Leitsatz (amtlich)

Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist der für die Errechnung des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Viertels maßgebende Betrag des steuerpflichtigen Erbanfalls nicht um den Wert von Vorschenkungen zu erhöhen.

 

Normenkette

ErbStG 1959 § 6 Abs. 1, § 13; BGB §§ 1371, 1374, 1380

 

Fundstellen

Haufe-Index 72005

BStBl II 1976, 785

BFHE 1977, 64

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