Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirtungskosten als Eigenverbrauch

 

Leitsatz (NV)

Werden Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden getätigt, die mangels des nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG zu führenden Nachweises nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, so sind diese Aufwendungen umsatzsteuerrechtlich als Eigenverbrauch zu behandeln.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c; EStG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, unterhält einen Kiesgrubenbetrieb. Sie wurde zunächst für die Streitjahre 1977 bis 1979 erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zur Umsatzsteuer veranlagt.

Im Anschluß an eine im April 1981 durchgeführte, die Streitjahre betreffende Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) - dem Prüfer folgend - die Auffassung, daß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (1977: 1 386 DM; 1978: 1 266 DM; 1979: 605 DM) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, weil der bewirtende Gastgeber - nach den Angaben der Klägerin ihr geschäftsführender Gesellschafter - in dem nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht unter den bewirteten Personen aufgeführt sei. Das FA versagte bei der Gewinnfeststellung den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben und behandelte dementsprechend diese Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) als umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch. Der gegen die gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1977 bis 1979 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Es behandelte die strittigen Bewirtungskosten in Höhe von 1 250 DM für 1977, 1 165 DM für 1978 und 439 DM für 1979 nicht als Eigenverbrauch und setzte die Umsatzsteuerschuld für 1977 um 137,50 DM, für 1978 um 139,80 DM und für 1979 um 54,87 DM herab.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG sind Aufwendungen eines Unternehmers im Inland, die gemäß § 4 Abs. 5 EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden, als Eigenverbrauch zu behandeln. Nach dem Urteil des erkennenden Senats IV R 150/85 vom heutigen Tag scheiden die strittigen Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) bei der Gewinnermittlung aus, weil die Klägerin die amtlichen Vordrucke nicht vollständig ausgefüllt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424423

BFH/NV 1988, 465

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