Leitsatz (amtlich)

Ein Werbungsmittler, der von seiner inländischen Betriebstätte aus für andere Werbeaufträge zur Ausführung im Ausland an ausländische Werber erteilt, erbringt eine Inlandsleistung.

 

Normenkette

UStG 1951 § 5 Abs. 1; UStDB 1951 § 53 Abs. 1, § 7 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt eine Werbeagentur. Der überwiegende Teil ihrer Umsätze besteht in der Werbungsmittlung. Die Steuerpflichtige bekommt von In- und Ausländern sogenannte Einschaltaufträge für Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Werbefernsehen im Ausland. Die Auftraggeber geben selbst den Text, die Gestaltung sowie die Art des jeweiligen Werbeträgers an und die Steuerpflichtige erteilt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch Brief oder telefonischen Anruf vom Inland aus den Werbeauftrag an ausländische Personen oder Gesellschaften, die Werbung für andere durchführen (Werber). Hierfür erhält die Steuerpflichtige vom Auftraggeber ein Entgelt, das für die Mittlung und die Werbeleistung zusammen berechnet ist. Von ausländischen Auftraggebern wird die Steuerpflichtige eingeschaltet, weil sich ihre Mittlung auf den gesamten europäischen Markt bezieht. Die Steuerpflichtige ist weder Pächterin noch Teilpächterin der ausländischen Werber. In der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1963 gab die Steuerpflichtige nicht steuerbare Auslandsumsätze aus der Werbungsmittlung an, von denen das FA ... DM nicht anerkannte. Der Einspruch gegen den Bescheid, der diesen Betrag mit 4 v. H. der Umsatzsteuer unterwarf, und die Klage hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanz führt aus: Die Werbungsmittlungen seien nach § 7 Abs. 2 UStDB 1951 im Inland geleistet. Die Steuerpflichtige sei Werbungsmittlerin im Sinne des § 53 Abs. 1 UStDB 1951, die nach dieser "Tarifvorschrift" berechtigt sei, der Umsatzsteuerberechnung die Mittlungsgebühr (das von den Auftraggebern gezahlte Entgelt abzüglich der an die Werber für die Werbeausführung gezahlten Beträge) zugrunde zu legen. Die Steuerpflichtige erbringe eine Geschäftsbesorgungstätigkeit durch die bloße Mittlung der Werbeaufträge, nicht aber eine eigene oder durch den Werber als Erfüllungsgehilfen erbrachte Werbeausführungsleistung. Der Auftraggeber könne die Steuerpflichtige nicht wegen Schadensersatzes für einen vom Werber nicht ordnungsgemäß ausgeführten Auftrag in Anspruch nehmen. Die Steuerpflichtige habe sich nicht dazu verpflichtet, selbst für die Werbung einzustehen, andernfalls wäre sie selbst Werberin und könne die Vergünstigung des § 53 UStDB 1951 nicht in Anspruch nehmen. Die Steuerpflichtige sei im Inland tätig geworden, da sie von dort aus die Werbeaufträge an die Werber weitergegeben habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Steuerpflichtigen, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Steuerpflichtige trägt dazu vor: Sie habe die von den Auftraggebern verlangten Leistungen, für die ein einheitliches Entgelt gezahlt werde, unter Einschaltung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen selbst erbracht und die Werbeleistungen im Ausland nicht nur vermittelt. Nach dem Urteil des BFH V 52/63 vom 19. Januar 1967 (- BFH 87, 512 -, BStBl III 1967, 211) könne sich ein Unternehmer zur Erbringung eigener Leistungen eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Leistung des Werbers sei gleichzeitig ihre Leistung an den Auftraggeber, dem allein daran gelegen sei, daß für seine Erzeugnisse im Ausland geworben werde. Dafür sei nur der Werbungsmittler verantwortlich, der für den Werber nach § 278 BGB hafte. Durch seine Handlungen, wie z. B. durch die Veröffentlichung einer Anzeige in einer ausländischen Zeitung, werde umsatzsteuerlich eine Leistung vom Werber an den Mittler und eine weitere von diesem an den Auftraggeber ausgeführt. Beide Leistungen würden im Ausland erbracht und seien daher nicht steuerbar. Da das vom Werbungsmittler vereinnahmte Entgelt nicht nur in der Mittlungsgebühr bestehe, sondern mit der Zahlung des Auftraggebers die gesamte Leistung, die Werbung eingeschlossen, abgegolten werde, sei die Auffassung der Vorinstanz über das Vorliegen von zwei verschiedenen Leistungen unrichtig. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UStDB 1951 bei steuerbaren Inlandgeschäften überflüssig. Die Vorinstanz verkenne, daß ein Unterschied zwischen Mittler und Vermittler bestehe. Die Steuerpflichtige sei wie ein Einkaufskommissionär oder Kaufmittler zu behandeln, der im Reihengeschäft im Sinne von § 2 Abs. 3 UStDB 1951 liefere. Die Revisionsklägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Festsetzung der Umsatzsteuer im Bescheid 1963 dem Klageantrag entsprechend um ... DM zu ermäßigen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 5 Abs. 1 UStG 1951 wird der Umsatz im Fall des § 1 Nr. 1 nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Abweichend hiervon ist in § 53 UStDB 1951 bestimmt, daß u. a. die Werbungsmittler befugt sind, der Berechnung der Steuer lediglich die "Vermittlungsgebühr" zugrunde zu legen. Die Steuerpflichtige ist Werbungsmittler im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UStDB 1951, weil sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts Personen und Gesellschaften, die Werbung für andere durchführen (Werber), Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt.

