Leitsatz (amtlich)

Der Antrag aus § 68 FGO kann auch noch nach der Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid gestellt werden.

 

Normenkette

FGO § 68

 

Gründe

Aus den Gründen:

Hinsichtlich des Streitjahrs 1964 führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen erhöhenden Änderungsbescheide nach § 225 AO sind gemäß § 68, § 123 Satz 2 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin vor der Stellung des Antrags nach § 68 FGO Einsprüche eingelegt hat. Der Senat folgt nicht der Auffassung von Rössler (DStZ, A 1968, 256, 258), der in der dem Antrag zeitlich vorgehenden Einlegung des Einspruchs die Ausübung eines dem § 68 FGO innewohnenden negativen Wahlrechts sieht (hiergegen auch von Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO, Anm. 14). Genausowenig wie der Vorschrift des § 68 FGO eine Befristung des Antragsrechts entnommen werden kann (BFH-Beschluß GR. S. 9/70 vom 8. November 1971, BFH 103, 549, BStBl II 1972, 219), kann aus ihr eine sonstige Beschränkung des Antragsrechts hergeleitet werden. Ob der Antrag nach § 68 FGO gleichzeitig die Rücknahme der Einsprüche beinhaltet (so von Wallis-List, a. a. O.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Der Senat ist nicht in der Lage, auf die Sache selbst einzugehen. Infolge der Einführung eines neuen Verfahrensgegenstands fehlen die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des FG (BFH-Urteil II 113/65 vom 30. Januar 1968, BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210). Die Sache muß gemäß § 127 FGO unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425961

BStBl II 1972, 952

BFHE 1972, 415

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