Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Im Streitfall geht es um die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1977. Die Revision in der Hauptsache, welche die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1977 bis 1979 umfaßt, ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen I R 146/83 anhängig.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb den Bau von Brunnen. Für die im Hauptverfahren streitigen Jahre 1977 bis 1979 hatte die Klägerin trotz Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) keine Steuererklärungen abgegeben. Es lagen lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre vor. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen u. a. für das Streitjahr 1977 auf der Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Der Einspruch gegen die Steuer- bzw. Steuermeßbescheide der Klägerin hatte keinen Erfolg. Eine Aussetzung der Vollziehung lehnten die Finanzbehörden ab. Sowohl hinsichtlich des Hauptverfahrens als auch hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung erhob die Klägerin Klagen beim FG. Dieses verhandelte über beide Klagen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1983. Die mündliche Verhandlung endete mit der Verkündung von Entscheidungen. In der Aussetzungssache verkündete das FG das Urteil, daß die Klage abgewiesen werde. Das Urteil wurde der Klägerin am 24. Februar 1983 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Im Hauptsacheverfahren verkündete das FG den Beschluß, das Urteil werde den Beteiligten zugestellt. Dieses Urteil wurde der Klägerin erst am 1. März 1983 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Im zuerst zugestellten Urteil in der Aussetzungssache hatte das FG an mehreren Stellen auf das Urteil im Hauptverfahren verwiesen.

Mit ihrer Revision im (vorliegenden) Aussetzungsverfahren macht die Klägerin geltend, die Revision sei trotz des Streitwerts von nur 1 578 DM zulässig, weil das Urteil des FG in wesentlichen Punkten nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Denn das FG habe in diesem Urteil auf ein anderes verwiesen, das ihr - der Klägerin - zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht zugestellt gewesen sei. Die Klägerin rügt u. a., § 119 Nr. 6 FGO sei verletzt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1. Die Revision ist zulässig.

Die Revisionssumme beträgt - wie die Klägerin selbst einräumt - nur 1 578 DM. Das FG hat die Revision auch nicht zugelassen. Einer solchen Zulassung bedarf es jedoch nicht, weil das angefochtene Urteil des FG "nicht mit Gründen versehen" ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob in bezug auf die Schätzungsgrundlagen und das Schätzungsergebnis das angefochtene Urteil ausreichend mit Gründen versehen ist, da es insoweit nur "im übrigen" auf das im Hauptverfahren ergangene Urteil verweist. Jedenfalls fehlen ausreichende Gründe im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten verfahrensrechtlichen Einwendungen, die als selbständige Angriffsmittel anzusehen sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351). Das Urteil des FG bezeichnet diese lediglich als nicht entscheidungserheblich und nimmt wegen der Begründung im einzelnen ausschließlich auf das in der Hauptsache ergangene Urteil Bezug.

Es ist anerkannt, daß auf gleichzeitig verkündete Entscheidungen zwischen den Beteiligten Bezug genommen werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1977 III R 125/73, BFHE 121, 284, BStBl II 1977, 396 mit weiteren Hinweisen). Nicht zulässig ist es dagegen, daß in einer Entscheidung auf eine Urkunde verwiesen wird, deren Inhalt der Klägerin bei Beginn der Revisionsfrist weder bekannt noch zugänglich war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1970 VII R 43/68, BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. Oktober 1970 I ZB 9/69, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 39).

Im letztgenannten Urteil hat der BGH allerdings unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG) vom 10. November 1932 254/32 (Höchstrichterliche Rechtsprechung - HRR - 1933, Nr. 344) die Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine an demselben Tag verkündete Entscheidung zwischen denselben Parteien bejaht. Der BGH meinte, etwaigen Bedenken, die sich ergeben könnten, wenn beide Entscheidungen nicht gleichzeitig zugestellt werden, könne entgegengehalten werden, daß die Gründe der Bezug nehmenden Entscheidung erst mit Zustellung der in Bezug genommenen Entscheidung vollständig zugestellt seien und die Rechtsmittelfristen, soweit sie mit der Zustellung des vollständigen Urteils begännen, deshalb erst ab der zweiten Zustellung zu berechnen seien, wie es § 517 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für den Fall des Ergänzungsurteils ausspreche. Aber abgesehen davon, daß diese Ausführungen die Entscheidung des BGH nicht tragen, bezieht der BGH seine Erwägungen ausdrücklich auf den Fall, daß gegenüber ein und denselben Parteien an ein und demselben Tag verschiedene Entscheidungen verkündet wurden. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Da im Anschluß an die mündliche Verhandlung lediglich das Urteil in der Aussetzungssache, nicht aber das in der Hauptsache verkündet wurde, hatte die Klägerin vom Ausgang des Hauptverfahrens zunächst keine Kenntnis. Deshalb kommt hier der Gedanke zum Zuge, daß das Recht des Gerichts, einzelne Teile der Urteilsgründe durch die Bezugnahme auf andere Schriftstücke zu ersetzen, dort seine Grenze findet, wo diese Handhabung einen Beteiligten in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte beeinträchtigt. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, die den Beginn der Revisionsfrist an die Zustellung des Urteils, das vollständig sein muß, knüpft, hat den Sinn, daß der durch das Urteil Beschwerte mindestens einen Monat zur Verfügung haben soll, um sich über die Anfechtung des Urteils schlüssig zu werden (BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494).

Die Revision ist auch begründet.

2. Greift § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein, so ist damit zugleich der Tatbestand des § 119 Nr. 6 FGO erfüllt, der einen wesentlichen Revisionsmangel enthält, den die Klägerin auch ausdrücklich gerügt hat. In diesem Fall ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Daher ist die Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) ohne Sachentscheidung des erkennenden Senats geboten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75059

BStBl II 1984, 666

BFHE 1985, 206

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