben wird oder als abgegolten gilt. Der Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist, den Veräußerer oder Verpächter anzureizen, den Betrieb an einen Flüchtling zu veräußern oder zu verpachten und dadurch mitzuwirken, neue Existenzgrundlagen für Flüchtlinge zu schaffen. Machen ein Flüchtling und ein Nichtflüchtling dem Veräußerer oder Verpächter etwa gleich hohe Angebote, so wird sich der Veräußerer oder Verpächter in der Regel für das Angebot des Flüchtlings entscheiden, weil ihm der Staat in diesem Fall einen zusätzlichen Vorteil durch Nichterhebung der Vermögensabgabe gewährt. Die Vergünstigung wird also dem Veräußerer oder Verpächter gewährt, nicht wie das Finanzgericht irrtümlich anzunehmen scheint, dem Flüchtling. Steht aber dem Veräußerer oder Verpächter die Vergünstigung kraft Gesetzes zu und übernimmt der Flüchtling vertraglich die Soforthilfeabgabe bzw. die Vermögensabgabe, so ist die Schuldübernahme gegenstandslos. Eine Schuld, die beim Veräußerer oder Verpächter nicht mehr besteht, kann der Erwerber oder Pächter nicht übernehmen.

Der Vorteil, der dem Veräußerer oder Verpächter durch die Nichterhebung der Soforthilfeabgabe bzw. der Vermögensabgabe entsteht, kann einkommensteuerlich nicht zu einem Gewinn führen. Denn wenn kraft Gesetzes der Veräußerer oder Verpächter von einer außerbetrieblichen Schuld in bestimmtem Umfang befreit wird, so handelt es sich um einen außerbetrieblichen Vorgang auf dem Gebiet des Privatvermögens. Es würde auch den vom Gesetz verfolgten Zweck, zur Veräußerung oder Verpachtung an Flüchtlinge anzureizen, beeinträchtigen, wenn die Nichterhebung der Abgabe eine Einkommensteuer auslöste und der Staat so mit der einen Hand nähme, was er mit der anderen gibt.

Die Feststellungen des Finanzgerichts lassen eine abschließende Beurteilung des Falles nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht zu. Der Bf. hat keinen gewerblichen Betrieb (Teilbetrieb) veräußert, sondern nur ein Betriebsgrundstück. Nach § 7 Abs. 3 2. StDVO-SHG und § 2 Abs. 2 13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung wird aber unter Umständen auch in solchen Fällen die Vergünstigung gewährt. Es bedarf zunächst, sofern es nicht schon geschehen ist, im Verfahren nach § 12 der 13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung der Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Bf. durch Veräußerung des Betriebsgrundstücks an den Flüchtling die Befreiung von der Soforthilfeabgabe bzw. der Vermögensabgabe erlangt hat. Soweit der Bf. bereits kraft Gesetzes befreit war, hatte die vertragliche Schuldübernahme durch den Flüchtling keine Bedeutung und konnte deshalb den Veräußerungserlös nicht beeinflussen. Es besteht kein Bedenken, den im Januar 1952 erzielten Veräußerungserlös mit dem Teilwert des Grundstücks am 31. Dezember 1951 gleichzusetzen.

Die Vorentscheidung wird wegen mangelnder Sachaufklärung und möglicher rechtsirriger Anwendung des § 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes aufgehoben. Es erscheint zweckmäßig, die nicht spruchreife Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzamt zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408601

BStBl III 1957, 5

BFHE 1957, 13

BFHE 64, 13

BB 1957, 67

DB 1957, 58

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