Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe des Entgelts in einer umsatzsteuerlichen Rechnung

 

Leitsatz (amtlich)

"Rechnung" i.S. des § 14 Abs.3, 2. Alt. UStG 1973 setzt ebenso wie der Rechnungsbegriff in § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973 die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages voraus.

 

Normenkette

UStG 1973 § 14 Abs. 1, 3 Alt. 2, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV 1967 § 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist freiberuflicher Zahnarzt. Er war im Streitjahr (1979) Kleinunternehmer i.S. von § 19 Abs.2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973). Er stellte am 31. Dezember 1979 ein mit "Rechnung" überschriebenes Schriftstück aus, das an eine Dental-GmbH gerichtet war und den folgenden Text enthält: "Mehrwertsteuer für Verkauf Labor Juli 1978 DM 18.000,00". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, der Kläger habe als Kleinunternehmer unberechtigt einen Steuerbetrag in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und zog ihn nach § 14 Abs.3 UStG 1973 zur Umsatzsteuer (18 000 DM) heran.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, auch wenn das als Rechnung bezeichnete Schriftstück die nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.5 UStG 1973 erforderliche Angabe (Entgelt) nicht enthalte, handele es sich um eine Rechnung i.S. des § 14 Abs.3 UStG 1973. Der in dieser Vorschrift verwendete Rechnungsbegriff sei weiter zu fassen, als er in § 14 Abs.1 Satz 2 UStG 1973 umrissen sei. § 14 Abs.3 wäre weitgehend wirkungslos, wenn er durch bewußtes Weglassen eines oder mehrerer Elemente des Rechnungsbegriffs aus § 14 Abs.1 Satz 2 UStG 1973 unterlaufen werden könnte. § 14 Abs.3 UStG 1973 fordere keine Übereinstimmung mit der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach seiner Auffassung ist die Angabe des Entgelts in einer umsatzsteuerrechtlichen Rechnung unverzichtbar. Der Ausweis des Entgelts sei untrennbar verknüpft mit der Angabe des Steuerbetrags und unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 26. November 1984 aufzuheben sowie die Umsatzsteuer 1979 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 1983 auf 3 157 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, und der Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, eine Rechnung i.S. des § 14 Abs.3 UStG 1973 brauche keine Angaben über das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) zu enthalten (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.5 UStG 1973).

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, schuldet diesen Betrag (§ 14 Abs.3 2.Alternative UStG 1973). § 14 Abs.3 UStG 1973 umschreibt den Begriff der "Rechnung" nicht eigenständig; maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Rechnungsbegriff, wie er aufgrund von § 14 Abs.4 UStG 1973 in § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (1.UStDV) vom 26. Juli 1967 (BGBl I 1967, 801, BStBl I 1967, 292) definiert ist: Als Rechnung wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH- vom 16. März 1988 X R 7/80, BFH/NV 1989, 197 m.w.N.). Diese Anknüpfung entspricht dem Zweck des § 14 Abs.3 UStG 1973, Mißbräuche durch das Ausstellen von Rechnungen mit offenem Steuerausweis in bezug auf den Vorsteuerabzug zu verhindern (vgl. Senatsentscheidungen vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, und vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250; Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes, BTDrucks 5/1581, S.15).

Eine "Rechnung" i.S. des § 14 Abs.3 2.Alternative UStG 1973 muß mithin die allgemeinen Rechnungsvoraussetzungen und jedenfalls das umsatzsteuerrechtliche Entgelt als Grundlage für den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 UStG 1973) enthalten (so auch Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR-- 1985, 25, 28 f.; Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 14 Bem.59; derselbe in Steuer und Wirtschaft 1993, 260; vgl. ferner Abschn.202 Abs.4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien).

Die Angabe des Entgelts ist überdies notwendig, um entsprechend der Rechnungsfunktion die verschiedenen Kostenelemente des Preises der Gegenstände und sonstigen Leistungen und damit die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 Nr.1 zu belegen. Für den Vorsteuerabzug muß eine Rechnung den Preis ohne Steuer und den Steuerbetrag getrennt ausweisen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1988 Rs.123, 330/87, Slg. 1988, 4517; UR 1989, 380; Steuerrechtsprechung in Karteiform, 6.Umsatzsteuer-Richtlinie --EWG--, Art.18, Rechtsspruch 1, Erwägungsgrund 14). Nur auf diese Weise kann das FA überprüfen, ob die Umsatzsteuer richtig erhoben wurde.

Das Steueraufkommen wird i.S. von § 14 Abs.3 UStG 1973 nicht gefährdet, wenn eine vom Aussteller ausgegebene Urkunde zwar den Steuerbetrag, aber kein Entgelt als den Preis (Gegenleistung) ausweist.

2. Weil das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs.2 FGO binden, fehlte in der vom Kläger ausgestellten Urkunde die Angabe des Entgelts. Damit liegt keine Rechnung i.S. von § 14 Abs.3 2.Alternative UStG 1973 vor. Eine Steuerschuld des Klägers ist mithin insoweit nicht entstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65255

BFH/NV 1994, 46

BStBl II 1994, 342

BFHE 173, 466

BFHE 1994, 466

BB 1994, 854

BB 1994, 854 (L)

DB 1994, 918 (LT)

DStR 1994, 702 (KT)

DStZ 1994, 315 (KT)

HFR 1994, 416 (LT)

StE 1994, 230 (K)

WPg 1994, 383 (ST)

StRK, R.45 (LT)

Information StW 1994, 478 (KT)

NJW 1994, 1983

NJW 1994, 1983 (L)

UVR 1994, 184 (K)

UStR 1994, 319 (KT)

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