Leitsatz (amtlich)

1. Ein Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 7 UStDB, wenn er gegen Entgelt das Auftreten unter seinem Namen gestattet.

2. Der Unternehmer, unter dessen Namen gehandelt wird, ist hinsichtlich der gelieferten Waren nicht in den Leistungsaustausch eingeschaltet. Leitet er Ware nach Anweisung desjenigen weiter, der unter seinem Namen handelt, erbringt er eine Nebenleistung zu der Überlassung des Namens.

 

Normenkette

UStG § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; UStDB § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Warenlieferungen oder sonstige Leistungen vorliegen, wenn ein Unternehmer anderen Personen gestattet, unter seinem Namen Waren einzukaufen und zu verkaufen.

Der Revisionsbeklagte (Stpfl.) betrieb in den Streitjahren eine Apotheke. Er gestattete der Arzneimittelgroßhandlung B (im folgenden als B bezeichnet), unter seinem Namen Krankenhäuser zu beliefern und zur Belieferung der Krankenhäuser bestimmte Medikamente zu bestellen. B konnte als Arzneimittelgroßhandlung an Krankenhäuser nur unter dem Namen einer Apotheke verkaufen, da Arzneimittelgroßhandlungen unmittelbar Krankenhäuser, die keine Apotheke unterhalten, auf Grund der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (AMVO) vom 22. Oktober 1901 (BGBl 1901 S. 380) nicht mit Arzneien beliefern dürfen. B zahlte dem Stpfl. eine "Provision" in Höhe von 2 v. H. der Umsätze, für die Rechnungsformulare des Stpfl. benutzt wurden.

B erfaßte den gesamten Wareneingang bei sich und unterwarf die Umsätze mit 1 v. H. der Umsatzsteuer. Der Stpfl. leitete an ihn gerichtete Bestellungen der Krankenhäuser an B zur Erledigung weiter, lieferte bei ihm eingehende Warensendungen an die Krankenhäuser aus, leitete einen Teil der auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen der Lieferanten unverbucht und unbezahlt an B weiter, andere bezahlte er gegen Erstattung durch B und überwies etwa bei ihm eingehende Erlöse aus Warenlieferungen an B bzw. verrechnete sie mit Ersatzansprüchen für Zahlungen an Lieferanten im Auftrage des B.

Der Stpfl. hielt sich nur mit den Einnahmen aus "Provisionen" für umsatzsteuerpflichtig. Nach einer Betriebsprüfung zog der Revisionskläger (FA) alle Warenlieferungen mit einem Steuersatz von 4 v. H. der Entgelte zur Umsatzsteuer heran. Den Einspruch des Stpfl. wies das FA als unbegründet zurück.

Die Berufung hatte Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Der Stpfl. sei als Treuhänder für B tätig geworden. Der Bundesfinanzhof erkenne umsatzsteuerrechtlich ein Treuhandverhältnis an, wenn bestimmte - hier vorliegende - Voraussetzungen erfüllt seien. Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer neu festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist im Ergebnis unbegründet.

1. Das FA sieht zwar zutreffend eine unrichtige Anwendung des geltenden Rechts in der Annahme eines Treuhandverhältnisses durch das FG. Treuhänder ist, wer von einem anderen Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat und sie in eigenem Namen, jedoch in fremdem Interesse ausüben soll (Palandt, Kommentar zum BGB, 21. Aufl., Einf. vor § 929 BGB, Anm. 7). Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle nicht erfüllt, weil der Stpfl. Waren und Zahlungen nicht aus eigenem Recht, sondern im Auftrage des B ähnlich wie ein sogenannter "Empfangsbote" entgegennahm.

2. Das FA meint jedoch zu Unrecht, es lägen Lieferungen des Stpfl. vor. Umsatzsteuerlich sind seine Tätigkeiten als sonstige Leistungen für B zu beurteilen, für die er als Entgelte "Provisionen" erhielt.

Sonstige Leistungen können nicht nur in Handlungen, sondern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz auch im Dulden von Handlungen oder Zuständen bestehen. Der Stpfl. duldete, daß B unter seinem Namen Arzneimittel bestellte und die Lieferungen unter seinem Namen abgewickelt wurden. Hierin liegt der wirtschaftlich bedeutsame Teil der sonstigen Leistungen des Stpfl. Insoweit gleichen sich der vorliegende und der vom Hessischen FG in Kassel im rechtskräftigen Urteil VI 489-493/58 vom 18. Juli 1961 entschiedene Sachverhalt (Umsatzsteuer-Rundschau 1961 S. 180). Das Hessische FG hat eine sonstige Leistung angenommen, wenn ein Unternehmer einem anderen Unternehmer gestattet, seinen Namen im Geschäftsverkehr zu verwenden. Hinzu kommen im Streitfalle gewisse Nebenleistungen, z. B. die Weiterleitung von Waren an die Krankenhäuser und Rechnungen an B oder die Bezahlungen von Rechnungen gegen Erstattung der Beträge durch B. Diese Handlungen sind Dienstleistungen des Stpfl. gegenüber B.

Das FA folgert daraus, daß die Arzneimittel jedenfalls von den Herstellern dem Stpfl. übersandt, die Rechnungen auf ihn ausgestellt und ihm auch zugesandt wurden, die Hersteller hätten dem Stpfl. das Eigentum an den Waren übertragen und damit ihm auch die Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne verschaffen wollen. Dabei berücksichtigt das FA aber nicht, daß die Firma B "unter fremdem Namen", d. h. unter dem Namen des Stpfl. gehandelt hat. Hat sie aber unter fremdem Namen gehandelt, steht sie, wirtschaftlich gesehen, selbst im Leistungsaustausch mit ihren Lieferanten. Das hat zur Folge, daß derjenige, unter dessen Namen sie gehandelt hat, hinsichtlich der gelieferten Waren nicht in den Leistungsaustausch eingeschaltet ist. Dessen Leistung besteht lediglich in der Überlassung des Namens und den damit verbundenen Nebenleistungen (Weiterleitung der Rechnungen und der Waren usw.). Im Streitfall wird dies noch dadurch erhärtet, daß der Stpfl. nach den Feststellungen des FG hinsichtlich der in Streit befindlichen Geschäfte keine eigene Initiative entwickelte, die ihm übersandten Waren nach Weisungen der B an die Krankenhäuser weiterlieferte und B die gesamten Wareneingänge buchmäßig bei sich erfaßte. Schließlich deutet die Höhe des dem Stpfl. zugeflossenen Entgelts darauf hin, daß er nicht in die Lieferkette eingeschaltet war. Ein Rohaufschlag von 2 v. H. liegt weit unter jedem Kalkulationssatz bei Lieferungen durch Apotheken. Das FG hat daher im Ergebnis zu Recht lediglich die dem Stpfl. zugeflossene Provision zur Umsatzsteuer herangezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412783

BStBl II 1968, 108

BFHE 1968, 310

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