Entscheidungsstichwort (Thema)

(Rückforderung von Ausfuhrerstattungen im Falle der Sicherungsabtretung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist durch § 10 Abs.1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs.2 Sätze 5 bis 8 VwVfG abschließend geregelt.

2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Empfänger der Leistung. Dies kann im Falle einer Abtretung auch der Abtretungsempfänger sein.

3. Ist der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung vom Begünstigten nur zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden und wird die Ausfuhrerstattung vor Eintritt des Sicherungsfalls weisungsgemäß auf das Konto des Begünstigten bei der Bank überwiesen, so bleibt dieser Leistungsempfänger mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben ist.

 

Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung: BFH,19.1.1993, VII R 47/92, NV.

2. Parallelentscheidung: BFH, 19.1.1993, VII R 48/92, NV.

 

Normenkette

MOG § 10 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Sätze 5-8

 

Tatbestand

Die Firma I beantragte bei dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) für die Ausfuhr von lebenden Rindern die Festsetzung von Ausfuhrvergünstigungen, die das HZA mit zwei Bescheiden auf insgesamt ..... DM festsetzte.

Bereits vorher hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine Bank-- mitgeteilt, daß die I ihre sämtlichen, von ihr vorfinanzierten Teilforderungen auf Zahlung von Erstattungen und Ausgleichsbeträgen an sie abgetreten habe. Die Klägerin fügte ihrem Schreiben eine Kopie des maßgebenden Export-Rahmenversicherungsvertrags bei. Das HZA vermerkte darauf in dem betreffenden Stammblatt der I, daß die Klägerin Zahlungsempfängerin sei, und überwies den festgesetzten Betrag der Ausfuhrvergünstigungen --wie vorgesehen-- auf das Konto der I bei der Klägerin.

Nachdem festgestellt worden war, daß die für die Inanspruchnahme der Ausfuhrvergünstigungen vorgelegten Zollbelege gefälscht waren, nahm das HZA die beiden Bescheide über die Gewährung der Ausfuhrvergünstigungen gegenüber der I zurück.

Mit Bescheid vom ... forderte das HZA von der Klägerin die Erstattung von insgesamt ... DM.

Die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß das HZA die Ausfuhrvergünstigungen an die Klägerin als Leistungsempfängerin und nicht als Zahlstelle gezahlt habe. Aus dem Export-Rahmenversicherungsvertrag zwischen der I und der Klägerin sowie der Abtretungsanzeige der Klägerin an das HZA ergebe sich, daß die I die gegenwärtigen und künftigen Forderungen auf Zahlung von Ausfuhrvergünstigungen an die Klägerin zur Sicherung für deren Kredit abgetreten habe. Die Abtretung sei seitens der I jeweils dadurch vollzogen worden, daß sie die Klägerin ersuchte, die fraglichen Ausfuhren zu bevorschussen. Aufgrund dieser Abtretung habe das HZA an die Klägerin als Abtretungsempfängerin der festgesetzten Beträge gezahlt. Entscheidend für diese Beurteilung sei, daß die Abtretungserklärung dem HZA bekannt gewesen sei und dieses sich dementsprechend nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Leistungspflicht habe befreien können. Der Sachverhalt biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die I das HZA angewiesen habe, den Betrag zu ihren Gunsten auf ihr Konto bei der Klägerin einzuzahlen.

Für den Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit entspricht die Begründung der Vorinstanz derjenigen des in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 478 veröffentlichten Urteils in einem Parallelverfahren.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision macht das HZA im wesentlichen geltend: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid sei --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- § 10 Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.V.m. § 48 Abs.2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das FG habe außer acht gelassen, daß die nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zulässige Abtretung des Zahlungsanspruchs im MOG und VwVfG nicht ausdrücklich geregelt sei und deshalb die Unterscheidung zwischen Begünstigtem (Abtretendem) und Gläubiger des Zahlungsanspruchs (Abtretungsempfänger) darin keinen Ausdruck finden könne. Der Verwaltungsakt könne zwar nur gegenüber dem Begünstigten zurückgenommen werden. § 48 Abs.2 Satz 5 VwVfG schließe aber nicht aus, daß die gewährte Leistung von dem Leistungsempfänger, nämlich dem Abtretungsempfänger zurückgefordert werde.

