Leitsatz (amtlich)

Für die Anschaffung einer neuen Taxameteruhr, die anstelle einer unbrauchbar gewordenen in ein Taxi eingebaut wird, ist eine Investitionszulage nicht zu gewähren.

 

Normenkette

BerlinFG § 19

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Taxiunternehmer. Im Jahre 1974 erwarb er einen PKW, in den er u. a. eine gebrauchte Taxameteruhr einbauen ließ. Im Jahre 1976 ließ er die inzwischen unbrauchbar gewordene Taxameteruhr durch eine neue ersetzen. Für die Anschaffungskosten von 813,45 DM beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Reparaturaufwendungen seien nicht zulagebegünstigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 19 Abs. 2 BerlinFG. Seiner Ansicht nach stellen die Kosten der neuen Taxameteruhr nicht Erhaltungsaufwand dar. Er, der Kläger, habe vielmehr ein zulagebegünstigtes, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut angeschafft. Kraftfahrzeug und Taxameteruhr seien ohne Schwierigkeiten voneinander zu trennen. Die selbständige Bewertungsfähigkeit der Taxameteruhr ergebe sich auch daraus, daß mit Taxameteruhren ausgestattete Kraftdroschken im Handel nicht erhältlich seien. Aus den Wirtschaftsgütern PKW, Autoradio, Funkgerät und Taxameteruhr werde erst das Hauptwirtschaftsgut Taxe oder Kraftdroschke hergestellt. Im übrigen handele es sich bei Reparaturaufwendungen im Regelfall um den Ersatz von Teilen eines Wirtschaftsgutes, die eine wesentlich kürzere Lebensdauer haben als das Wirtschaftsgut selbst. Dagegen sei die Nutzungsdauer der Taxameteruhr um das Zwei- bis Dreifache größer als die des Fahrzeugs. Nicht entscheidungserheblich sei, daß die Taxameteruhr nicht selbständig nutzungsfähig sei.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und eine weitere Investitionszulage von 81,35 DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Bei den Kosten für den Erwerb der Taxameteruhr handelt es sich um nicht zulagebegünstigten Reparaturaufwand.

1. Nach § 19 BerlinFG sind u. a. die Anschaffung und Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter begünstigt.

a) Für die Beurteilung, ob ein Gegenstand selbständig bewertungsfähig und somit ein Wirtschaftsgut ist, kommt es auf den Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung (Verbindung, Vermischung, Einbau), nicht jedoch auf den der Anschaffung des Gegenstandes an. Dies hat der Senat in Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem zur Frage der Begünstigung von nachträglichen Herstellungskosten ergangenen Urteil vom 20. März 1981 III R 114/80 (BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785) entschieden. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für den Fall, daß ein im Zeitpunkt der Anschaffung selbständig bewertbares Wirtschaftsgut als Ersatz für einen anderen Gegenstand eingebaut wird. Es kommt nicht darauf an, welche Eigenschaften das als Ersatz-(Austausch-) Teil angesehene Wirtschaftsgut bei der Anschaffung hatte. Entscheidend ist vielmehr, was es beim Einbau darstellt. Wird das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß, d. h. zu Reparaturzwecken, mit einem anderen bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsgut durch Einbau zu einer Einheit verbunden und stellt es nach der Verbindung nur noch einen unselbständigen Bestandteil des anderen Wirtschaftsguts dar, so ist die Investitionszulage zu versagen. In einem solchen Fall wird ein neues Wirtschaftsgut weder angeschafft noch hergestellt. Der Einsatz von Material zur Reparatur eines - einheitlichen - bereits gebrauchten Wirtschaftsguts ist nach § 19 BerlinFG aber nicht zulagebegünstigt.

An der bisherigen Begründung, wonach Reparaturaufwand deshalb nicht begünstigt ist, weil die Kosten sofort zu Lasten des Gewinns abgeschrieben werden können (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 30/67, BFHE 92, 373, BStBl II 1968, 563; vom 26. November 1976 III R 125/74, BFHE 121, 15, BStBl II 1977, 246), wird nicht mehr festgehalten.

b) Bei Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze ist im Streitfall die beantragte Investitionszulage zu versagen.

Die vom Kläger angeschaffte Taxameteruhr diente als Ersatz für eine in dem Wagen eingebaute, unbrauchbar gewordene Taxameteruhr. Durch die Verwendung zu dem ihr zugedachten Zweck verlor die neue Taxameteruhr ihre selbständige Bewertungsfähigkeit. Sie wurde unselbständiger Teil des Kraftfahrzeugs. Der Einbau einer Taxameteruhr in ein Taxifahrzeug ist vergleichbar mit dem Einbau eines Autoradios. Hinsichtlich eines in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Autoradios hat der BFH im Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 201/71 (BFHE 107, 294, BStBl II 1973, 78) die Auffassung vertreten, daß das Autoradio nach dem Einbau auf Dauer so fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, daß es gerechtfertigt erscheint, Fahrzeug und Autoradio als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen würden, eine eingebaute Taxameteruhr anders zu beurteilen als ein eingebautes Autoradio, sind nicht vorhanden.

Durch den Einbau der Taxameteruhr wurde auch nicht - erstmalig - ein neues bewegliches Wirtschaftsgut geschaffen. Der Einbau der Taxameteruhr diente lediglich der weiteren Nutzung des Fahrzeugs als Taxi.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74173

BStBl II 1982, 176

BFHE 1981, 504

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