Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bestandskraft eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Allerdings ist es der Familienkasse unbenommen, eine hiervon abweichende zeitliche Regelung zu treffen.

2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld nach § 70 Abs. 4 EStG ab dem 1. Januar eines abgelaufenen Jahres auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr die maßgebliche Jahresgrenze überschritten hätten, so entfaltet der bestandskräftige Aufhebungsbescheid nur für dieses Jahr Bindungswirkung, nicht aber darüber hinaus für die Monate bis zur Bekanntgabe.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; BVerfGG §§ 78, 79 Abs. 2 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 14 K 360/06 Kg)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seinen Sohn (S), der eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolvierte, im Jahr 2000 Kindergeld. Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes "mit Wirkung vom 01.01.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" auf. Sie wies darauf hin, dass eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über- oder unterschritten hätten. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge von S in Höhe von 14.393,20 DM hätten im Kalenderjahr 2000 den Grenzbetrag von 13.500 DM überstiegen. Außerdem forderte die Familienkasse das für das Jahr 2000 gezahlte Kindergeld zurück. Der Kläger legte gegen den Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, keinen Einspruch ein.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 beantragte der Kläger Kindergeld für das Jahr 2001. Er verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), nach dem die Sozialversicherungsbeiträge eines nichtselbständig beschäftigten Kindes nicht in dessen Einkünfte und Bezüge einbezogen werden dürfen. Die Familienkasse lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Oktober 2005 ab. Sie führte aus, sie habe mit Bescheid vom 4. Februar 2002 über den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für einen Zeitraum entschieden, der vom 1. Januar 2000 bis zum Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids reiche, somit bis Februar 2002. Die Kindergeldfestsetzung könne für diesen Zeitraum nicht geändert werden. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Rz. 3

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für S für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 festzusetzen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Aufhebungsbescheid vom 4. Februar 2002 entfalte keine Bindungswirkung für das Jahr 2001. Die Familienkasse habe die Aufhebung der Festsetzung ausschließlich damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge von S im Jahr 2000 den Grenzbetrag überstiegen hätten. Der Kläger habe den Bescheid daher dahin verstehen können, dass die Familienkasse die Kindergeldberechtigung ausschließlich für das Jahr 2000 geprüft habe und die Festsetzung nur für dieses Jahr habe aufheben wollen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld seien im Jahr 2001 erfüllt.

Rz. 4

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der mehrfach bestätigt habe, dass die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids mit dem Monat der Bekanntgabe ende.

Rz. 5

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 6

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

II.Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die (negative) Bindungswirkung des Aufhebungsbescheids vom 4. Februar 2002 das Jahr 2001 nicht erfasst.

Rz. 8

1. Zwar erstreckt sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € (DM) festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88, und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530). Allerdings ist es der Familienkasse unbenommen, in einem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine hiervon abweichende zeitliche Regelung zu treffen.

Rz. 9

2. Das FG hat den Inhalt des Bescheids vom 4. Februar 2002 zu Recht dahin ausgelegt, dass aus der Sicht des Klägers nur für das Jahr 2000 eine Verwaltungsentscheidung ergehen sollte.

Rz. 10

a) Nach § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einem Verwaltungsakt muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein (BFH-Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH-Urteil in BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, m.w.N.). Die Auslegung des Inhalts von Verwaltungsakten durch das FG ist im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachprüfbar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 25, m.w.N.).

Rz. 11

b) Der Kläger konnte den Bescheid vom 4. Februar 2002 dahin verstehen, dass nur für das Jahr 2000 eine (ablehnende) Regelung getroffen werden sollte. Zwar ist darin nur der 1. Januar 2000 als Zeitpunkt genannt, ab dem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben werden sollte. Eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Verwaltungsentscheidung fehlt. Jedoch geht aus dem gesamten Inhalt des Bescheids hervor, dass die Familienkasse nur das Jahr 2000 beurteilen wollte. Zum einen wurde die Aufhebung damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge von S im Jahr 2000 die maßgebliche Jahresgrenze überschritten hätten. Zum anderen ergibt sich aus dem Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG, dass nur eine auf das Jahr 2000 bezogene Betrachtung angestellt werden sollte, auch wenn die zitierte Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig ist, weil die Familienkasse bereits bei der Prognose für 2000 der Ansicht war, dass der Grenzbetrag überschritten würde.

Rz. 12

Die durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift ermöglicht die Korrektur von Kindergeldbescheiden in den Fällen, in denen sich nachträglich Abweichungen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von den prognostizierten ergeben (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz 32; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 70 EStG Rz 18.1; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70 EStG Rz 242). Ein Bescheid, durch den eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, betrifft somit einen Prognosezeitraum und nicht darüber hinaus den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe. Der Kläger konnte den Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG und dessen wörtliche Wiedergabe dahin verstehen, dass nur die Festsetzung für den Zeitraum, in dem die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschritten (2000), aufgehoben werden sollte. Für die Zeit danach gab die Familienkasse keine Änderungsvorschrift an. Der Kläger hatte somit allen Anlass zu der Annahme, der Aufhebungsbescheid betreffe nur das Jahr 2000.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2304504

BFH/NV 2010, 856

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