Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Ist zweifelhaft, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte mehreren Personen zuzurechnen sind, so ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlich.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 1974 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1974 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 9 517 DM für ein bebautes Fabrikgrundstück geltend, das dem Kläger durch notariellen Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1973 von seiner Tante (T) ,,unter der Auflage, einen Nießbrauch zu bestellen", übertragen worden war und das diese durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1973 erworben und hierfür die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG NW) vom 24. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVBl NW - 1969, 878, BStBl I 1970, 136) beantragt hatte. In dem Werbungskostenüberschuß sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 26 600 DM auf der Grundlage der Anschaffungskosten der T für das Grundstück enthalten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1974 vom 28. Juli 1977 den erklärten Werbungskostenüberschuß antragsgemäß.

Im Klageverfahren, in dem zunächst über die Zulässigkeit der Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides gestritten worden war, begehrten die Kläger den Abzug weiterer AfA in Höhe von 1 516 DM mit der Begründung, daß von der T durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. Juli 1978 weitere Grunderwerbsteuer in Höhe von 57 925 DM nachgefordert worden sei, weil der steuerbegünstigte Zweck nach dem GrEStStrukturG NW nicht erfüllt worden sei. Auf das Gebäude entfalle ein Betrag von 37 908 DM, der jährlich ebenfalls mit 4 v.H. abzuschreiben sei. Dies gelte bereits für 1974, da die nacherhobene Grunderwerbsteuer Ende 1973 entstanden und demgemäß in die AfA-Bemessungsgrundlage für den Veranlagungszeitraum 1974 einzubeziehen sei.

Das Finanzgericht (FG) teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Es war der Ansicht, die nacherhobene Grunderwerbsteuer dürfe sich ertragsteuerrechtlich in Form von AfA von den nachträglichen Anschaffungskosten erst von dem Zeitpunkt an auswirken, in dem die Kosten auch tatsächlich aufgewendet worden seien, also erst 1978.

Mit der vom Bundesfinanzhof zugelassenen Revision rügen die Kläger, das FG habe zu Unrecht die bereits im Veranlagungszeitraum 1974 zu berücksichtigenden Anschaffungskosten, soweit diese auf der nacherhobenen Grunderwerbsteuer beruhten, nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen.

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1974 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 71 696 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach der dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1974 zugrundeliegenden Einkommensteuererklärung ist das Grundstück, hinsichtlich dessen die Höhe der Einkünfte streitig ist, unter der Auflage, einen Nießbrauch zu bestellen, von der Tante des Klägers auf den Kläger übertragen worden. Das Grundstück wurde nach der Schenkungsurkunde unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der Schenkerin und unter Einräumung eines Nießbrauchs an die Schwestern der Schenkerin als Gesamtberechtigte mit der Maßgabe übertragen, daß das Nießbrauchsrecht erst mit dem Tode des längstlebenden Nießbrauchsberechtigten erlöschen solle. Diese Umstände legen die Vermutung nahe, daß an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrere Personen beteiligt sind. Ist zweifelhaft, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte mehreren Personen zuzurechnen sind, so ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlich. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82 (BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

Die Vorentscheidung, die die Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens übersehen hat, war aufzuheben. Die Sache geht an das FG zurück, das sein Verfahren nach § 74 FGO aussetzen und den Abschluß eines Verfahrens der gesonderten Feststellung abwarten muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415350

BFH/NV 1988, 205

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