Entscheidungsstichwort (Thema)

(Herabsetzung der Gegenleistung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang während des zeitlichen Geltungsbereichs eines früheren landesrechtlichen GrEStG verwirklicht, eine Herabsetzung der Gegenleistung jedoch erst im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983 erfolgt, so ist § 16 Abs.3 GrEStG 1983 anwendbar.

2. § 16 Abs.3 Nr.2 GrEStG setzt voraus, daß die Beteiligten das Ergebnis der vollzogenen Minderung auch tatsächlich eintreten lassen. Die Steuervergünstigung ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Rückzahlung wegen Konkurses des Veräußerers (ganz oder teilweise) unterbleibt.

 

Orientierungssatz

Soweit dem Senatsurteil vom 27.1.1982 II R 119/80 die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß eine Anwendung des § 16 GrEStG allgemein --d.h. insbesondere auch dessen Abs. 3-- bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe auch nur die Rückzahlung des Kaufpreises hindern, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

 

Normenkette

GrEStG BY § 17 Abs. 3; GrEStG 1983 § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 23

 

Tatbestand

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19.Februar 1980 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück mit darauf noch zu errichtendem Wohngebäude. Der vereinbarte Gesamtpreis betrug zunächst 325 000 DM. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Erwerb in vollem Umfang nach § 1 Abs.1 Nr.2 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei. Dabei berücksichtigte es bereits eine von den Klägern geltend gemachte nachträgliche Verringerung des Kaufpreises, die zu einem Betrag unter dem Freibetrag von 300 000 DM führte.

Das Wohngebäude wurde von den Klägern nicht in der von ihnen angekündigten begünstigten Weise genutzt.

Endgültig wurden von den Klägern an den Veräußerer nur 223 117,58 DM entrichtet. Über das Vermögen des Veräußerers wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger meldeten zur Konkurstabelle 241 590,03 DM wegen weiterer Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche an. Diese wurden nur in Höhe von 35 000 DM durch den Konkursverwalter im Jahre 1985 anerkannt und in der Konkurstabelle festgestellt. Das Konkursverfahren wurde durch einen Zwangsvergleich abgeschlossen. Aufgrund dieses Vergleichs erhielten die Kläger 7 062,83 DM.

