Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt und Zustellung eines Haftungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

1. Eine zur Nichtigkeit führende Unbestimmtheit der Adressatenbezeichnung eines Haftungsbescheides liegt nur vor, wenn sie eine zweifelsfreie Bestimmung der Identität des Adressaten nicht ausschließt.

2. Führt die unrichtige Benennung des Empfangsbevollmächtigten dazu, daß der Verwaltungsakt zunächst einem anderen zugeleitet wird, so liegt nur ein Zustellungsmangel vor, der bei nachträglichem Erhalt durch den richtigen Bekanntgabeempfänger nach § 9 VwZG geheilt wird.

3. Ein Haftungsbescheid ist auch dann nicht nichtig, wenn das HZA das Recht des Betroffenen auf Gehör verletzt hat; denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, daß die Nichtigkeit des Bescheids die Folge wäre.

4. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Bescheids durch Bekanntgabe ist es, ob der Bevollmächtigte das Original, eine Abschrift oder eine Fotokopie erhalten hat.

5. Für die Zustellung nach § 9 VwZG ist nicht erforderlich, daß auch der nachträgliche Erhalt durch den Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfaßt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 91 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 3, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; VwZG § 9

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde vom beklagten HZA durch Haftungsbescheide in der Höhe von insgesamt . . . DM gemäß § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung in Anspruch genommen. Das HZA wählte nach vergeblichen anderen Zustellungsversuchen wegen des unbekannten Aufenthalts der Klägerin für die Zustellung der Haftungsbescheide gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) den Weg der öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang einer Benachrichtigung am ,,Schwarzen Brett" im Gebäude des HZA.

Mit Schreiben vom . . . verlangte der Prozeßbevollmächtigte von der Klägerin Auskehrung des zuvor vom HZA durch Pfändung erlangten Geldbetrages in Höhe von insgesamt . . . DM. Wegen des gegen die Klägerin eingeleiteten Fahndungsverfahrens bat er zudem um Akteneinsicht in die Ermittlungsakten sowie um Übersendung einer Kopie der Pfändungsverfügung.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte dem HZA eine Vollmacht vorgelegt hatte, nach der er u. a. bevollmächtigt war, ,,Zustellungen aller Art" an sich bewirken zu lassen, übersandte das HZA per Einschreiben . . . Ablichtungen der Ermittlungsakte sowie der Pfändungsverfügung. Zusätzlich übersandte es auszugsweise Ablichtungen der Steuer- und Vollstreckungsakten einschließlich der Haftungsbescheide.

Das FG wies den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Haftungsbescheide ab. Der Antrag sei unbegründet, da die zunächst unwirksame öffentliche Zustellung durch die nachgewiesene Mitübersendung der Haftungsbescheide gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Bescheide nachweislich erhalten, wie sich aus der Zitierung des lediglich auf den Steuerbescheiden enthaltenen Aktenzeichens in der Klageschrift ergebe. Unerheblich sei, daß es sich bei den dem Prozeßbevollmächtigten übersandten Schriftstücken lediglich um Fotokopien und nicht um Originale gehandelt habe. Ebensowenig komme es darauf an, daß das HZA im Zeitpunkt der Übersendung der Bescheidkopien noch von der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ausgegangen sei, denn ein Bekanntgabewille sei für den nachweislichen Erhalt gemäß § 9 Abs. 1 VwZG nicht erforderlich.

Auch den Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung der Haftungsbescheide wies das FG als unbegründet ab mit der Begründung, die Haftungsbescheide seien wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Haftungsbescheide seien nichtig. Daher komme eine Heilung der unwirksamen öffentlichen Zustellung durch Zusendung von Bescheidkopien an den Bevollmächtigten nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. das angefochtene Urteil des FG aufzuheben,

2. festzustellen, daß die Haftungsbescheide des HZA gegen die Klägerin sowie die Arrestverfügung und Pfändungsverfügung nichtig sind,

3. gemäß § 100 ,,AO" auszusprechen, daß das HZA zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages von . . . DM verpflichtet ist.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Da die Klägerin ihren Hilfsantrag der Vorinstanz, die Haftungsbescheide aufzuheben (§ 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), in der Revisionsinstanz nicht gestellt hat, ist lediglich noch über den Feststellungsantrag der Klägerin (§ 41 FGO) zu entscheiden, die Nichtigkeit der Haftungsbescheide festzustellen.

Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftungsbescheide vom 2. und 7. Januar 1976 nicht nichtig oder aus anderen Gründen unwirksam sind.

1. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein zur Nichtigkeit führender Mangel läge zwar dann vor, wenn der Verwaltungsakt diejenige Person, für die er bestimmt ist, nicht mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1963 II 103/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 126). Zur Nichtigkeit führen nach der Rechtsprechung des BFH aber nur solche Ungenauigkeiten, die eine zweifelsfreie, eine Verwechslung ausschließende Bestimmung der Identität des Adressaten nicht zulassen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob die Zweifel nicht durch Auslegung beseitigt werden können. Hierbei können sämtliche Angaben zur Bezeichnung des Adressaten und auch beigefügte Unterlagen Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 1988 IV B 70/88, BFH/NV 1989, 613, und vom 17. November 1987 V B 111/87, BFH/NV 1988, 682). Eine zur Nichtigkeit führende Unbestimmtheit liegt bei den Haftungsbescheiden vom 2. und 7. Januar 1976 indes nicht vor.

a) Die unzutreffende Schreibweise des Vornamens der Klägerin . . . ist schon deshalb unschädlich, weil geringfügige Abweichungen bei der Schreibweise des Namens erst dann zur Unbestimmtheit führen können, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles Verwechslungsgefahr besteht (Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, 20. Aufl., Tz. 388/6). Im Streitfall sind derartige Umstände weder dargetan noch ersichtlich. Daß im Streitfall eine Verwechslungsgefahr nicht bestanden hat, ergibt sich im übrigen daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst mit Schreiben vom . . . die Akten der . . . zur Einsicht angefordert und auch weiterhin mit Schreiben . . . die unrichtige Schreibweise verwandt hat.

b) Die Haftungsbescheide sind auch nicht nichtig, weil der Bekanntgabeempfänger im Bescheidkopf nicht richtig bezeichnet worden war.

Das Fehlen der Angabe des Empfangsbevollmächtigten oder die Benennung eines falschen Empfangsbevollmächtigten beeinträchtigt die Wirksamkeit des Bescheides nicht. Die AO 1977 schreibt nicht vor, daß im Kopf des Verwaltungsaktes neben demjenigen, gegen den sich der Bescheid richtet (dem Destinatär), auch der Bekanntgabeempfänger zu nennen ist (vgl. auch § 80 Abs. 3 AO 1977).

Führt die unrichtige Benennung des Empfangsbevollmächtigten dazu, daß der Verwaltungsakt zunächst einem anderen zugeleitet wird, liegt nur ein Zustellungsmangel vor, der bei nachträglichem Erhalt durch den richtigen Bekanntgabeempfänger gemäß § 9 VwZG geheilt wird (Urteile des BFH vom 4. Oktober 1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 2. Oktober 1986 VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482; vom 19. Mai 1976 I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, BStBl II 1976, 606; vom 8. Februar 1974 III R 27/73, BFHE 111, 453, BStBl II 1974, 367; Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84; Bundespatentgericht, Beschluß vom 13. Januar 1987 5 W (pat) 27/86, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 1987, 813; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 122 AO 1977 Tz. 10; Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 512/82; Baumbach / Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 187 Anm. 2, B).

c) Die Haftungsbescheide sind auch dann nicht nichtig, wenn das HZA das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt haben sollte; denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, daß die Nichtigkeit der Bescheide die Folge wäre (Tipke / Kruse, a.a.O., § 125 AO 1977 Tz. 5 m. w. N.). Dies ergibt sich schon daraus, daß die Verletzung der in § 91 Abs. 1 AO 1977 geregelten Anhörungspflicht nach der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt werden kann und daß nach § 126 Abs. 3 AO 1977 die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet gilt, wenn die erforderliche Anhörung vor Bescheiderlaß unterblieben und dadurch die Anfechtung versäumt worden ist. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn schon die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigkeit der Bescheide führen würde (FG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 1981 VI 217/78, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 274).

2. Die Haftungsbescheide sind der Klägerin auch wirksam bekanntgegeben worden. Wie das FG rechtsfehlerfrei entschieden hat, ist die Zustellung mit Zusendung der Bescheidkopien an den Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 VwZG bewirkt worden.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen läßt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des FG im Streitfall vor.

a) Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 kann der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten gegenüber bekanntgegeben werden. Da dem Klägervertreter von der Klägerin Vollmacht erteilt worden war, ,,Zustellungen aller Art an sich bewirken zu lassen", war dieser im Zeitpunkt der Übersendung der Bescheidkopien Empfangsberechtigter i. S. des § 9 VwZG.

b) Der Empfangsberechtigte der Klägerin hat die Haftungsbescheide nach den Feststellungen des FG nachweislich erhalten.

Dies hat das FG daraus gefolgert, daß der Bevollmächtigte in der Klageschrift ein Aktenzeichen zitiert hat, das nur der vorläufige Haftungsbescheid vom . . . sowie die Haftungsbescheide vom . . . trugen. Diese Feststellung verstößt weder gegen Denkgesetze noch beruht sie auf einem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat dagegen auch keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben.

