Leitsatz (amtlich)

Läßt ein Steuerpflichtiger die Einspruchsentscheidung des Finanzamts bestandskräftig werden, so ist er bei einer späteren Beseitigung der Bestandskraft nicht gehindert, sein früheres im Einspruchsverfahren verfolgtes Begehren wieder aufzugreifen.

 

Normenkette

AO § 259 Abs. 2 (i. d. F. vor dem 1. Januar 1966), § 248 Abs. 2; AO 1977 § 367 Abs. 2

 

Tatbestand

Das FG vertrat die Ansicht, mit den Klägern sei davon auszugehen, daß der Wert des Wirtschaftlich und technisch noch nicht verbrauchten und in unstreitiger Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes und dessen Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und mit diesen abzuschreiben seien. Dem stehe aber entgegen, daß diese Frage bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid gewesen sei. Die Kläger hätten in diesem Einspruchsverfahren gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf den Gebäudewert beantragt. Dieser Antrag sei mit der Einspruchsentscheidung bestandskräftig abgewiesen worden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 16. März 1965 I 54/64 S (BFHE 82, 387, BStBl III 1965, 388) entschieden, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), wenn es auf das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen nach Prüfung des Streitfalles eine für den Steuerpflichtigen günstige Einspruchsentscheidung oder einen Bescheid gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassen habe, bei einer späteren Wiederaufrollung des Steuerfalles nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO in der Regel an seine im vorausgegangenen Rechtsmittelverfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden sei. Dieses Urteil gelte aber nicht nur zugunsten des Steuerpflichtigen; es sei auch zu seinen Ungunsten anzuwenden.

Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des FG, daß sie die Frage der AfA bei dem Grundstück F-Straße nicht erneut geltend machen dürften. Sie seien im Klageverfahren nicht an ihre im Einspruchsverfahren vertretene Meinung gebunden, auch wenn gegen die Einspruchsentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Im übrigen hätten sie im Einspruchsverfahren AfA für das Altgebäude nur für die Zeit bis zum Abbruch aufgrund der damaligen anderen Rechtsprechung begehrt. Es handele sich jetzt um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Sie seien außerdem der Ansicht, daß das BFH-Urteil I 54/64 S nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden dürfe.

 

Entscheidungsgründe

Die Vorentscheidung entspricht der vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) vertretenen Meinung, wonach der Wert eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, das in der Absicht des alsbaldigen Abbruchs erworben wurde, nebst den Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung des neuen Gebäudes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Das FG hat aber zu Unrecht angenommen, daß der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung entgegenstehe. In dem vom FG erwähnten Urteil des BFH I 54/64 S ist, wie auch in dem späteren diese Entscheidung bestätigenden Urteil vom 22. Mai 1968 I 111/65 (BFHE 92, 433, BStBl II 1968, 547), für den Fall der Gesamtaufrollung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO lediglich eine Bindung der Verwaltung an ihre frühere Rechtsauffassung ausgesprochen worden, wenn sie im vorausgegangenen Rechtsbehelfsverfahren diese Frage entschieden hatte. Diese Bindung leitete der BFH aus § 259 Abs. 2 AO (in der vor 1966 geltenden Fassung; danach § 248 Abs. 2 AO; jetzt § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) her, wonach die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang erneut zu überprüfen war, woraus sich wiederum eine erhöhte Bestandsgarantie ableite. Die Gründe, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, lassen sich indessen auf das Verhalten eines Steuerpflichtigen im Rechtsbehelfsverfahren nicht übertragen. Denn seine Stellung ist in dem Verhältnis zwischen der Verwaltung als Träger der öffentlichen Gewalt und ihm als Gewaltunterworfener nicht vergleichbar. Deshalb kann auch der Grundsatz der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung nur zugunsten, nicht aber zu Lasten eines Steuerpflichtigen wirksam werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649). Eine Bindung des Steuerpflichtigen könnte nur angenommen werden, wenn er sich unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu seinem bisherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 30. April 1968 I 194/65, BFHE 93, 49, BStBl II 1968, 729). Das tut ein Steuerpflichtiger aber dann nicht, wenn er von der weiteren Verfolgung einer Rechtsmeinung im Einspruchsverfahren absieht, im Rahmen einer Gesamtaufrollung des Steuerfalles die Frage aber wieder aufgreift.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73165

BStBl II 1979, 530

BFHE 1979, 495

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