Durch Bescheide vom 27. November 1985 setzte das FA gegen die Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 7 809 DM fest. Ferner setzte es Zinsen in Höhe von je 2 340 DM fest. Bei der Berechnung der Steuer ging es von einer Gegenleistung in Höhe von insgesamt 223 117,58 DM aus. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 23. Februar 1987 geänderte Grunderwerbsteuerbescheide, mit denen es die Grunderwerbsteuer auf je 7 561,85 DM und die Zinsen auf je 2 212 DM herabsetzte. Bei der Bemessung der Gegenleistung hatte das FA nunmehr auch die im Zwangsvergleich zugesprochenen 7 062,83 DM mindernd berücksichtigt. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage streben die Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf je 3 565,88 DM und der Zinsen auf je 1 051,67 DM an. "Hilfsweise" beantragen sie, die Steuer auf je 6 584,11 DM und die Zinsen auf je 1 942,31 DM zu ermäßigen. Sie vertraten die Auffassung, daß von der gezahlten Gegenleistung von 223 117,58 DM sämtliche weiteren im Konkurs angemeldeten Ersatz- und Minderungsansprüche abzuziehen seien. Zumindest aber müßten die vom Konkursverwalter anerkannten 35 000 DM abgezogen werden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dabei hat es offengelassen, inwieweit es sich bei den strittigen Beträgen tatsächlich um eine Kaufpreisherabsetzung bzw. um Ansprüche hierauf i.S. des § 17 Abs.3 Nr.1 und 2 des bayerischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) handelte, oder ob und in welchem Umfang darin entsprechend dem Vortrag der Kläger auch Schadenersatzansprüche enthalten waren, die die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung nicht beeinflußten. Im Ergebnis komme es hierauf nicht an. Die Klagen seien selbst dann in vollem Umfang unbegründet, wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, daß es sich bei der Reduzierung der von den Klägern aufzuwendenden Beträge um eine Minderung der Gegenleistung i.S. von § 17 Abs.3 Nr.2 GrEStG handele und nicht um Schadenersatzansprüche. In welchem Umfang ein Kaufpreis gemindert werde, richte sich nicht nach der Höhe ggf. bestehender Minderungsansprüche, sondern danach, in welcher Höhe die Minderung tatsächlich vollzogen worden sei. Danach ergäbe sich im Streitfall allenfalls eine Minderung der vereinbarten Gegenleistung von 325 000 DM auf den tatsächlich gezahlten Betrag von 223 117,58 DM sowie um eine weitere Minderung in Höhe des vom Konkursverwalter tatsächlich anerkannten Betrags von 35 000 DM, also insgesamt auf eine Gegenleistung von 188 117,58 DM. Der vom Konkursverwalter anerkannte Betrag von 35 000 DM sei jedoch nicht in vollem Umfang als Minderung der Gegenleistung zu berücksichtigen; denn die diesbezügliche Minderung sei tatsächlich nur in Höhe des Rückzahlungsbetrags von 7 062,83 DM durchgeführt worden. Das FG sei der Auffassung, daß eine Minderung nur dann zu einer Ermäßigung der Grunderwerbsteuer führe, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung einer Rückgängigmachung i.S. des § 17 Abs.1 und 2 GrEStG müßten auf die Herabsetzung der Gegenleistung entsprechend angewendet werden. Danach verbiete sich eine Berücksichtigung der vom Konkursverwalter zwar anerkannten, aber nicht tatsächlich durchgeführten Minderung.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Mit dieser machen sie als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 119 Nr.6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend sowie Verletzung materiellen Grunderwerbsteuerrechts. Sie beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide und die sie bestätigenden Einspruchsbescheide abzuändern und die Grunderwerbsteuer auf je 6 584 DM und die Zinsen auf je 1 942,31 DM festzusetzen. Der vom Konkursverwalter anerkannte Betrag in Höhe von 35 000 DM sei in voller Höhe als die Bemessungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 119 Nr.6 FGO hat keinen Erfolg, da die Revisionsbegründung insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 120 Abs.2 FGO müssen --innerhalb der Revisionsbegründungsfrist-- die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Dies verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit der von den Klägern aufgestellten bloßen Behauptung, das FG habe einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt (Vollzug der Minderung) nicht ausreichend begründet, wird ein Verstoß gegen § 119 Nr.6 FGO nicht schlüssig dargelegt.

2. a) Die Frage, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch in dem mit der Revision weiterverfolgten Umfang besteht, ist nach § 16 Abs.3 GrEStG 1983 und nicht nach § 17 Abs.3 des früher geltenden bayerischen GrEStG zu entscheiden. In der Revision geht es (nur noch) darum, ob die für die Bemessungsgrundlage maßgebliche Gegenleistung um die vom Konkursverwalter anerkannten 35 000 DM in voller Höhe zu mindern ist. Die Feststellung der 35 000 DM durch Eintragung in die Konkurstabelle erfolgte nach Rücknahme des Widerspruchs durch den Konkursverwalter erst im Jahre 1985. Zwar wurde der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang während des zeitlichen Geltungsbereichs des früheren landesrechtlichen Grunderwerbsteuerrechts verwirklicht, der den Tatbestand des § 16 Abs.3 GrEStG 1983 bzw. § 17 Abs.3 GrEStG --möglicherweise-- verwirklichende Sachverhalt jedoch insoweit erst im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983. Auf einen derartigen Fall ist das neue Recht anzuwenden. Bei den Ansprüchen aus § 16 GrEStG 1983 auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung bzw. Änderung der Steuerfestsetzung handelt es sich um selbständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Maßgeblich für ihre Entstehung ist --wie bei Steueransprüchen-- das bei Verwirklichung des den Tatbestand erfüllenden Sachverhalts geltende Recht (§ 38 der Abgabenordnung --AO 1977--). Die Regelung des § 23 Abs.2 Satz 1 GrEStG 1983 steht dem nicht entgegen, da diese nur "Erwerbsvorgänge" --also die Tatbestände des § 1 GrEStG-- erfaßt, nicht aber die Tatbestände des § 16 GrEStG 1983. Besteht danach nach § 16 Abs.3 GrEStG 1983 ein Anspruch auf niedrigere Festsetzung bzw. entsprechende Änderung einer Steuerfestsetzung, so ist für diese allerdings das bei Verwirklichung des ursprünglichen grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestands maßgebende --materielle-- Grunderwerbsteuerrecht, insbesondere im Hinblick auf den Steuersatz, anzuwenden.

