Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebegehren; Beschwer

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei der Auslegung der Klageschrift zur Abstimmung des Klagebegehrens hat das FG den Inhalt einer der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.
  2. Zur Substantiierung der Beschwer i.S.d. § 79b Abs. 1 FGO genügt es bei der Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, wenn sich aus dem Inhalt der Klageschrift in Verbindung mit der beigefügten Einspruchsentscheidung ergibt, daß die Kläger anstelle der vom FA angenommenen gewerblichen Einkünfte die Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erstreben.
 

Normenkette

FGO §§ 65, 79b Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben mit dem Hinweis, daß sie als Beteiligte der aufgelösten ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, beim Finanzgericht (FG) Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1985 bis 1988. Sie beantragten, "den Bescheid der Beklagten vom 07.06.1990 und 02.04.1990, in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 aufzuheben". Sie führten aus, daß eine Begründung folge und Ablichtungen der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung beilägen. Tatsächlich war der Klageschrift nur die Einspruchsentscheidung beigefügt. Daraus ergab sich, daß es sich bei den angefochtenen Bescheiden um anläßlich einer Betriebsprüfung geänderte Bescheide handelte und sich die Kläger als die Beteiligten der inzwischen aufgelösten GbR ausschließlich gegen die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb gewandt und statt dessen beantragt hatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen.

Mit Verfügung vom 13. September 1996 forderte der Berichterstatter die Bevollmächtigen der Kläger auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 bat der Bevollmächtigte der Kläger um eine Fristverlängerung bis zum 10. Dezember 1996.

Mit zwei getrennten und durch Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 16. Oktober 1996 verlängerte der Berichterstatter die Frist bis zum 10. Dezember 1996. Er forderte die Bevollmächtigten in dem einen Schreiben außerdem auf, gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb dieser Frist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Schreiben enthielt die Erläuterung, daß die Fristsetzung ausschließende Wirkung habe und die Klage bei Versäumung der Frist endgültig unzulässig sei. In dem anderen Schreiben forderte er die Bevollmächtigten "gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung" auf, innerhalb der Frist "die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kläger beschwert fühlen". Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß und unter welchen Voraussetzungen das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist eingingen, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne.

Mit einem am 10. Dezember 1996 durch Telefax eingegangenen Schreiben beantragten die Bevollmächtigten, die Frist bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. Sie trugen vor, sie hätten noch keine Gelegenheit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen und sich mit der Mandantschaft zu besprechen. Der Berichterstatter lehnte die Fristverlängerung ab.

Am 30. Dezember 1996 ging beim FG die Klagebegründung ein mit dem Antrag, "die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Kläger aus 1985 bis 1988 aus Gewerbebetrieb aufzuheben".

Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 1997 wies das FG die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, daß der Gegenstand des Klagebegehrens (Streitgegenstand) nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist bezeichnet worden sei.

Die Kläger beantragten rechtzeitig mündliche Verhandlung und machten geltend, der Klagegegenstand sei bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet worden. Aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung habe sich ergeben, daß sich ausschließlich die Frage der Gewerblichkeit im Streit befunden habe.

Das FG entschied durch Urteil, daß die Klage unzulässig sei. Es ließ offen, ob aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232) tatsächlich geschlossen werden könne, daß im Streitfall durch die Übersendung der Einspruchsentscheidung der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet worden sei. Denn selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens ausginge, hätten die Kläger jedenfalls die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten, nicht innerhalb der ihnen gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist zum Ausdruck gebracht.

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung der §§ 65 und 79b FGO und eine dadurch bedingte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--).

