Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft in 1990 nach § 3 der 1. DV-ReprivG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 der 1. DV-ReprivG (GBl DDR 1990, 144) auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks entstanden ist (§ 18 ReprivG, GBl DDR 1990, 141) und an ihr nicht nur Altgenossen beteiligt sind (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. Juli 1994 I R 142/93, BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133).

 

Normenkette

GrdTUUBG § 18; GrdTUUBGDV 1 § 3

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Entscheidung vom 03.11.1993; Aktenzeichen II K 43/93)

 

Tatbestand

++/ I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, entstand auf der Grundlage des § 18 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über die Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 --ReprivG-- (Gesetzblatt DDR --GBl DDR-- I 1990, 141) durch (Teil-)Reprivatisierung eines Volkseigenen Betriebs (VEB): Aus dem früheren VEB Betrieb ... wurde der Betriebsteil der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks ... ausgegliedert und zum 1. Juni 1990 in die Klägerin umgewandelt. Der Antrag auf Reprivatisierung war von neun Mitgliedern der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks gestellt worden. Die Klägerin nahm 1990 weitere Genossen, insbesondere Arbeitnehmer des VEB-Betriebsteils auf.

Die Klägerin beantragte, ihren Gewinn 1990 gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 8. März 1990 --1. DV-ReprivG-- (GBl DDR I 1990, 155) steuerfrei zu belassen. Dem entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nur insoweit, als der Gewinn 1990 anteilig auf die ehemaligen Genossen der Produktionsgenossenschaft des Handwerks entfiel.

Die Klage hatte Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 400).

Das FA rügt unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 26. November 1991

IV B 2 - S 1901 - 203/91

IV B 7 - S 1900 - 254/91 (BStBl I 1991, 1012) mit seiner

Revision unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG und der §§ 17 bis 19 ReprivG.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. /++

 

Entscheidungsgründe

++/ II. Die Revision des FA ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG sind die Gewinne der in den §§ 17 bis 19 ReprivG genannten Unternehmen bzw. die Einkommen ihrer Gesellschafter für die ersten zwei Jahre der wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei. Da diese Vorschrift ab 1. Januar 1991 nicht mehr fortgilt (vgl. § 58 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.d.F. des Einigungsvertrages), beschränkt sich die Steuerbefreiung allerdings auf das Streitjahr 1990.

Mit Urteil vom 13. Juli 1994 I R 142/93, BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133 hat der Senat entschieden, daß der im Veranlagungszeitraum 1990 erwirtschaftete Gewinn eines auf der Grundlage des § 17 ReprivG in eine GmbH umgewandelten Betriebs auch dann gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn im Zuge der Umwandlung der GmbH Personen beitreten, die kein Recht hatten, gemäß § 17 Abs. 1 ReprivG die Umwandlung zu beantragen. Dieselben Grundsätze gelten für den hier zu entscheidenden Fall, daß dem gemäß § 18 ReprivG umgewandelten Unternehmen Personen beitreten, die nicht ehemalige Genossenschaftsmitglieder waren. § 18 ReprivG sieht ebensowenig wie § 17 ReprivG vor, daß an den umgewandelten Unternehmen nur Antragsberechtigte beteiligt sind. Aus der Tatsache, daß nur ehemalige Genossenschaftsmitglieder die Umwandlung beantragen können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ReprivG) läßt sich --wie bei einer Umwandlung nach § 17 ReprivG-- eine Beschränkung der Steuerfreiheit auf die ehemaligen Genossenschaften nicht entnehmen. Da im übrigen auch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 ReprivG die 1972 ausgezahlten Anteile an den Staat zurückzuzahlen sind, kann der Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nicht nur in einer Wiedergutmachung gesehen werden. /++

 

Fundstellen

Haufe-Index 64936

BFH/NV 1995, 45

BStBl II 1995, 419

BFHE 176, 534

BFHE 1995, 534

BB 1995, 918 (L)

DB 1995, 1008 (L)

DStZ 1995, 442 (K)

HFR 1995, 473-474 (L)

StE 1995, 291 (K)

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