§ 10 Abs.1 Satz 2 MOG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Der Abtretungsempfänger sei kein "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift, sondern Leistungsempfänger, der nach § 10 Abs.1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs.2 Satz 5 VwVfG unmittelbar in Anspruch genommen werden könne.

Selbst wenn nur ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch in Betracht komme, habe das HZA im vorliegenden Fall einen solchen gegen die Klägerin. Denn die Zahlung aufgrund einer Sicherungsabtretung sei nicht wie die Zahlung aufgrund einer Zahlungsanweisung, sondern genauso wie die aufgrund einer uneingeschränkten Forderungsabtretung an den Abtretungsempfänger geleistete Zahlung zu behandeln.

Das HZA beantragt sinngemäß, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision des HZA zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung erweist sich im Ergebnis --wenn auch aus anderen als den darin genannten Gründen-- als zutreffend (§ 126 Abs.4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß § 10 Abs.1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs.2 Sätze 5 bis 8 VwVfG die Erstattung der aufgrund der zurückgenommenen Verwaltungsakte gewährten Leistungen abschließend regelt.

Zutreffend ist auch, daß § 37 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) weder kraft ausdrücklicher Verweisung noch analog anzuwenden ist, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe, sondern um die Rückforderung einer als Subvention im Rahmen des Marktordnungsrechts gewährten Ausfuhrerstattung handelt.

Ebensowenig besteht neben dem in § 10 Abs.1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs.2 Satz 5 VwVfG geregelten Erstattungsanspruch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

2. Der Senat vermag der Vorinstanz aber nicht darin zu folgen, daß § 10 Abs.1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs.2 Sätze 5 bis 8 VwVfG dem HZA nur einen Anspruch gegen den aus dem Bescheid über die Gewährung der Ausfuhrerstattung Begünstigten gewährt (hinsichtlich einer Vorgängervorschrift hat es der Senat dahingestellt sein lassen, ob der Rückforderungsanspruch auch gegen den Abtretungsempfänger geltend gemacht werden kann; vgl. Senatsurteil vom 23.April 1985 VII R 26/82, BFHE 144, 92, 93; im übrigen auch Senatsurteil vom 19.Oktober 1976 VII R 104/73, BFHE 120, 424). Vielmehr richtet sich der durch die genannten Vorschriften geregelte Erstattungsanspruch gegen denjenigen, der die Leistung tatsächlich empfangen hat. Das folgt --worauf auch das HZA hingewiesen hat-- schon aus dem Wortlaut des § 48 Abs.2 VwVfG. Denn § 48 Abs.2 unterscheidet zwischen dem "Begünstigten" (Sätze 1 bis 3) und dem "Erstattungspflichtigen" (Satz 7). Beide können identisch sein, müssen es aber nicht - wie bereits deutlich aus § 48 Abs.2 Satz 7 VwVfG folgt. Diese Vorschrift, die sich mit dem Wegfall der Bereicherung befaßt und für dessen Geltendmachung u.a. die Gutgläubigkeit des Erstattungspflichtigen zur Voraussetzung macht, wäre nämlich insoweit weitgehend überflüssig, wenn Begünstigter und Erstattungspflichtiger nur ein und dieselbe Person sein könnten. Denn die Gutgläubigkeit des Begünstigten wird bereits durch § 48 Abs.2 Sätze 1 bis 3 VwVfG geschützt, indem sich der gutgläubige Begünstigte auf den Schutz seines Vertrauens berufen kann (§ 48 Abs.2 Sätze 1 und 2 VwVfG). Seine Berufung darauf hat unter den Voraussetzungen des § 48 Abs.2 Sätze 2 und 3 VwVfG zur Folge, daß der begünstigende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden kann, damit kein Erstattungsanspruch entsteht und sich deshalb im Zusammenhang mit dem Wegfall der Bereicherung die Frage nach der vorhandenen Gutgläubigkeit gar nicht stellen könnte.