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision der Kläger ist entgegen der Auffassung des FA zulässig. Sie ist vom Senat zugelassen worden (§ 115 Abs. 5 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Sie ist von den Klägern fristgemäß eingelegt und begründet worden (vgl. § 120 FGO). Das FA hat demgegenüber keine Tatsachen oder sonstigen Gründe vorgetragen, die seinen Antrag, die Revision als unzulässig zu verwerfen, rechtfertigen könnten. Soweit das FA ausführt, daß es der Rechtsauffassung des FG folge, bezieht sich diese Rechtsauffassung auf die Frage, ob die Klage zulässig ist. Selbst wenn die Kläge unzulässig wäre, könnte allein daraus nicht abgeleitet werden, daß auch die Revision unzulässig ist.

II. Die Revision der Kläger ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen.

1. Die von der Vorentscheidung ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet haben und die Klageschrift den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt hat, ist zu bejahen.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und er in seinen Rechten verletzt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Den Begriff "Gegenstand des Klagebegehrens" hat der Gesetzgeber anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Streitgegenstand" mit dem Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) eingeführt. Dadurch hat sich jedoch hinsichtlich der an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellenden Mindestanforderungen keine sachliche Änderung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH/NV 1997, 232; Beschlüsse vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; vom 27. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421).

Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog § 133 BGB ohne Bindung an die Vorinstanz auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; in BFH/NV 1997, 232). Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung, daß Verfahrensvorschriften rechtsschutzgewährend auszulegen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279, 280; vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, 463; in BFH/NV 1997, 232, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271). Dem Gebot, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozeßrechts durch die Gerichte zu beachten ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29. April 1980 2 BvR 1441/79, BVerfGE 54, 117), widerspräche es, wenn das FG als einzige Tatsacheninstanz der Finanzgerichtsbarkeit bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift Unterlagen nicht zur Kenntnis zu nehmen hätte, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Deshalb gehört zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, auch der Inhalt der Einspruchsentscheidung, die in der Klageschrift genau bezeichnet (vgl. BFH in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483) oder in Fotokopie beigefügt ist (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 232).

b) Im Streitfall konnte das FG der Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift beigefügt war, entnehmen, daß zwischen den Beteiligten im Anschluß an eine Außenprüfung nur eine einzige Frage umstritten war. Es bestand Streit darüber, ob die GbR gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund eines gewerblichen Grundstückshandels in der sich bei diesem Rechtsstandpunkt ergebenden Höhe erzielt hat oder ob --wie die Kläger begehrt hatten-- als Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" i.S. des § 21 EStG mit Einkünften in der erklärten Höhe festzustellen war. In Anbetracht dessen, daß dies der einzige Streitpunkt der Einspruchsentscheidung war, konnte das Begehren der Klageschrift, die angefochtenen Bescheide "in Form der Einspruchsentscheidung" aufzuheben, nur dahin verstanden werden, daß die Kläger mit der Klage ihre bereits im Einspruchsverfahren vertretene Rechtsauffassung uneingeschränkt weiter verfolgen wollten. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kläger ihre bisherige Rechtsauffassung und das damit verknüpfte Begehren aufgeben und statt dessen Klage aus einem völlig anderen und in der Einspruchsentscheidung nicht genannten Grund hätten erheben wollen.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, daß ausweislich der Steuerakten das FA lediglich für die Jahre 1985 und 1986 ursprünglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hatte (Bescheide vom 14. August 1987 und 28. Oktober 1988) und für die Jahre 1987 und 1988 bereits die Erstbescheide vom 17. April 1990 und vom 20. Juli 1990 als Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ausgewiesen hatten. Zwar war insoweit für die Streitjahre 1987 und 1988 das dem wirklichen Willen der Kläger entsprechende Begehren, eine andere Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung statt Gewerbebetrieb) festzustellen, in dem Wortlaut des Klageantrags, die Bescheide aufzuheben, nicht zutreffend wiedergegeben worden. Denn bei bloßer Aufhebung der Änderungsbescheide für 1987 und 1988 vom 2. April 1992 wären die Erstbescheide, die ausweislich der Feststellungen der Einspruchsentscheidung ebenfalls mit Einsprüchen angegriffen worden waren, bestehen geblieben. Doch war analog § 133 BGB auch insoweit nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks "Aufhebung" zu haften.

