Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Werden einer bergrechtlichen Gewerkschaft neue Betriebsmittel durch Zubußen der Gewerken zugeführt, ist auf die damit verbundenen Ausgaben § 11 Ziff. 1 KStG nicht anwendbar.

 

Normenkette

KStG § 11 Ziff. 1; StAnpG § 1 Abs. 2; KStG § 13; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Streit geht um den Abzug von Gesellschaftsteuer, die die Bgin. im Vorjahr 1957 auf von ihren Gewerken erhobene Zubußen gezahlt hat. Für das Streitjahr war ein anrechnungsfähiger Verlust zu berücksichtigen. Bei dessen Berechnung hatte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit verneint, weil diese Ausgabe mit Einlagen der Gesellschafter im Zusammenhang stehe. Die Vergünstigung des § 11 Ziff. 1 KStG komme nicht in Frage, da die Zuführung von Mitteln seitens der Gewerken nicht zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen geführt habe.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Erhöhung des Gewerkenkapitals durch Zubußen sei einer Erhöhung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH gleichzuachten, bei denen nach § 11 Ziff. 1 KStG die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gewinnanteilen bei der Gewinnermittlung abzuziehen seien, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden konnten. Bestände diese Vorschrift nicht, wären die Emissionskosten als nicht betriebsbedingt, sondern einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang zugehörig bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof habe daher für diese Körperschaften die Abzugsfähigkeit mit Einlagen der Gesellschafter im Zusammenhang stehender Ausgaben verneint, wenn die Zuführung von Mitteln seitens der Gesellschafter nicht in Verbindung mit der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile erfolgt sei (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 317/56 U vom 20. August 1957, BStBl 1957 III S. 360, Slg. Bd. 65 S. 337, und I 136/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 10, Slg. Bd. 70 S. 24). Anders als bei diesen Körperschaften gebe es bei der nach landesgesetzlichen Bestimmungen organisierten Gewerkschaft kein auf bestimmte Nennbeträge abgestelltes Grund- oder Stammkapital. Es gebe daher für sie auch keine Vorschriften über dessen Höhe, Erhöhung und Herabsetzung. Die Kuxe einer Gewerkschaft lauteten nicht auf einen festen Betrag, sondern gäben nur den Bruchteil an der Beteiligung an dem Gewerkenkapital an. Eine Erhöhung des Gewerkenkapitals durch Ausgabe neuer Kuxe sei nur dann möglich, wenn die Anzahl der bereits ausgegebenen Kuxe, die nach § 101 des Allgemeinen Berggesetzes (ABG) grundsätzlich 100 betrage, durch Statut auch auf 1.000 oder ein Vielfaches von 1.000 , höchstens jedoch auf 10.000 bestimmt werden könne, den Höchstbetrag noch nicht erreicht habe und die Ausgabe neuer Kuxe - im vorliegenden Falle könnten noch 9.900 ausgegeben werden - eine dem Bedarf der Gesellschaft entsprechende Kapitalzuführung erbringe. Bei der Bgin. vermöchte, da der Wert eines Kuxes gering sei, die Ausgabe neuer Kuxe lediglich ein geringes Mehr zu erbringen, wenn nicht für diese ein entsprechend höherer Betrag gefordert werden würde. Um das Verhältnis des Wertes der alten Kuxe zum Preise der neuen Kuxe wiederherzustellen, hätte es bei diesem Verfahren wiederum der Anforderung einer Zubuße (ß 102 ABG) auf die alten Kuxe bedurft. Daher entspreche der von der Bgin. eingeschlagene Weg, ohne Ausgabe neuer Kuxe die benötigten Mittel durch Erhebung einer Zubuße auf die alten Kuxe aufzubringen, der Sachlage und der üblichen Praxis. Nach dem Wortlaut des § 11 Ziff. 1 KStG, der streng genommen die Ausgabe neuer Urkunden über neue Gesellschaftsanteile voraussetze, sei diese Vorschrift auf die Zuführung von Kapital durch die Erhebung von Zubußen nicht anwendbar. Da jedoch dieser Vorgang im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis einen der Kapitalerhöhung bei einer AG gleichzusetzenden Tatbestand darstelle, sei es im Sinne der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StAnpG geboten, diese für alle Kapitalgesellschaften, also auch für Gewerkschaften, geltende Bestimmung auch auf mit der Einforderung von Zubußen verbundene Unkosten anzuwenden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Nach § 13 KStG dürfen entsprechend dem in § 4 Abs. 1 EStG dargestellten Gewinnbegriff vom Einkommen nur solche Ausgaben abgezogen werden, die mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ausgaben, die nicht durch die Betriebsführung veranlaßt werden, sind nicht abzugsfähig. Hierzu gehören Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit körperschaftsteuerfreien gesellschaftlichen Einlagen stehen (vgl. die o. a. Entscheidungen vom 20. August 1957 und 6. Oktober 1959 sowie I 33/55 U vom 20. März 1956, BStBl 1958 III S. 290, Slg. Bd. 67 S. 42). Von diesem Grundsatz ist in § 11 Ziff. 1 KStG bei Kapitalgesellschaften eine Ausnahme gemacht worden für die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß die Zuführung von Kapital an eine Gewerkschaft durch von den Gewerken aufzubringende Zubußen, bei der keine Ausgabe von Gesellschaftsanteilen erfolgt, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt. Dem Finanzgericht kann jedoch darin nicht gefolgt werden, daß es dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspreche, die dort vorgesehene Vergünstigung bei dem hier gegebenen Tatbestand zu gewähren. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser bereits im KStG 1925 als § 15 Ziff. 4 enthaltenen Vorschrift ergibt (Evers, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 1925, S. 684, und Blümich-Klein-Steinbring, 2. Auflage, Anm. 5 zu § 11 KStG) beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzsteuerrechts die mit der Besteuerung nicht unterliegenden Einlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei Kapitalgesellschaften allgemein für abzugsfähig zu erklären, sondern nur in dem besonderen Fall der Ausgabe von Anteilen, insbesondere von Aktien zum Nennwert. Dies geschah in der Erwägung, daß das Grundkapital unter den Passiven in voller Höhe erscheinen muß. Dies hätte zur Folge, daß im Falle einer Liquidation der Gesellschaft unter Umständen diese Kosten als Bestandteil des Liquidationsgewinns nochmals der Steuer unterliegen würden, obwohl sie bereits im Jahr ihrer Verauslagung versteuert wurden. Nur die Vermeidung dieses unbilligen Ergebnisses ist der Zweck des § 11 Ziff. 1 KStG. Daher kann diese Bestimmung nicht entgegen ihrem Wortlaut im Wege erweiternder Auslegung auf den hier gegebenen Tatbestand ausgedehnt werden, bei dem für die Zuführung neuen Kapitals an die Bgin. seitens ihrer Gewerken nicht der Weg der Ausgabe neuer Kuxe gewählt worden ist.

Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sprungberufung der Bgin. gegen den Körperschaftsteuerbescheid als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410767

BStBl III 1963, 225

BFHE 1963, 621

BFHE 76, 621

BB 1963, 505

DB 1963, 570

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