Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Verfilmungsvertrag über ein vorbestehendes Werk (Roman, Theaterstück) ist regelmäßig der wesentliche Inhalt der Leistung darin zu sehen, die Aufführung des Films zu dulden. Diese Leistung ist dort erbracht, wo sich die übertragenen Befugnisse und Rechte wirtschaftlich auswirken.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 1/1/1; UStDB § 7; UStG § 3/8; UStG § 3/10

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine Filmproduktionsgesellschaft, hatte durch schriftlichen Vertrag von einem Schriftsteller die Verfilmungsrechte an einem Roman und an einem in Anlehnung an den Roman verfaßten gleichnamigen Theaterstück übertragen erhalten. Die übertragung umfaßte nach ausdrücklicher Vereinbarung "insbesondere auch die Aufführungs- und Verfilmungsrechte an dem verfilmten Stoff". Der Vertrag enthielt unter anderem noch folgende Vereinbarungen:

Die Stpfl. war berechtigt, auf Grund der ihr übertragenen Rechte einen Film in deutscher Sprache herzustellen, aber den Film auch in jeder anderen Sprache synchronisieren zu lassen und überall in der Welt, auch im Wege der Television, auszuwerten. Auch der Titel des Romans durfte verwendet werden. Die Stpfl. war berechtigt, den Film sowohl allein als auch in Co-Produktion mit einer anderen Firma herzustellen, ein Verfilmungszwang bestand jedoch nicht. Die Rechte aus diesem Vertrage wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren übertragen. Als Gegenleistung für die übertragung wurde dem Autor ein einmaliger Betrag von ... DM und eine Beteiligung an den Einspielergebnissen des Films gewährt.

Die Stpfl. hat sodann die ihr aus diesem Vertrage zustehenden Rechte an die X-Film-GmbH (im folgenden "X") übertragen, die alle Rechte und nicht erfüllten Verpflichtungen der Stpfl. aus dem Vertrage mit dem Autor übernahm. Darüber hinaus hat die "X" in diesem Vertrag alle Rechte und die nicht erfüllten Verpflichtungen aus weiteren Verträgen zwischen der Stpfl. und Drehbuchmitarbeitern, darunter auch dem Autor des verfilmten Werkes, und aus einem Co-Produktionsvertrage zwischen der Stpfl. und der "Y-Film" GmbH in Z. übernommen.

Als Gegenleistung hat die "X" im Veranlagungszeitraum 1953 der Stpfl. ... DM gezahlt und aus den weiteren erwähnten Verträgen Verpflichtungen in Höhe von ... DM übernommen.

Der Streit geht allein um die Steuerpflicht der sich aus dem Vertrage zwischen der Stpfl. und der "X" ergebenden Leistungen. Das Finanzamt hat die Stpfl. mit den vereinnahmten oder als vereinnahmt geltenden ... DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Stpfl. ist der Auffassung, daß die Aufführungsrechte, wie aus den Einspielergebnissen zu schließen sei, zu etwa 30 v. H. im Ausland und zu etwa 70 v. H. im Inland genutzt werden und hält nur den auf das Inland entfallenden Teil für steuerpflichtig.

Mit der Berufung hatte die Stpfl. Erfolg. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.

Die Rb. ist der Ansicht, daß die Stpfl. der "X" das Verfilmungsrecht übertragen habe; dieses sei aber nicht lediglich das selbständige Recht, über die Aufführungsrechte ausschließlich und selbständig zu verfügen. Das Verfilmungsrecht sei neben dem Aufführungsrecht ein selbständiges Recht; es gehe dem Aufführungsrecht insofern vor, als das Aufführungsrecht erst die Folge des auf Grund des Verfilmungsrechts hergestellten Filmes sein könne. Die "X" solle auf Grund der einzelnen in den Verträgen genannten Schutzrechte den Film herstellen. Dieses neu zur Entstehung gelangte materielle und geistige Gut sei zusammen mit den vorangehenden Schutzrechten mit einem eigenen Urheberrechtsschutz ausgestattet. Es sei nicht mehr identisch mit den zur Herstellung notwendigen Einzelurheberrechten etwa literarischer Art und nicht etwa nur deren Summe. Erst dieses neue geistige Eigentum der "X" könne diese in Form der überlassung von Aufführungsrechten verwerten. Der Ort der von der Stpfl. erbrachten Leistung könne deshalb in vollem Umfang nur im Inland liegen. Die Stpfl. habe der "X" das ihr zustehende Urheberrecht im Inland eingeräumt. Die übertragung des Verfilmungsrechts könne in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs V 84/43 vom 28. September 1944 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz § 1 Ziff. 1 Rechtsspruch 2) nur eine unteilbare und steuerpflichtige Inlandsleistung der Stpfl. sein.

