Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 32a Satz 2 EStG 1957 kommt wie die des § 32a Satz 1 EStG nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten eigene Einkünfte gehabt haben (vgl. Urteil VI 163/58 U vom 10. Oktober 1958, BStBl 1958 III S. 468).

 

Normenkette

EStG § 32a

 

Gründe

Mit Recht hat das Finanzgericht das sogenannte Splitting abgelehnt. Die Möglichkeit des Splitting ist erst ab 1. Januar 1958 eingeführt worden. Nach der für die vorhergehenden Veranlagungszeiträume und insbesondere für den Veranlagungszeitraum 1954 geltenden Regelung der §§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 I S. 352) sind Ehegatten, wenn nicht Zusammenveranlagung beantragt wird, getrennt zu veranlagen. Daß das Splitting nicht bereits für diese Zeit eingeführt worden ist, verstößt, wie der Senat in seinem Urteil VI 164/58 U vom 19. September 1958 (BStBl 1958 III S. 442) ausgeführt hat, weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -) noch gegen das Gebot des Schutzes und der Förderung der Ehe durch den Staat (Art. 6 Abs. 1 GG).

Das Finanzgericht hat den Beschwerdeführer (Bf.) danach zu Recht wegen seiner gesamten Einkünfte herangezogen. Wie der Senat in seinem Urteil VI 163/58 U vom 10. Oktober 1958 (BStBl 1958 III S. 468) ausgeführt hat, ist aber auch bei getrennter Veranlagung des Ehemannes die Steuerklasse II dann anzuwenden, wenn die Ehefrau keinerlei Einkünfte hat.

Weil das angefochtene Urteil die Steuerklasse I angewandt hat, ist es aufzuheben. Die Sache wird unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen, das den Bf. nach den oben dargelegten Grundsätzen zu veranlagen hat. Hierbei wird es dem Bf. aus den gleichen Gründen, die zur Anwendung der Steuerklasse II führen, auch die volle Kinderermäßigung gewähren müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409291

BStBl III 1959, 115

BFHE 1959, 293

BFHE 68, 293

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