Gemäß § 7 Abs. 2 UStDB 1951 wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Steuerpflichtige. Ihre Tätigkeit ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 und des § 7 UStDB 1951 und besteht in der Weitergabe der nach dem Inhalt der Werbung und der Art des Werbeträgers von den Kunden des Werbungsmittlers festgelegten Aufträge, der Werbungsmittlung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung der Steuerpflichtigen, daß die Einschaltung eines selbständigen Erfüllungsgehilfen in den Leistungsaustausch allgemein dazu zwingt, die Leistung des Unternehmers aus dem Charakter der Leistung des Erfüllungsgehilfen zu beurteilen, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann. Für den vorliegenden Fall trifft diese Auffassung jedenfalls schon im Hinblick auf die dem Werbungsmittler im Wirtschaftsleben eingeräumte und von der Rechtsordnung anerkannte Stellung nicht zu.

Der Senat ist aber der Auffassung, daß die eigenartige Leistung des Werbungsmittlers im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UStDB 1951 keine Werbungsleistung ist, sondern wie schon betont in der Beauftragung eines Werbers zur Werbung für einen Dritten - seinen Kunden - eben in der Werbungsmittlung besteht. Denn der Kunde des Werbungsmittlers weiß und will, daß der Werbungsmittler den von ihm (dem Kunden) nach Art und Inhalt der Werbung festgelegten Werbeauftrag nicht persönlich durchführt, sondern von Werbern ("Personen und Gesellschaften, die die Werbung für andere durchführen") ausführen läßt. Er erwartet deshalb vom Werbungsmittler weder eine unmittelbar (persönlich) noch eine mittelbar (durch Erfüllungsgehilfen) erbrachte Werbeleistung, sondern nur die Auslösung einer Werbung, die ihm (dem Kunden) wohl zugute kommt, die aber nur vom Werber an den Werbungsmittler erbracht wird. Ebenso ist dem Werber bekannt, daß er nicht für den Werbungsmittler, sondern für dessen Auftraggeber wirbt, wenn er auch seine Leistung dem Werbungsmittler gegenüber erbringt. In die Leistung des Werbungsmittlers ist zwar die Werbeleistung eingegangen. Dadurch wird jedoch das Wesen seiner Leistung als einer Mittlungsleistung nicht verändert. Etwas anderes kann auch aus dem nicht amtlich veröffentlichten Urteil des Senats V 240/63 vom 9. September 1965 (BB 1966, 278) nicht entnommen werden. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Werbungsmittlers kann auch aus dem Urteil V 52/63 vom 19. Januar 1967 (a. a. O.) eine andere Auffassung nicht hergeleitet werden.

Da der Vollzug der Werbung im Ausland somit nicht die Leistung des Werbungsmittlers ist, kommt es nach § 7 Abs. 2 UStDB 1951 für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die Steuerpflichtige die Mittlungsleistungen im Inland oder im Ausland ausgeführt hat. Diese hierzu erforderlichen Handlungen sind ausschließlich auf das Inland beschränkt gewesen, denn die Steuerpflichtige hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts die ausländischen Werber stets von ihrer im Inland gelegenen Betriebstätte aus fernmündlich oder brieflich beauftragt. Da ihre Leistung mit dieser Tätigkeit abgeschlossen war, so kann entgegen der in der Revisionsbegründung zum Ausdruck gebrachten Meinung der im Ausland eingetretene Erfolg dieser Handlung nicht zur Feststellung des Orts der Leistung in Betracht gezogen werden. Das Urteil des Senats V 127/64 vom 15. Februar 1968 (HFR 1968, 366), auf das sich die Steuerpflichtige beruft, ist deshalb nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall hat der Senat eine Inlandsleistung bejaht, obwohl der Steuerpflichtige seine auf Werbung abzielende Tätigkeit persönlich nur im Ausland ausgeführt und lediglich seine Werbedrucksachen an Personen im Inland versandt hat. In diesem Falle war aber die Werbung selbst Gegenstand der Leistung des Steuerpflichtigen, während in dem zur Entscheidung stehenden Fall lediglich die Werbungsmittlung, in welche allerdings die Werbung eingegangen ist, den Umsatz ausmacht.

Die Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69575

BStBl II 1971, 755

BFHE 1972, 96

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