b) Entgegen der Auffassung des FG ist der 7 062,83 DM übersteigende Teil von 35 000 DM nicht schon deswegen vom Abzug von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen, weil die Kläger insoweit im Konkurs (Zwangsvergleich) ausgefallen sind.

Nach § 16 Abs.3 Nr.2 GrEStG 1983 wird bei Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung (Minderung) aufgrund der §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vollzogen wird. Der Tatbestand des § 16 Abs.3 Nr.2 GrEStG 1983 ist demnach bereits ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Minderung auch vollzogen wird. Vollzogen wird eine Minderung erst, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt (§ 465 BGB) oder dementsprechend verurteilt wird. Mit dem Vollzug der Minderung entsteht die einseitige Rückzahlungspflicht oder das teilweise Erlöschen der Kaufpreisforderung (vgl. Putzo bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 462 Anm.4). Zur Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs.3 Nr.2 GrEStG 1983 reicht es --insoweit stimmt der Senat dem FG zu-- nicht aus, daß aufgrund vollzogener Minderung ein Rückzahlungsanspruch entstanden oder ein teilweises Erlöschen der Kaufpreisforderung eingetreten ist. Es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, daß die Beteiligten dieses Ergebnis auch tatsächlich eintreten lassen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die rechtlich teilweise erloschene Kaufpreisforderung vom Käufer gleichwohl entrichtet oder die Rückzahlungsverpflichtung vom Verkäufer tatsächlich nicht erfüllt wird. In diesen Fällen wendet der Käufer auch den rechtlich geminderten Teil der ursprünglichen Kaufpreisforderung im Ergebnis tatsächlich für den Erwerb des Grundstücks auf. Diese Überlegung trifft jedoch nicht mehr zu, wenn die tatsächliche Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs nur deswegen unterbleibt, weil der Berechtigte (Grundstückserwerber) insoweit bei einem Konkurs des Veräußerers ganz oder teilweise ausfällt. Die Nichtrealisierung des Rückzahlungsanspruchs beruht hier nicht auf einem faktischen Verzicht des Erwerbers. Seine entsprechende Vermögensminderung ist nicht mehr kausal durch den Grundstückserwerb bedingt, sondern auf den Vermögensverfall des Veräußerers zurückzuführen. Soweit dem Senatsurteil vom 27.Januar 1982 II R 119/80 (BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425) die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß eine Anwendung des § 16 GrEStG allgemein --d.h. insbesondere auch dessen Abs.3-- bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe auch nur die Rückzahlung des Kaufpreises hindern, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest. Wenn es sich im Streitfall bei den zugunsten der Kläger als Gläubiger in die Konkurstabelle eingetragenen 35 000 DM tatsächlich (in voller Höhe) um einen Rückzahlungsanspruch aufgrund vollzogener Minderung handeln würde, so wäre dieser Betrag in voller Höhe nach § 16 Abs.3 Nr.2 GrEStG 1983 zu berücksichtigen.

c) Da die Entscheidung des FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, ist diese aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob es sich bei dem Betrag in Höhe von 35 000 DM tatsächlich um eine Kaufpreisherabsetzung bzw. um Ansprüche hierauf handelt oder ob und in welchem Umfang hierin entsprechend auch Schadenersatzansprüche enthalten sind, die die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung nicht beeinflussen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG nunmehr diese Frage zu prüfen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64112

BFH/NV 1992, 83

BStBl II 1993, 58

BFHE 169, 243

BFHE 1993, 243

BB 1992, 2208 (L)

DB 1993, 767 (L)

DStR 1992, 1650 (KT)

HFR 1993, 80 (LT)

StE 1992, 619 (K)

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