Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit im Falle (nur) gesonderter Feststellung i. S. von §180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 eines Anspruchsberechtigten, dessen Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb) nach §180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO 1977 gesondert festzustellen sind, ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (hier: Wohnsitzfinanzamt) zu stellen.

2. Die Antragsfrist nach §6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §110 AO 1977 gewährt werden kann. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn sich der Irrtum nicht auf materielles Recht, sondern auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht.

3. Ohne einen Wiedereinsetzungsantrag und ohne substantiierten Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen nur in Betracht, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offenkundig oder amtsbekannt sind. Gründe, die das individuelle Besteuerungsverhältnis (bzw. die Bewilligung der Investitionszulage) betreffen, sind nur dann amtsbekannt, wenn sie aktenkundig sind oder sich zumindest schlüssig aus den Akten ergeben.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 2 S. 1; AO 1977 § 110 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 in Sachsen-Anhalt einen Gewerbebetrieb. Aufgrund ihres Wohnsitzes in G ist der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA G --) als Wohnsitz-FA für die Besteuerung der Klägerin nach dem Einkommen zuständig (§19 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).

Im Kalenderjahr 1990 hatte die Klägerin bereits in den Betrieb investiert. Für ihre Aufwendungen hatte sie Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung (InvZV) beim FA G beantragt, das den Antrag an das damals zuständige Betriebs-FA H weitergeleitet hatte, wo er erst nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen war. Dem Antrag war unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist stattgegeben worden.

Für ihre im Streitjahr angefallenen Aufwendungen beantragte die Klägerin Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 beim FA H mit dem amtlichen Vordruck "IZ (91) Antrag auf eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz". Bei der Anfertigung des Antrags hat ein Steuerberater mitgewirkt. Der Antrag war mittels Einschreiben am 26. September 1992 aufgegeben worden, ging jedoch nach dem Eingangsstempel des FA H dort erst am 2. Oktober 1992 ein. Das FA H leitete den Antrag zuständigkeitshalber am 2. Juni 1993 an das FA G weiter, wo er am 10. Juni 1993 einging. Das FA G lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 25. Oktober 1993 als verspätet ab. Den Einspruch vom 25. November 1993, den die Klägerin nicht begründete, wies es zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 459 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Der Klägerin könne auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Stellung des Investitionszulagenantrags gewährt werden. Die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände seien dem FA G bekannt gewesen. Dies gelte für die überlange Postlaufzeit sowie für die übrigen Tatsachen, die das FG in seinem Urteil vom 11. März 1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016) dazu bewogen hätten, einem Steuerpflichtigen bei einer Fristversäumung wegen der unzureichenden Belehrung über die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA im zu verwendenden Antragsformular keinen Schuldvorwurf zu machen.

Mit der Revision trägt das FA vor:

Gesetzesänderungen und geänderte Verwaltungsanweisungen erforderten besondere Aufmerksamkeit; insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung von Vergünstigungen und Ansprüchen gehe. Bei Zweifeln könne dem Berechtigten zugemutet werden, sich zu informieren. Dies habe die Klägerin versäumt. Sie habe die Hinweise in dem Antragsformular auf das InvZulG 1991 unbeachtet gelassen und sich nicht anhand des Gesetzes und des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768, Tz. 82) über die Zuständigkeit informiert. Die Verspätung ihres Antrags aufgrund der Einreichung bei dem unzuständigen FA H müsse ihr als Verschulden angelastet werden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wegen Versäumung der Frist für die Stellung des Investitionszulagenantrags steht der Klägerin kein Anspruch auf Investitionszulage zu. Ihr ist entgegen der Auffassung des FG wegen des verspäteten Eingangs des Antrags beim FA G keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1. Nach §6 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1991 ist der Antrag auf Investitionszulage bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA zu stellen. Ist eine Gesellschaft i. S. des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist (§6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1991).

Hiernach war der Investitionszulagenantrag der Klägerin für das Streitjahr 1991 gemäß §6 Abs. 1 InvZulG 1991 bis zum 30. September 1992 bei dem FA G zu stellen. Dieses FA ist als Wohnsitz-FA nach §19 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 für die Besteuerung der Klägerin nach dem Einkommen zuständig. Eine Zuständigkeit des FA H ergibt sich nicht aus §6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1991. Denn die Klägerin betreibt ihr Unternehmen im Bezirk des FA H als Einzelunternehmerin. Anspruchsberechtigt ist deshalb nicht eine Gesellschaft i. S. des §6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1991, sondern die Klägerin als Steuerpflichtige i. S. des EStG (§1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991). Da der Investitionszulagenantrag der Klägerin indes nach Weiterleitung durch das unzuständige FA H erst am 10. Juni 1993 beim zuständigen FA G einging, ist die gesetzliche Antragsfrist des §6 Abs. 1 InvZulG 1991 versäumt.