 

Entscheidungsgründe

Wollte man dem Finanzgericht folgen und den wesentlichen Inhalt der Leistung in der Duldung der Nutzung der Aufführungsrechte erblicken, so könnte es sich immer nur um eine einheitliche Leistung handeln, deren Schwergewicht im Inland liege und deshalb voll steuerpflichtig sei.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Verfilmung eines vorbestehenden Werkes (Romans oder - und - Theaterstücks) bedarf der Zustimmung des Verfassers dieses Werkes nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUrhG) - vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Auflage, 1960, S. 133 -, dem das ausschließliche Recht zusteht, sein Werk für eine Verfilmung zu benutzen. Es ist richtig, daß durch die Verfilmung eines Werkes im Regelfall ein neues Urheberrechtsgut entsteht, dem ein eigener Urheberrechtsschutz nach § 15 a des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KSchG - zusteht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 5 S. 116, 119). Doch bleibt darum der Film eine abhängige Schöpfung, deren Auswertung durch öffentliche Vorführung nur mit Zustimmung des Romanautors gestattet ist; die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Autors erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen seines Werkes (vgl. § 12 in Verbindung mit § 11 LitUrhG). Solange zum Beispiel der Roman geschützt ist, kann dessen Urheber auch die Wiedergabe des Werkes als Film untersagen (vgl. Ulmer, a. a. O., S. 139). Dies übersieht die Rb.

Der Verfilmungsvertrag ist ein Vertrag eigener Art, der mit dem Verlagsvertrage nur gewisse ähnlichkeiten hat, doch wirtschaftlich wesentlich andere Verhältnisse regelt, wie schon das Reichsgericht mit überzeugender Begründung dargelegt hat (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 107 S. 62 ff., 65: "Der Film hat seine eigenen Gesetze."). Es ist deshalb nicht angängig, die Grundsätze des oben angeführten Urteils des Reichsfinanzhofs V 84/43 vom 28. September 1944, wie die Rb. will, ohne weiteres auf den Streitfall zu übertragen.

Umsatzsteuerrechtlich kommt es darauf an, die wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des Vertrags und damit den Inhalt der aus ihm entspringenden Leistungen zu erfassen.

Anders als beim Buch wird ein Film in der Regel nicht schon durch die gewerbsmäßige Veräußerung der Kopien dem Publikum zugänglich gemacht, sondern erst durch die öffentliche Vorführung des Films. Erst durch die wiederholten Vorführungen wird das verwirklicht, was nach dem urheberrechtlichen Schutzgedanken dem Autor des für die Filmherstellung benutzten Werkes vorbehalten sein soll, nämlich die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 5 S. 116, 120). Von seiten des Autors steht deshalb auch wirtschaftlich der urheberrechtliche Teil des Vertrags im Vordergrund, und hier wiederum sind die Verwertungsbefugnisse der Kernpunkt der Abmachungen. Nicht anders liegt es auf seiten des Filmproduzenten. Schon im Hinblick auf die hohen Kosten einer Filmproduktion kommt es dem Produzenten vor allem darauf an, ein weitestgehendes Alleinverwertungsrecht an dem Filmstoff zu erwerben, das es ihm erst ermöglicht, die hohen Produktionskosten wieder hereinzuholen und darüber hinaus einen Gewinn zu erzielen. Bei dieser besonderen Interessenlage muß beim Verfilmungsvertrag, entsprechend wie beim Verleihvertrag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 245/56 S vom 31. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 93, Slg. Bd. 64 S. 245) dem urheberrechtlichen Vertragsinhalt der Vorrang eingeräumt werden und die übertragung der Aufführungs- und Verwertungsbefugnisse als wesentlicher Vertragsinhalt angesehen werden. Da der Vertrag nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen einheitlich zu beurteilen ist, wird man den wesentlichen Inhalt der Leistung darin sehen, die Aufführung des Films im Inland wie auch im Ausland für die Dauer der Vertragszeit zu dulden.

