Leitsatz (amtlich)

Ein Kaufeigenheim im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG 1961 liegt auch dann vor, wenn die "Verpflichtung" (Bestimmung) zur Eigentumsübertragung an natürliche Personen während der Errichtung des Gebäudes erfolgt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 15. Mai 1973 VIII R 57/69, BFHE 109, 436, BStBl II 1973, 654).

 

Normenkette

EStG 1961 § 7b; EStDV 1961 § 16

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für ihr Einfamilienhaus im Veranlagungszeitraum 1966 erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG 1961 in Anspruch nehmen können.

Die Baugenehmigung für das Haus hatte die Voreigentümerin, ein Frl. K, spätere Frau H mit ihrem damaligen Verlobten am 10. Juni 1962 beantragt, in der Absicht, das Haus nach Fertigstellung selbst zu beziehen. Als während der Bebauung das Verlöbnis gelöst worden war, beauftragte Frl. K nach Ablauf einiger Zeit einen Architekten, das Haus zum Zwecke des Verkaufs fertigzustellen. Die Kläger erwarben das bebaute Grundstück durch Kaufvertrag vom 13. April 1966 zum Preise von 131 000 DM. Sie wandten anschließend für Außenanlagen, einen Teil der Fußbodenbeläge sowie verschiedene Maler- und Dekorationsarbeiten noch den Betrag von rd. 10 500 DM auf.

Ihren Antrag auf Gewährung der AfA nach § 7b EStG in Höhe von 9 000 DM (7,5 v. H. aus 120 000 DM) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ab. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das FG der Klage zum geringen Teil statt insoweit, als die § 7b-AfA aus Herstellungskosten von 5 000 DM anerkannt wurde. Das FG führte im wesentlichen aus, für die Anschaffungskosten der Kläger Könnten nach ständiger Rechtsprechung keine AfA nach § 7b Abs. 1 EStG gewährt werden; die Kläger seien auch nicht Ersterwerber, weil das Gebäude beim Erwerb nicht fertiggestellt gewesen sei.

Mit der Revision rügen die Kläger mangelnde Sachaufklärung durch das FG hinsichtlich der Bezugsfertigkeit des Hauses.

Die Kläger beantragen, das FG-Urteil entsprechend ihrem Klagebegehren zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

Zutreffend hat die Vorinstanz im Streitfall § 7b EStG i. d. F. des Jahres 1961 herangezogen. Danach kommen für die Kläger erhöhte AfA in Betracht, wenn und soweit sie Bauherren des Einfamilienhauses (§ 7b Abs. 1) oder Ersterwerber im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG waren. Bauherren können sie nur im Rahmen der eigenen Herstellungskosten gewesen sein. Auch der erkennende Senat hat sich der ständigen Rechtsprechung des BFH angeschlossen, daß Anschaffungskosten für den Erwerb eines Rohbaus nicht nach § 7b Abs. 1 EStG begünstigt sind (Urteil vom 15. März 1973 VIII R 58/69, BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559). Die Annahme eines Ersterwerbs nach § 7b Abs. 3 EStG setzt zunächst voraus, daß das Haus beim Erwerb bezugsfertig hergestellt war. Das ist der Fall, wenn das Gebäude nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 1954 IV 393/53 U, BFHE 58, 692, BStBl III 1954, 175, und vom 8. Februar 1957 VI 132/55 U, BFHE 64, 352, BStBl III 1957, 133, sowie die neuere Entscheidung des III. Senats vom 26. Juni 1970 III R 56/69, BFHE 100, 9, BStBl II 1970, 769). Der Senat geht mit Herrmann-Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7b EStG a. F., Anm. 17) und Littmann (Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 7b EStG, Rdnr. 167) davon aus, daß das Urteil vom 13. Oktober 1961 VI 207/60 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 7b, Rechtsspruch 58) keine Änderung dieser Grundsätze enthält.

Mithin kommt es im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs noch als Rohbau anzusehen oder bezugsfertig bewohnbar war. Die Begründung der Vorentscheidung läßt jedoch keine abschließende revisionsgerichtliche Prüfung zu, ob von einem zutreffenden Verständnis dieser Begriffe ausgegangen wurde. Hierin liegt ein Fehler der Urteilsfindung, der auch ohne Verfahrensrüge zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1971 VIII R 37/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349). Das Urteil des FG entbehrt einer Würdigung der tatsächlichen Umstände, aufgrund deren die Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu verneinen war. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG war die Frage der Bezugsfertigkeit unter den Beteiligten streitig. Die Annahme der Vorinstanz, die Kläger hätten vorgetragen, ein nicht fertiggestelltes Haus erworben zu haben, wird durch den Akteninhalt nicht hinreichend gestützt. Denn die Kläger haben in der vom FG in Bezug genommenen Einspruchs- und Klagebegründung wörtlich ausgeführt, das Haus sei beim Erwerb "mit Ausnahme der Außenanlagen, zum Teil der Fußbodenbeläge ... sowie der (bzw. diverser) Malerarbeiten und Dekorationsarbeiten ... bezugsfertig" gewesen. Diese Sachverhaltsdarstellung läßt Zweifel offen.

Läßt sich mithin nicht ausschließen, daß die Kläger ein bereits bewohnbares Gebäude erworben haben, so können ihre Anschaffungskosten unter § 7b Abs. 3 EStG 1961 fallen. Zu der vom FG noch offengelassenen Frage, ob das Gebäude mit der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung errichtet wurde, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 15. Mai 1973 VIII R 57/69 (BFHE 109, 436, BStBl II 1973, 654). Dort ist im einzelnen ausgeführt, daß es genügt, wenn die Bestimmung zur Eigentumsübertragung klar und eindeutig vorliegt. Nach den bereits in dieser Entscheidung genannten Urteilen der FG Düsseldorf (EFG 1961, 153) und München (EFG 1968, 403) sowie der ständigen Verwaltungspraxis (vgl. noch Verfügung der Oberfinanzdirektion München - ESt-Kartei § 7b EStG Karte 4 -) kann die "Verpflichtungserklärung" zur Eigentumsübertragung bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes abgegeben werden. Dieser Auslegung des Gesetzes schließt sich der erkennende Senat an. Der Wortlaut des Abs. 3 von § 7b EStG 1961, wonach das Gebäude mit der "Verpflichtung" zur Eigentumsübertragung errichtet worden sein muß, schließt die Fallgestaltung, daß die Zweckbestimmung erst während der Herstellung des Gebäudes beschlossen oder wie hier geändert wird, nicht aus. Denn das Gebäude ist erst mit seiner bezugsfertigen Herstellung errichtet. Für diese Auslegung sprechen ferner die wirtschaftliche Betrachtungsweise sowie der allgemeine Sinn und Zweck des Gesetzes, der in der Förderung des Wohnungsbaus liegt. Die durch Absatz 3 der Vorschrift gewollte Begünstigung des Ersterwerbers legt es außerdem nahe, dessen Interessenlage soweit rechtlich möglich Rechnung zu tragen. Hierbei fällt ins Gewicht, daß der Ersterwerber regelmäßig nicht in der Lage sein wird, den Zeitpunkt der vom Bauherrn zu treffenden Zweckbestimmung für das Gebäude zu beeinflussen.

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Sie geht deshalb an das FG zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71199

BStBl II 1975, 144

BFHE 1975, 83

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