Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten einer kurzen Studienreise ins Ausland ohne lehrgangsmäßige Organisation sind grundsätzlich keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Aufwendungen für eine Studienreise als Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug anzuerkennen sind.

Der Beschwerdegegner (Bg.) ist Landgerichtsrat bei einer Zivilkammer des Landgerichts X. Sein Monatsbruttogehalt beträgt im Streitjahr 1953 rund 726 DM. Er ist Mitglied des Richtervereins in X. Dieser regte bei seinen Mitgliedern im Jahre 1953 an, sich an einer Studienfahrt deutscher Richter und Staatsanwälte nach Paris im Rahmen des Europäischen Kulturaustausches (EKA) zu beteiligen. Voraussetzung für eine solche Beteiligung war, daß die Teilnehmer Mitglieder des Vereins "Europäischer Kultur-Austausch, Gesellschaft für Internationale Fahrten" wurden. Der Bg. trat daraufhin dem Verein bei, zahlte eine Aufnahmegebühr von 3 DM und entrichtete ab 1. März 1953 einen Monatsbeitrag von 1 DM. Die Studienfahrt fand vom 23. Mai bis 1. Juni 1953 statt. Sie wurde von einem Vorstandsmitglied des Richtervereins geleitet. Die Teilnehmer erhielten von ihren Dienststellen Sonderurlaub unter Fortbezug ihrer Dienstbezüge. Das Programm für die Studienfahrt war für die teilnehmenden Richter und Staatsanwälte vor Beginn der Fahrt vom EKA im Zusammenwirken mit dem Richterverein festgelegt worden. An der Studienreise beteiligten sich auch Personen aus anderen Berufskreisen. Die Gruppe der Richter und Staatsanwälte wurde vom Magistrat der Stadt Paris, vom Präsidenten des Appellationsgerichtshofs, vom französischen Richterverein und von der deutschen diplomatischen Mission in Paris empfangen; sie nahm auch an einer Reihe von Gerichtsverhandlungen im Pariser Justizpalast teil. Der im Programm vorgesehene Besuch des französischen Parlaments fiel wegen einer Regierungskrise aus.

Der Bg. hat für die Studienfahrt 595 DM aufgewendet. Alsbald nach Beendigung der Reise beantragte er, ihm die Beiträge zum Verein und die Fahrkosten als Werbungskosten für 1953 zusätzlich im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zuzulassen. Nach anfänglich völliger Ablehnung des Antrages bewilligte die Lohnsteuerstelle des zuständigen Finanzamts den Abzug von Eintrittsgeld und Monatsbeiträgen für den EKA, zusammen insgesamt 13 DM, als zusätzliche Sonderausgaben für 1953 (Ausgaben zur Förderung als steuerbegünstigt anerkannter gemeinnütziger Zwecke). Dagegen wurde die Abzugsfähigkeit der Reiseaufwendungen versagt, weil es sich um Lebenshaltungskosten, nicht aber um Werbungskosten handele. Nach erfolglosem Einspruch drang der Bg. im Berufungsverfahren durch. Das Gericht sah in der Studienfahrt und in dem mit ihr verbundenen Beitritt zum EKA eine überwiegend im dienstlichen Interesse liegende Handlung. Die berufliche Förderung habe vor allem darin bestanden, daß sich der Bg. durch das, wenn auch nur oberflächliche, Kennenlernen des französischen Gerichtswesen und besonders durch sein Interesse an der Erweiterung seines Gesichtskreises aus dem Kreis seiner Kollegen herausgehoben und sich die Qualifikation für eine besondere Verwendung oder Beförderung beschafft habe. Die Erweiterung des Gesichtskreises sei gerade für einen jüngeren Richter von grundlegender Bedeutung. Die Aufwendungen stellten daher Kosten der Fortbildung in seinem Berufe dar. Auch das Programm der Studienfahrt biete einen ausreichenden Anhalt dafür, daß die Fahrt überwiegend zur beruflichen Förderung der richterlichen Teilnehmer dienen sollte und gedient hat. Wenn auch teilweise außerdienstliche Interessen an der Reise bestanden haben mögen, so seien sie nicht ausschlaggebend für die Beteiligung gewesen und hätten das dienstliche Interesse nicht überwogen. Die vom Bg. behauptete Förderung der Anwendung internationalen Privatrechts und des französischen Rechts in seiner Praxis könne allerdings bei der kurzen Dauer der Fahrt wohl nicht erreichbar gewesen sein. Doch habe die Fahrt immerhin einen guten überblick über das französische Gerichtswesen vermittelt und damit eine, wenn auch beschränkte berufliche Erfahrenheit hierin gebracht, deren Aneignung für jeden deutschen Richter erstrebenswert sein sollte.