Für die streitige Frage, wo diese Leistung erbracht ist, kann es nach heute gefestigter Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wo der Vertrag abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 209/53 U vom 11. März 1954, BStBl 1954 III S. 152, Slg. Bd. 58 S. 633); ebensowenig kommt es auf den vereinbarten Gerichtsstand an. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der Leistungspflicht. Dies bedeutet für den Streitfall, daß die Leistungen dort erbracht sind, wo sich die übertragenen Befugnisse und Rechte wirtschaftlich auswirken oder auswirken können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 202/56 U vom 26. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 225, Slg. Bd. 68 S. 591).

Dies ist, wie unter den Parteien unstreitig ist, zu 70 v. H. im Inland, zu 30 v. H. im Ausland geschehen. Die Rb. will auch bei der hier vertretenen Betrachtungsweise die Leistung einheitlich als Inlandsleistung beurteilt wissen, weil dort das Schwergewicht der Leistung liege (vgl. § 7 Abs. 2 UStDB 1951).

Diese Auffassung wird den besonderen Verhältnissen im Filmgeschäft nicht gerecht. Der normale Filmverleihvertrag, dessen urheberrechtlicher Inhalt ähnlich zu beurteilen ist wie der Verfilmungsvertrag des Streitfalls, hat in Deutschland regelmäßig die übertragung des Monopolrechts für ein Monopolgebiet auf eine Monopolzeit zum Gegenstand (vgl. das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats V 245/56 S vom 31. Januar 1957). Die übertragung der ausschließlichen Auswertungsrechte für das gesamte Ausland geschieht in der Regel durch Einschaltung einer Vertriebsfirma, die über die entsprechende Organisation im Ausland verfügt (vgl. Berthold-Hartlieb, Filmrecht, München und Berlin, 1957, S. 352 bis S. 355). Der von der Stpfl. gezogene Schluß, die Sachlage wäre nicht anders zu beurteilen, als ob die Auswertung des Filmstoffs für Inland und Ausland in zwei verschiedenen Verträgen geregelt worden wäre, liegt auch deshalb nahe, weil in dem oben erwähnten Co-Produktionsvertrage zwischen Inlandsverleih und Auslandsvertrieb unterschieden und die Auswertung je nach Monopolgebiet verschiedenen Firmen übertragen worden ist. Vor allem ist aber in Fällen, in denen nicht ein positives Tun Gegenstand der Verträge ist, sondern im Vordergrund der Leistungspflicht die Ausnutzung und Verwertung eines anerkannten Rechts steht, für den Ort der Leistungspflicht entscheidend, wo das Dulden der Verwertung stattfindet. Solchenfalls kann aber nicht auf die Gesamttätigkeit des Unternehmers abgestellt werden, sondern nur die einzelne Leistung kann Gegenstand der Besteuerung sein (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats V 138/53 U vom 26. November 1953, BStBl 1954 III S. 63, Slg. Bd. 58 S. 397). Die gegenteilige Auffassung der Rb. ist nur aus der anderen Beurteilung des Inhalts der Leistungspflicht erklärlich. über die hiernach vorzunehmende Aufteilung der Entgelte besteht der Höhe nach kein Streit.

Ohne Rechtsirrtum hat die Vorinstanz auch die Entgelte, die der Stpfl. aus den oben angeführten weiteren Verträgen zugeflossen sind, der gleichen steuerlichen Behandlung unterworfen, weil auch die hieraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen in engem Zusammenhang mit der übertragung der Verwertungsbefugnisse an dem Filmstoff stehen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 278

BFHE 1961, 83

BFHE 71, 83

StRK, UStG:1/1 R 131

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