Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenszinsen wegen Vermächtnisschuld keine Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Der Erbe eines Nachlasses, der im wesentlichen aus Mietwohngrundstücken besteht, kann Schuldzinsen für ein Darlehen zur Erfüllung von Vermächtnisschulden nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; BGB § 1939

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zu je ‹ Erben ihrer im Jahre 1977 verstorbenen Großmutter. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus zwei Mietwohngrundstücken. Die Erblasserin setzte Vermächtnisse von . . . DM zugunsten verschiedener Verwandter aus. Für die Erfüllung der Vermächtnisse nahmen die Kläger ein Darlehen auf. Hierfür fielen im Streitjahr 1980 ein Damnum und Schuldzinsen an. Die Beteiligten streiten jetzt noch um den Abzug der Kreditkosten als Werbungskosten insoweit, als die beiden geerbten Mietwohngrundstücke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt. Die strittigen Kreditkosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung insoweit abziehbar, als die beiden Grundstücke ihnen zur Einkunftserzielung dienten. Denn der Nachlaß habe im wesentlichen aus den beiden Mietwohngrundstücken bestanden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat rechtsfehlerhaft als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung den wesentlichen Teil der Kreditkosten für das Darlehen angesehen, das sie zur Erfüllung von Vermächtnissen aufgenommen hatten.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs ist danach zu beurteilen, ob die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranlaßt ist. Maßgeblich hierfür ist, ob die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften - hier aus Vermietung und Verpachtung - aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zur Abziehbarkeit von Kontokorrentzinsen).

Wird ein Darlehen zur Ablösung einer Schuld aufgenommen, so stehen die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nur dann mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn bereits die abgelöste Verbindlichkeit durch die Einkunftsart veranlaßt war. Darlehensschuld und Darlehenszinsen können nur dann der Einkunftssphäre zugerechnet werden, wenn dies bereits für die abgelöste Schuld zu bejahen war, an deren Stelle die Darlehensschuld getreten ist (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zwischen den strittigen Kreditkosten und den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen. Denn die Vermächtnisschulden, zu deren Erfüllung die Kläger das Darlehen aufnahmen und verwendeten, waren nicht durch die Einkunftserzielung, sondern durch eine freiwillige Zuwendung von Todes wegen der Erblasserin veranlaßt.

a) Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden - Vermächtnis - (§ 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Erbfall, der den testamentarisch begründeten Vermächtnisanspruch entstehen läßt, ist nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen. Eine freiwillige Zuwendung von Todes wegen durch ein Vermächtnis hängt ebensowenig mit einer Einkunftserzielung zusammen wie eine Schenkung unter Lebenden. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 119/84 (BFHE 146, 438, BStBl II 1986, 609) für ein Geldvermächtnis entschieden. Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) die Erfüllung eines Sachvermächtnisses aus einem Betriebsvermögen als einen privaten Vorgang beurteilt; der Erbe tätigt zu diesem Zwecke eine Entnahme (ausführlich zum vorstehenden auch Groh, der Betrieb 1992, 444).

b) Eine mit Kredit finanzierte Erfüllung von Vermächtnissen läßt sich auch nicht als entgeltliches Anschaffungsgeschäft beurteilen. Der erkennende Senat schließt sich hierzu dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) an. Dem Erben entstehen hieraus keine Anschaffungskosten; er erfüllt eine durch den Erbfall verursachte Nachlaßverbindlichkeit.

Auch nach dem Beschluß des Großen Senats zur Erbauseinandersetzung in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 ist die Erfüllung von Erbfallschulden kein Erwerbs- und Veräußerungsvorgang. Die bereits durch den Erbfall bewirkte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen wird durch die Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten nicht berührt.

c) Auf die steuerrechtliche Beurteilung der Entstehung und Erfüllung einer Vermächtnisschuld hat auch der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zur vorweggenommenen Erbfolge) keinen Einfluß. Die Zahlung von Gleichstellungsgeldern durch den Vermögensübernehmer, die nach diesem Beschluß zu Anschaffungskosten führt, läßt sich nicht mit der Erfüllung eines Vermächtnisses vergleichen. Während der Vermögensübernehmer Gleichstellungsgelder aufwendet, um das Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu erwerben, ist auf den mit einem Vermächtnis beschwerten Erben der Nachlaß bereits unmittelbar aufgrund des Erbfalls übergegangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64080

BFH/NV 1992, 658

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