Leitsatz (amtlich)

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hält an seiner in dem Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) zur Betriebsaufspaltung geäußerten Auffassung, daß für die Beherrschung der Betriebs-GmbH durch die Gesellschafter der Besitzgesellschaft in der Regel eine 75prozentige Beteiligung an der GmbH erforderlich sei, nicht mehr fest (Anschluß an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1

 

Gründe

Zutreffend und in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Finanzgericht (FG) für den Vergleich der Beteiligungsverhältnisse an der Besitzgesellschaft (Klägerin), einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, und an der Betriebsgesellschaft (GmbH) bei verschiedenen Beteiligungsquoten jeweils die gesamten Anteile der an beiden Unternehmen beteiligten drei Familienstämme erfaßt. Diese Beteiligungen lagen stets erheblich über 50 v. H.; an der GmbH waren die Gesellschafter der Klägerin in Höhe von 95,3 v. H. beteiligt. Die Höhe der Beteiligungen entsprach damit sogar der strengeren, früher vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) geäußerten Auffassung - an der der Senat im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 (BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781) nicht mehr festhält -, daß für die Beherrschung der Betriebs-GmbH durch die Gesellschafter der Vermietungs- bzw. Verpachtungsgesellschaft in der Regel eine 75 %ige Beteiligung an der GmbH erforderlich sei.

Rechtsfehlerfrei hat das FG auch angenommen, daß trotz der unterschiedlichen Beteiligungen der einzelnen Personen (der drei Familienstämme) an der Klägerin und an der GmbH von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen auszugehen sei. Das gilt auch für die Zeit bis zum 29. April 1967, in der die GmbH-Beteiligung von 95,3 v. H. nur zu 63,06 v. H. von Gesellschaftern der Klägerin gehalten wurde und allen drei Gesellschafterstämmen der Klägerin auch Personen angehörten, die an der GmbH nicht beteiligt waren.

Eine 75 %ige (Mehrheits-) Beteiligung - wie sie der I. Senat für die Beherrschung der Betriebs-GmbH gefordert hatte - war für die Beherrschung der Besitzgesellschaft nicht vorausgesetzt worden. Entscheidend ist, daß die Personen, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, ihren Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen können (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Die mit 63,06 v. H. an der Klägerin beteiligten Gesellschafter waren dazu in der Lage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73407

BStBl II 1980, 162

BFHE 1980, 279

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