Die Rüge der Klägerin, ihrem Bevollmächtigten seien entgegen den Feststellungen des FG nicht diejenigen Bescheide, die das HZA zum öffentlichen Aushang verwandt hat, sondern Ablichtungen anderer Bescheide zugegangen, greift nicht durch, weil die Klägerin für die Existenz anderer Bescheide keine Anhaltspunkte vorgetragen hat. Anhaltspunkte hierfür sind auch dem Senat aus den Akten nicht erkennbar.

c) Unerheblich für das Wirksamwerden der Bescheide durch Bekanntgabe ist es, ob der Bevollmächtigte das Original, eine Abschrift oder eine Fotokopie der Bescheide erhalten hat (Urteil in BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785). Maßgebend ist allein, ob die Abschrift oder Fotokopie als besondere Form der Abschrift (vgl. § 39 des Beurkundungsgesetzes) den zur Zustellung verwandten Bescheid nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. Urteil in BFHE 119, 219, 222, BStBl II 1976, 785). Daß die übersandten Kopien keine wortgetreue Wiedergabe der Originale beinhalteten, hat auch die Klägerin nicht behauptet.

d) Die Rüge der Klägerin, das HZA habe bei der Mitübersendung der Haftungsbescheide nicht mit Bekanntgabewillen gehandelt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf einen Bekanntgabewillen des HZA nicht ankommt. Bei der Zustellung gemäß § 9 VwZG ist das Schriftstück bereits durch den vorangegangenen mißglückten Zustellungsversuch durch öffentliche Bekanntmachung mit Wissen und Wollen der Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden. Zur Zustellung nach § 9 VwZG ist nicht erforderlich, daß auch der nachträgliche Erhalt durch den Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde erfaßt wird. Die Rechtsfolgewirkung nach dieser Vorschrift ist nur davon abhängig, daß der Empfangsberechtigte das Schriftstück tatsächlich erhält (vgl. Urteil in BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346).

e) Auch der Einwand der Klägerin, von einem nachweislichen Erhalt der Bescheide könne schon aus Rechtsgründen nicht ausgegangen werden, weil das HZA auf arglistige Weise in das vom Prozeßbevollmächtigten in der Funktion als Strafverteidiger zur Akteneinsicht angeforderte Ablichtungspaket von etwa 200 Blatt unaufgefordert Kopien der Haftungsbescheide ,,eingeschoben" habe, greift nicht durch.

Der Senat geht davon aus, daß die Anforderungen, die bei der Heilung einer unwirksamen Zustellung zu stellen sind, vor dem Hintergrund des in Art. 103 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips des rechtlichen Gehörs gesehen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. Oktober 1987 I BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361) ist es Aufgabe der Zustellungsvorschriften zu gewährleisten, daß der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und infolgedessen seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Dieses Erfordernis kann im Streitfall aber schon deshalb nicht zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung führen, weil die vom HZA gewählte Art der Übersendung der Unterlagen, in denen die streitbefangenen Bescheide enthalten waren, tatsächlich zu deren Kenntnisnahme und darüber hinaus sogar zur Mitverwendung in der juristischen Argumentation durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage geführt hat. Art. 103 GG garantiert nur die Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung, schützt aber nicht davor, daß der Berechtigte die ihm eröffnete Äußerungsmöglichkeit nicht wahrnimmt oder nicht rechtzeitig die richtigen rechtlichen Schlüsse - hier: Einspruch gegen die Haftungsbescheide beim HZA anstelle der Klage auf Rückgängigmachung von Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zivilgericht - zieht (vgl. Schmidt / Aßmann in Maunz / Dürig / Herzog, Grundgesetz, Art. 103 Rdnr. 81).

Für den Vorwurf des arglistigen Einschiebens der Bescheide in das Ablichtungspaket und damit der Überrumpelung des Bevollmächtigten sind im übrigen keine Anhaltspunkte vorhanden. Dagegen spricht schon, daß das HZA dem Ablichtungspaket ein Anschreiben beigefügt hatte, in dem es ausdrücklich auf die beigefügten Ablichtungen der Steuerakten und Vollstreckungsakten hingewiesen hatte, und daß die Übersendung der Unterlagen die Kenntnisnahme des Prozeßbevollmächtigten von den streitbefangenen Bescheiden auch tatsächlich bewirkt hat.

3. Bei dem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Antrag festzustellen, daß auch die Arrestverfügung und die Pfändungsverfügung nichtig sind, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (§ 123 FGO).

B. Der Antrag - nach § 100 FGO die Verpflichtung des HZA zur Rückzahlung des eingezogenen Geldbetrages auszusprechen - kann zumindest deshalb keinen Erfolg haben, weil die Haftungsbescheide nicht nichtig sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417321

BFH/NV 1991, 215

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge