Entscheidungsstichwort (Thema)

Bebautes Grundstück als einheitlicher Leistungsgegenstand

 

Leitsatz (NV)

1. Ergeben sich die Verpflichtungen zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) an sich selbständigen Verträgen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs aufgrund sachlichen Zusammenhangs der Verträge das Grundstück in bebautem Zustand, wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994 II 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333).

2. Der Umstand, daß ein Erwerber als Architekt an den technischen Vorbereitungen des Projekts beteiligt war, schließt eine Bindung gegenüber dem Veräußerer bzw. der Veräußererseite hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes nicht aus.

3. Wird aufgrund einer Mehrheit von Verträgen ein Grundstück im bebauten Zustand erworben, so rechnet jede Leistung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung i. S. des §9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem (künftigen) Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 II 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409). Hierzu gehören nicht nur die Grundstückskosten, die Planungs- und Baukosten sowie ähnliche Leistungen wie die "Betreuungsgebühren", sondern auch die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur Fertigstellung.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 66376

BFH/NV 1998, 495

HFR 1998, 384

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