Leitsatz (amtlich)

1. Ein angefochtener Bescheid wird auch dann "geändert oder ersetzt" im Sinne des § 68 FGO, wenn er im neuen Bescheid lediglich inhaltlich wiederholt und mit einem weiteren Bescheid äußerlich verbunden wird.

2. Hat das Finanzamt für zwei von fünf grunderwerbsteuerbaren Vorgängen Steuer festgesetzt, so kann es die weiteren drei steuerbaren Vorgänge nicht durch "Fehlerberichtigung" des bisherigen Bescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO, sondern allenfalls durch einen weiteren erstmaligen Bescheid nach § 211 AO erfassen.

2. Sind zwei konzernmäßig verbundene Aktiengesellschaften (A und B) an einer Aktiengesellschaft (C) beteiligt, zu deren Vermögen mehrere Grundstücke gehören, und vereinigen sich auf Grund eines Kaufvertrages zwischen A und B alle Anteile der Gesellschaft C in der Hand von A, so liegt in dieser grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung nicht zugleich der steuerlich begünstigte Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 123 S. 1; AO §§ 211, 222 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 71025

BStBl II 1974, 697

BFHE 1975, 69

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