Der Gegenstand des Klagebegehrens wird auch nicht dadurch unklar, daß in dem Klageantrag als Datum der Bescheide u.a. "02.04.1990" an Stelle von "02.04.1992" angegeben worden ist. Dabei handelt es sich --wie aus der beigefügten Einspruchsentscheidung ersichtlich war-- um eine offenbare und damit unschädliche Unrichtigkeit. Aus der Einspruchsentscheidung ergab sich der wirkliche Wille, den Bescheid vom 2. April 1992 anfechten zu wollen.

2. Die danach den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügende und somit unter diesem Gesichtspunkt zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des FG auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger nicht innerhalb der vom Berichterstatter gemäß § 79b FGO gesetzten Frist seiner Aufforderung gefolgt sind, "die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kläger beschwert fühlen." Denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles haben die Umstände, aus denen sich der "Gegenstand des Klagebegehrens" ergibt, auch ausgereicht, um feststellen zu können, inwieweit sich die Kläger in ihren Rechten i.S. des § 79b Abs. 1 FGO verletzt fühlen.

a) Auch wenn § 65 und § 79b Abs. 1 FGO unterschiedliche Sachurteilsvoraussetzungen schaffen und folglich in ihren Regelungsbereichen voneinander abzugrenzen sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die von einem Kläger gemachten Angaben sowohl § 65 FGO als auch § 79b Abs. 1 FGO erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870). Wie der I. Senat des BFH in BFH/NV 1997, 870 zutreffend entschieden hat, hat § 79b Abs. 1 FGO den Zweck, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken; er dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus § 79b Abs. 2 FGO, der eine Fristsetzung zur Angabe von Tatsachen über § 79b Abs. 1 FGO hinaus vorsieht und anderenfalls überflüssig wäre.

Ob der Kläger ausreichende Angaben zur Substantiierung seiner Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 FGO dargetan hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 870, 871). Deshalb ist zu berücksichtigen, daß der vom FG zitierte Beschluß des X. Senats des BFH vom 8. März 1995 X B 243, 244/94 (BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417) zu einem sehr komplexen Sachverhalt ergangen ist und die darin gestellten Anforderungen nicht auf den Sachverhalt zugeschnitten sind, daß die Beteiligten im Einspruchsverfahren nur über eine einzige Frage gestritten haben. Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles hat der I. Senat des BFH es beispielsweise in dem Urteilsfall in BFH/NV 1997, 870 als ausreichende Darlegung i.S. des § 79b Abs. 1 FGO angesehen, daß die Klägerin innerhalb der Ausschlußfrist klar zum Ausdruck gebracht habe, daß sie sich durch die Abweichung von den eingereichten Steuererklärungen beschwert fühle, die in der Versagung eines Verlustvortrages aus dem Jahr 1990 gelegen habe.

b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist die Klage ungeachtet dessen zulässig, daß die Kläger nicht innerhalb der Ausschlußfrist der Aufforderung des Berichterstatters gemäß § 79b FGO entsprochen haben. Denn das FG konnte aus der Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift beigefügt war, klar erkennen, daß die Kläger eine Verletzung ihrer Rechte i.S. des § 40 Abs. 2 FGO darin gesehen haben, daß das FA in ihrer Meinung nach fehlerhafter Weise den in der Einspruchsentscheidung festgestellten Sachverhalt einer bestimmten Norm (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zugeordnet hat, statt ihn einer anderen Norm (§ 21 EStG) zuzuweisen. In dieser nach ihrer Auffassung unzutreffenden Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 763, unter C. III. 3. b aa --2-- der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, 304, unter 1. der Gründe) haben sie ihre Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 FGO gesehen.

3. Da die Vorentscheidung die Klage zu Unrecht als unzulässig behandelt hat, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, so daß sie gemäß dem Revisionsantrag der Kläger zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422516

BFH/NV 2000, 196

HFR 2000, 109

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