Der Vorsteher des Finanzamts begehrt in seiner wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassenen Rechtsbeschwerde die Versagung der Abzugsfähigkeit der Fahrkosten. Er rügt Verkennung des Begriffs der Werbungskosten. Die Auffassung der Vorinstanz führe zu einer nicht vertretbaren Ausweitung des Begriffs der Fortbildungskosten. In konsequenter Anwendung des Urteils könnte z. B. ein deutscher Finanzbeamter durch einen Besuch in einem ausländischen Land zum Zwecke des Studiums der Steuererhebungen, ein deutscher Magistratsbeamter durch einen Besuch zum Zwecke des Studiums von kommunalen Einrichtungen die dafür aufgewendeten Mittel als Werbungskosten abzusetzen. Die Aneignung beruflicher Erfahrenheit und die Erweiterung des Gesichtskreises seien Momente, die nicht nur den Richterstand allein beträfen, sondern darüber hinaus jeden in einer verantwortlichen Stelle stehenden Arbeitnehmer.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil IV 497/53 U vom 29. Juli 1954, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1954 III S. 264, den Grundsatz ausgesprochen, daß Kosten einer Studienreise als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend im beruflichen Interesse aufgewendet wurden. In diesem Urteil ist dabei besonders auf den Umstand abgestellt worden, daß der Auslandsaufenthalt im Rahmen eines streng geregelten (vierwöchigen) Lehrgangs lag. Dieser Vorgang konnte deshalb als weitaus überwiegend der Fortbildung im Berufe dienend angesehen werden mit der Folge, daß der Aufwand des Steuerpflichtigen für die Reise (unter Berücksichtigung der Haushaltsersparnis) nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit anzuerkennen war. Gerade aus der Sonderlage des Falles ergibt sich aber, daß es sich um einen Ausnahmetatbestand handelte.

In der Regel werden die Kosten besonderer (vertraglich nicht vorgesehener) Reisen, die aus dienstlichen Gründen unternommen worden sind, vom Arbeitgeber ersetzt. Das gilt insbesondere für den öffentlichen Dienst. Erfolgt kein Ersatz, so wird zunächst von dem Grundsatz ausgegangen werden müssen, daß für den Entschluß, eine Reise auf eigene Kosten durchzuführen, Gründe persönlicher Art zum mindesten mitgewirkt haben, wenn nicht gar ausschlaggebend gewesen sind. Einkommensteuerlich ist die Vorschrift des § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG richtunggebend. Nach ihr sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, Im allgemeinen gehören Reisen, weil sie gewöhnlich der Erholung, der Wissensbereicherung oder dem Vergnügen dienen, nach der Verkehrsauffassung zur Lebensführung.

Aus der Vorschrift geht hervor, daß der Gesetzgeber selbst einen strengen Maßstab für die Anerkennung von Werbungskosten angewendet wissen will, soweit es sich um Vorgänge handelt, die in den Bereich der Lebensführung fallen (vgl. auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 250/51 U vom 7. November 1951, Slg. Bd. 56 S. 27, BStBl. 1952 III S. 12). Ein mitwirkendes berufliches Interesse soll in der Regel unbeachtet bleiben. Anders nur dann, wenn deutlich erkennbar das berufliche Interesse ganz überragende Bedeutung für die Durchführung der Reise gehabt hat. Das ist nicht schon ohne weiteres dann der Fall, wenn die Reise seitens der vorgesetzten Behörde durch Gewährung von (bezahltem) Urlaub gefördert wird. Es muß vielmehr die gesamte Reiseplanung nach Art und Umfang besonders auf das berufliche Interesse (die berufliche Fortbildung) ausgerichtet sein, wie dies in dem Fall des anfangs erwähnten Urteils IV 479/53 U zutraf. Ist dies nicht der Fall, so muß die Reise trotz des Einverständnisses der vorgesetzten Behörde bzw. des sonstigen Arbeitgebers mit ihr als ein Privatvorgang betrachtet werden. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß einzelne abtrennbare Vorgänge auf der Reise zu Werbungskosten führen können, z. B. die Teilnahme an Spezialsprachkursen, die zur Fortbildung im Beruf dienen.

