Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zugmaschine wird auch dann ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, wenn es sich bei einer zusätzlichen anderweitigen Verwendung um eine solche handelt, die nicht der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 des Gesetzes unterliegt.

KraftStG 1955 § 2 Nr. 5 (in der Fassung des § 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des

 

Normenkette

KraftStG § 2 Nr. 6

 

Tatbestand

Für den Bf. war ab 2. März 1959 eine Zugmaschine (Unimog) zugelassen. Auf Grund des § 2 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1955 in der Fassung des § 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl I S. 540) - jetzt § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 - wurde ihm "bis auf Widerruf" ab 2. März 1959 eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung für diese Zugmaschine erteilt, da der Bf., der nach Angabe des Bürgermeisters eine landwirtschaftliche Fläche von 3 ha bewirtschaftete, erklärt hatte, er verwende die Zugmaschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb. Im März 1960 stellte das Finanzamt fest, daß der Bf. das Fahrzeug, versehen mit Frontladegerät, überwiegend in seinem Steinbruchbetrieb zum Verladen von Schotter und von sonstigem Material verwende. Das Fahrzeug werde also nicht ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. verwendet. Das Finanzamt forderte daher mit Bescheid vom 6. Oktober 1960 vom Bf. für die Zeit vom 2. März 1959 bis zum 1. August 1960 die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 479,10 DM nach.

Gegen die Steuernachforderung wendet sich der Bf. mit der Begründung, das Fahrzeug werde ausschließlich in der Landwirtschaft eingesetzt. Im Steinbruch werde es nur als Ladegerät benutzt. Bei der Fahrt zum Steinbruch, der nur wenige Meter vom Unterbringungsort des Fahrzeuges entfernt sei, würden öffentliche Straßen nicht berührt. Lohnfuhren habe er mit dem Fahrzeug nicht ausgeführt. Der Einspruch des Bf. wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht wies die Berufung des Bf. ebenfalls als unbegründet zurück, da es an der Voraussetzung der Ausschließlichkeit der Verwendung der Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb fehle. Der Einwand, daß ein ausschließlich auf eigenem Grund und Boden verwendetes Fahrzeug steuerfrei sei, gehe fehl. Das Fahrzeug sei immerhin zugelassen, es könne daher auch für den Steinbruchbetrieb unter Benutzung öffentlicher Straßen verwendet werden. Darauf, daß tatsächlich keine Benutzung öffentlicher Straßen stattfinde, komme es nicht an, da die allgemeine Möglichkeit eines Mißbrauchs durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmittel und überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne. Die Bejahung der Steuerfreiheit würde also nicht nur dem klaren Wortlaut der Befreiungsvorschrift widersprechen, sondern ganz allgemein Mißbräuchen Vorschub leisten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.

Allerdings ist die hier in Frage stehende Befreiung nach § 2 Nr. 5 KraftStG 1955 in der angeführten Fassung nur gegeben, solange die Zugmaschine ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird; die Zugmaschine darf also außer in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht anderweitig verwendet werden. Bei dieser anderweitigen Verwendung aber kann es sich nur um eine solche handeln, die die Kraftfahrzeugsteuer auslösen würde. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen oder die widerrechtliche Benutzung solcher Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen (ß 1 KraftStG 1955 und 1961). Das Halten oder die Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers nur auf privatem Gelände ist kraftfahrzeugsteuerlich ohne Interesse, so wie das auch zulassungsrechtlich der Fall ist (ß 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung - StVZO -). Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzung der Ausschließlichkeit der Verwendung eines Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur dann nicht erfüllt ist, wenn das Fahrzeug anderweitig so verwendet werden soll oder verwendet wird, daß dadurch die Steuerpflicht ausgelöst werden würde. Der Hinweis des Finanzgerichts darauf, daß die Zugmaschine des Bf. doch zugelassen sei und damit die Möglichkeit des Mißbrauchs gegeben sei, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung, da auch die nur zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmten Fahrzeuge, sofern sie nicht auf Grund besonderer Vorschrift (ß 18 Abs. 2 StVZO) vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind, zugelassen sein müssen, wenn sie bei ihrer Verwendung öffentliche Straßen berühren. Es ist also auch bei diesen Fahrzeugen die Mißbrauchsmöglichkeit gegeben, die übrigens dadurch eingeschränkt ist, daß die Beschriftung des amtlichen Kennzeichens grün auf weißem Grunde - statt schwarz auf weißem Grunde - ist (ß 60 StVZO). Auch die Zugmaschine des Bf. müßte ein derartig beschriftetes Kennzeichen haben.

Hiernach waren die Vorentscheidungen aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da die Behauptung des Bf., das Fahrzeug berühre auf dem Wege zum Steinbruch und zurück keine öffentliche Straße, noch der Nachprüfung bedarf. Hierzu sei bemerkt, daß ein Privatweg auch für den Eigentümer des Weges eine öffentliche Straße im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist, wenn der Weg - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich von jedermann benutzt werden kann (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats II 102/61 U vom 8. November 1961, BStBl 1962 III S. 68).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410454

BStBl III 1962, 281

BFHE 1963, 32

BFHE 75, 32

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