2. Die Antragsfrist nach §6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung nach §110 AO 1977, der auch im Investitionszulagenrecht Anwendung findet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 III R 116/85, BFH/NV 1990, 530). Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn sich der Irrtum nicht auf materielles Recht, sondern auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt grundsätzlich einen Antrag voraus. Dieser ist innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Hindernisses, das den Betreffenden an der Einhaltung der Frist gehindert hat, zu stellen und zu begründen (§110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977). Die Begründung erfordert eine substantiierte und schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist. Nach Ablauf der Antragsfrist können deshalb nur Gründe nachgeschoben werden, die der Vervollständigung und Ergänzung des bisherigen Vortrags dienen. Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nach §110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 nicht erforderlich ist, sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorzutragen. Denn auch in diesem Fall ist erforderlich, daß die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung kennt. Ohne substantiierten Sachvortrag innerhalb der Antragsfrist kommt Wiedereinsetzung deshalb nur in Betracht, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offenkundig oder amtsbekannt sind. Amtsbekannt sind Wiedereinsetzungsgründe, die ausschließlich das individuelle Besteuerungsverhältnis (bzw. die Bewilligung der Investitionszulage) betreffen, nur dann, wenn sie aktenkundig sind (BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1993 X B 85--86/93, BFH/NV 1994, 680).

Die Klägerin hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des §110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Das Hindernis, das der rechtzeitigen Einreichung ihres Investitionszulagenantrags beim FA G entgegenstand, nämlich ihre Unkenntnis von der Unzuständigkeit des FA H bzw. von der Zuständigkeit des FA G, entfiel spätestens in dem Zeitpunkt, in dem sie durch den Ablehnungsbescheid des FA G vom 25. Oktober 1993 von der Unzuständigkeit des FA H erfuhr. Innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat hat die Klägerin indes lediglich das Einspruchsschreiben vom 25. November 1993 übersandt, das keine Begründung enthielt. Erst im Klageverfahren hat sie sich darauf berufen, nach früherer Verwaltungsauffassung zum InvZulG 1986 sei das Feststellungs-FA auch in Fällen (nur) gesonderter Feststellung der Einkünfte für die Festsetzung der Investitionszulage zuständig gewesen. Sie habe auf den Fortbestand dieser Handhabung vertraut.

Entgegen der Rechtsauffassung des FG liegen im Streitfall auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag gemäß §110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Vorentscheidung bzw. dem vom FG in bezug genommenen FG-Urteil in EFG 1994, 1016 darin gefolgt werden könnte, einem Anspruchsberechtigten sei bei (nur) gesonderter Feststellung der Einkünfte die Einreichung seines Investitionszulagenantrags beim unzuständigen Feststellungs-FA deshalb nicht als Verschulden anzulasten, weil in dem zu verwendenden Antragsvordruck nicht unmißverständlich auf die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA hingewiesen worden sei. Auch kann offenbleiben, ob die Klägerin, wie sie mit ihrer Klage vorgetragen hat, aufgrund der zum InvZulG 1986 ergangenen Verwaltungsanweisungen über die Zuständigkeit des Feststellungs-FA für die Festsetzung der Investitionszulage in den Fällen (nur) gesonderter Feststellung der Einkünfte darauf vertrauen durfte, ihr Investitionszulagenantrag für das Streitjahr sei beim FA H einzureichen.

Abgesehen davon, daß die Klägerin sich auch im Klageverfahren nicht auf die vorgebliche Mißverständlichkeit des Hinweises in dem amtlichen Antragsvordruck berufen hat, waren die Gründe, die sie selbst, allerdings verspätet, für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anführt, weder offenkundig noch amtsbekannt. Sie waren nicht offenkundig in dem Sinne, daß sich ihre Wahrheit aus der Allgemeinkunde ergibt (BFH-Beschluß vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, daß sie dem FA -- ohne entsprechende Angaben der Klägerin -- hinreichend bekannt waren. Die Gründe, die die Klägerin zur Einreichung ihres Investitionszulagenantrags beim unzuständigen FA H veranlaßt haben, sind aus dem Antrag und den beigefügten Anlagen nicht erkennbar.

Dem widerspricht nicht der Hinweis des FG, die in seinem Urteil in EFG 1994, 1016 für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogenen Umstände, insbesondere die nach Auffassung des FG unzureichende Belehrung im Antragsformular, seien dem FA bekannt gewesen. Ohne daß die entsprechenden Vorgänge aktenkundig gemacht werden oder sich zumindest schlüssig aus den Akten ergeben, ist eine antragslose Gewährung von Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt. Denn andernfalls hielte sich die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumung verbleibt, nicht in engen Grenzen (BFH in BFH/NV 1994, 680). Hinzu kommt, daß das FG auch sonst keinerlei Tatsachen festgestellt hat, aus denen sich die von ihm gezogene Rechtsfolge herleiten ließe.

3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Entscheidung des FG auch verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, weil sich das FG auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55870

BFH/NV 1999, 368

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