Es ließe sich zwar einwenden, der in § 48 Abs.2 Satz 7 VwVfG vorgesehene Gutglaubensschutz diene nur dem Schutz des gesetzlichen Rechtsnachfolgers des Begünstigten, gegen den die Behörde einen Erstattungsbescheid erläßt (zur Zulässigkeit eines gegen den Rechtsnachfolger gerichteten Erstattungsbescheids vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5.Aufl., § 48 Tz.78; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.Aufl., § 48 Tz.117, 124). Für eine derartig enge Sicht gibt das Gesetz aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkung davon auszugehen, daß sich der in § 48 Abs.2 Satz 5 VwVfG normierte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen jeden richten kann, an den die Verwaltung aufgrund des an den Begünstigten gerichteten Verwaltungsaktes geleistet hat. Dies kann insbesondere grundsätzlich auch der Abtretungsempfänger einer gegen die Verwaltung gerichteten Forderung sein, die ursprünglich der durch den Verwaltungsakt Begünstigte innehatte. Denn mit der Abtretung, die auch im öffentlichen Recht möglich ist (vgl. für den Anspruch auf Ausfuhrvergünstigung BFHE 144, 92) und die sich mangels --wie in diesem Fall-- besonderer Vorschriften nach den Regeln des bürgerlichen Rechts richtet (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--, 49.Aufl., § 398 Anm.1), tritt der Abtretungsempfänger an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers (§ 398 BGB). Das bedeutet, daß er nicht nur die Forderung im eigenen Namen geltend machen kann, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Empfangene zurückzugewähren hat, wenn die Forderung tatsächlich nicht bestand.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der Frage, inwieweit nach bürgerlichem Recht ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Abtretungsempfänger geltend gemacht werden kann, eine je nach den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (BGH-Urteile vom 8.Juni 1988 IV b ZR 51/87, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs (LM) Nr.197 zu BGB § 812, und vom 2.November 1988 IV b ZR 102/87, BGHZ 105, 365; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH-Urteil vom 28.November 1990 XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 69). Danach ist auch im bürgerlichen Recht ein Rückforderungsanspruch gegen den Abtretungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. LM Nr.197 zu BGB § 812; Dörner, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 473, der meint, daß der Rückforderungsanspruch immer gegen den Abtretungsempfänger zu richten sei).

a) Einer Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers im vorliegenden Fall steht nicht die Regelung in § 48 Abs.2 Satz 8 VwVfG entgegen, wonach die zu erstattende Leistung zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsakts festgesetzt werden soll.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine "Sollvorschrift", die nicht ausschließt, daß Rücknahme und Festsetzung der zu erstattenden Leistung in zwei verschiedenen Verwaltungsakten vorgenommen werden. Aus ihr läßt sich aber auch nicht schließen, daß Erstattungspflichtiger und ursprünglich Begünstigter immer die gleiche Person sein müßten. Wäre dies die Auffassung des Gesetzgebers gewesen, hätte es nahegelegen, diese Vorschrift als "Mußvorschrift" zu fassen.

Auch der Umstand, daß die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt --Bescheid-- festzusetzen ist (§ 10 Abs.3 MOG) besagt nicht, daß sie nur gegen den ursprünglich Begünstigten festgesetzt werden könnte. Zwar besteht ein öffentlich-rechtliches Überordnungsverhältnis, in dem die Verwaltung zum Erlaß eines Verwaltungsakts befugt ist, zunächst nur zwischen dem HZA und dem durch die Gewährung der Ausfuhrvergünstigung Begünstigten. Durch die Abtretung der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Forderung an den Abtretungsempfänger entsteht aber auch ein solches öffentlich-rechtliches Überordnungsverhältnis zwischen dem HZA und dem Abtretungsempfänger, weil der Abtretungsempfänger in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eintritt. Deshalb ist es im Falle der Abtretung nicht ausgeschlossen, daß ein etwa bestehender Erstattungsanspruch durch einen Verwaltungsakt gegen den Abtretungsempfänger festgesetzt wird.

b) Auch der Einwand, der Abtretungsempfänger könne den dem Begünstigten durch § 48 Abs.2 Sätze 2 und 3 VwVfG gewährten Vertrauensschutz nicht geltend machen und wäre daher schlechter als der Begünstigte gestellt, wenn ein Rückforderungsanspruch gegen den Abtretungsempfänger möglich wäre, greift nicht durch. Denn der Abtretungsempfänger kann den Gutglaubensschutz im Zusammenhang mit einem möglichen Wegfall der Bereicherung nach § 48 Abs.2 Satz 7 VwVfG ebenfalls geltend machen; er ist dadurch dem Begünstigten, der den Vertrauensschutz nach § 48 Abs.2 Satz 2 geltend machen kann, jedenfalls im wesentlichen Ergebnis gleichgestellt.

c) Schließlich ist --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- nicht aus § 10 Abs.1 Satz 2 MOG zu entnehmen, daß eine an den Abtretungsempfänger gewährte Leistung mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung nicht auch von diesem zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift sagt darüber nichts aus. Sie enthält nur eine Verordnungsermächtigung für die Inanspruchnahme bestimmter Dritter, die ohne eine solche Regelung nicht in Rechtsbeziehungen zur Verwaltung stünden. Gegenüber dem Abtretungsempfänger bestehen solche Beziehungen aber bereits deshalb, weil er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das HZA erworben hat und damit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum HZA steht.