Wendet man die vorstehenden Erwägungen auf den Streitfall an, so können in dem Reiseaufwand des Bg. Werbungskosten nicht gesehen werden. Die Reise entspricht in der Art ihrer Anlage und dem Zeitmaß den üblichen Besuchsfahrten vieler Reiseunternehmen. Während im Fall des Urteils IV 479/53U eine Spezial-Berufsorganisation die Reise durchführte, ist im Streitfall die Veranstalterin ein nach seiner Satzung als gemeinnützig (ß 17 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - ) bezeichneter Verein. § 2 seiner Satzung besagt: "Zweck der Gesellschaft ist ein praktischer Kulturaustausch zwischen den Völkern des europäischen Auslands und dem deutschen Volk in Gestalt gegenseitiger Besuchsfahrten. Diese zur Erfüllung des Zwecks erforderlichen Besuchsfahrten sollen einem wirklichen Kennenlernen der Völker von Mensch zu Mensch dienen, dergestalt, daß der eine den anderen in dessen Heimat aufsucht, um ihn bewußt zu erleben inmitten seiner Wohn- und Arbeitskultur, in seinen Sitten und Lebensgewohnheiten und Bräuchen, in der Eigenart seiner Landschaft und angesichts der Denkmäler seiner Kultur und seiner Geschichte. Maßgebende Kulturschaffende auf beiden Seiten sollen diesen Fahrten in ihrer Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihr eigenes Gepräge geben, durch das sie sich von den üblichen touristischen Reisen unterscheiden. Ein Wettbewerb zu den reisevermittelnden Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1941 wird ausgeschlossen. Das Endziel der Arbeit ist, aus Nachbarn Freunde zu machen und - frei von jeder Politik - zu einer wahren und echten Völkerverständigung beizutragen".

Dieser Zweck der von dem Verein gepflegten internationalen Fahrten stellt die allgemeinen kulturellen Gesichtspunkte in den Vordergrund der Vereinsbetätigung. Die Pflege der Kultur gehört zu den Aufgaben der Lebensführung des Einzelnen.

Dieser Gesichtspunkt ist für die Behandlung der Aufwendungen für die veranstaltete Reise von Bedeutung. Er tritt auch darin hervor, daß noch andere Personen als Richter und Staatsanwälte an der Fahrt teilnahmen.

Es fehlt ferner an der straffen lehrgangsartigen Organisation der Reise. Sie ist, wie auch sonst Städtefahrten, im wesentlichen auf Besichtigungen abgestellt. Daß dabei für die Gruppe der Richter und Staatsanwälte wegen ihrer besonderen Interessen an den Justizeinrichtungen ein eigner Besuchsplan unter Mitwirkung der Berufsrichter ausgearbeitet worden war, ändert das Wesen der Fahrt noch nicht grundsätzlich. Ebenso reicht dazu das von der Vorbehörde betonte überwiegende Interesse der Teilnehmer an der Erweiterung des beruflichen Gesichtskreises und der beruflichen Erfahrenheit mit Hilfe der Reise nicht aus, zumal es sich um eine Kurzreise in die Hauptstadt eines Landes handelt, die ständig Gegenstand ungezählter kurzer Besuchsreisen ist.

Anhaltspunkte dafür, daß der Bg. durch die Teilnahme an dieser Kurzreise sich die Qualifikation für eine besondere günstigere Verwendung oder gar für eine Beförderung verschafft haben könnte, sind - im Gegensatz zur Annahme der Vorbehörde - nicht gegeben. Es ist auch nicht anzunehmen, daß bei der Frage einer Beförderung eine derartige Reise irgendwie entscheidend gegenüber der beruflichen Leistung in Betracht gezogen werden wird.

Nach alledem ist die Vorentscheidung wegen Verkennens des Begriffs der Werbungskosten aufzuheben.

Da nach dem Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, daß einzelne abtrennbare Reiseaufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, erachtet der Senat die Sache für spruchreif. Der Behandlung der Sache durch das Finanzamt, auch hinsichtlich der Vereinsbeiträge als Sonderausgaben, ist zuzustimmen. Demgemäß war die Berufung des Bg. gegen den Einspruchsbescheid des Finanzamts vom 3. August 1953 als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408110

BStBl III 1955, 126

BFHE 1955, 331

BFHE 60, 331

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