Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung des Freibetrages nach § 111 Nr.9 BewG

 

Leitsatz (NV)

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, die einem Ehepaar gemeinsam zustehen und im Fall des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden ungekürzt verbleiben sollen, darf der personenbezogene Freibetrag nach § 111 Nr.9 BewG nicht die gesamten Nutzungen, sondern nur die Nutzungen mindern, die sich nach der Lebenserwartung des mutmaßlich Erstversterbenden ergäben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1989 II R 77/86, (BFHE 159, 352, BStBl II 1990,

366).

 

Normenkette

BewG 1965 § 14 Abs. 3, § 111 Nr. 9

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418646

BFH/NV 1993, 405

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