3. Im vorliegenden Fall besteht jedoch wegen der besonderen Gestaltung der Beziehungen zwischen HZA, Begünstigtem und Abtretungsempfänger kein Rückforderungsanspruch des HZA gegen die Klägerin. Denn das HZA hat die Ausfuhrerstattung nicht an die Klägerin, sondern tatsächlich an die I gezahlt.

Im Ergebnis teilt der Senat insoweit die Auffassung des FG, zu der es im Rahmen seiner Hilfserwägungen bezüglich des Bestehens eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs gelangt ist. Entgegen den Ausführungen unter Nr.1 der Vorentscheidung kommt das FG in diesem Zusammenhang nämlich zu der Überzeugung, daß die gemeinsam von Klägerin und HZA der Zahlung der Ausfuhrvergünstigungen gegebene Zweckbestimmung die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährung der Ausfuhrvergünstigungen entsprechend den an die I gerichteten Bescheiden war und demnach eine Vermögensverschiebung nur zwischen dem HZA und der I stattgefunden habe. Dies ergibt sich aus dem vom FG festgestellten Umstand, daß die I ihre Forderungen auf Ausfuhrvergünstigungen nur zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten hat.

Der Senat folgt der auch in BGHZ 105, 365 --für den Fall eines entsprechenden Anspruchs nach § 812 BGB-- vertretenen Auffassung, daß es für die Frage, gegen wen der Rückforderungsanspruch zu richten ist, entscheidend auf die wirtschaftlichen Umstände und nicht auf die rechtsformalen Gegebenheiten ankommt. In Anwendung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, daß die Sicherungsabtretung durch einen Widerspruch zwischen ihrer rechtlichen Tragweite und ihrem wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Anm.6). Rechtlich tritt der Sicherungsnehmer (Abtretungsempfänger) voll in die Rechtsposition des Sicherungsgebers (Abtretenden) ein und nimmt die Rechte des ursprünglichen Gläubigers wahr. Wirtschaftlich dagegen dient die Abtretung nur zur Sicherung etwaiger Forderungen des Abtretungsempfängers und wird aufgrund der im Innenverhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger getroffenen Abreden nur geltend gemacht, wenn der Sicherungsfall eintritt (vgl. Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., § 398 Anm.74).

Der bloße Sicherungszweck der Abtretung ergibt sich im vorliegenden Fall eindeutig aus § 3 Abs.2 des zwischen der I und der Klägerin geschlossenen Export-Rahmensicherungsvertrags, auf den die Vorentscheidung Bezug nimmt. Danach war die I berechtigt, die abgetretenen Rechte für die Bank mit der Maßgabe geltend zu machen, daß die Zahlung auf das bei der Klägerin geführte Konto der I zu erfolgen hat. Wirtschaftlich gesehen zahlte das HZA daher die Ausfuhrvergünstigungen nicht an die Klägerin, sondern an die I, die mit den auf ihr Konto überwiesenen Beträgen jeweils das auf ihrem Konto etwa bestehende Schuldsaldo verminderte oder ausglich und im Rahmen der ihr gewährten Kreditlinie über das Konto verfügen konnte. Bei dieser Geschäftsgestaltung war nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auf dem Konto der I zeitweise ein Habensaldo verfügbar sein konnte. Aus dieser Vertragsgestaltung ergibt sich jedenfalls in dem hier strittigen Fall, daß das HZA die Ausfuhrvergünstigungen tatsächlich an die I geleistet hat und dementsprechend das Gezahlte auch nur von dieser zurückgefordert werden kann; ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin ist somit unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64437

BFH/NV 1993, 22

BFHE 169, 570

BFHE 1993, 570

BB 1993, 352 (L)

StE 1993, 89 (K)

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