Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Ein Vorbescheid gilt auch dann als nicht ergangen, wenn nach Antrag auf mündliche Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet wird.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 2-3, § 121

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Nach Erlaß eines Vorbescheids durch den früher zuständigen I. Senat des BFH beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung. Später erklärte sie, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wirksam; der Vorbescheid gilt deshalb als nicht ergangen (§ 121 i. V. m. § 90 Abs. 2 und 3 FGO). Durch den Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Klägerin bewirkt, daß das Verfahren in die Lage vor Ergehen des Vorbescheids zurückversetzt worden ist. In dem weiteren Verfahren konnte sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl III 1979, 170, und vom 17. Dezember 1980 II R 38/77, BFHE 132, 313, BStBl II 1981, 322). Darin liegt keine Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung, durch die der Vorbescheid nachträglich die Wirkung eines Urteils erlangen könnte. Da das FA schon zuvor auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, kann der Senat gemäß § 121 i. V. m. § 90 Abs. 3 FGO ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1981 IV R 90/80 - nicht veröffentlicht -). Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist auch dann nicht widerruflich, wenn sich nach dem Verzicht die Prozeßlage wesentlich verändert hat (BFH-Urteil vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532). Im Hinblick auf die durch den BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) geklärte Rechtslage besteht keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413949

BFH/NV 1986, 33

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