Leitsatz (amtlich)

Die Wendelsteinbahn ist eine Bergbahn im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967.

 

Normenkette

AEG § 1; UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 10

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) macht geltend, durch den Umsatzsteuerbescheid 1969 vom 15. April 1971 in ihren Rechten dadurch verletzt zu sein, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Umsatzsteuer aus den von ihr vereinnahmten Beförderungsentgelten nach dem allgemeinen Steuersatz errechnet hat. Sie ist der Auffassung, daß auf die Umsätze aus dem Betrieb ihrer Bahn gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 der Steuersatz von 5,5 v. H. anzuwenden sei.

Nach den Feststellungen des FG liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt die von Waching bei Brannenburg auf einer fast acht km langen Strecke auf den Wendelstein führende Schienenbahn, die einen Höhenunterschied von 1 218 m überwindet und dabei eine maximale Steigung von 23,7 v. H. bewältigt. Die Züge werden mit elektrischen Lokomotiven gefahren; die Fahrgäste befinden sich in angekoppelten Personenwagen. Die Lokomotiven sind mit einer Zahnradeinrichtung und mit drei Bremssystemen ausgestattet, deren eines auf das Zahnrad wirkt und mit dem Antrieb nicht gekoppelt ist. Die Talstrecke von etwa 500 m und eine Zwischenstrecke von etwa 1 000 m werden ohne den Einsatz der Zahnradeinrichtung durchfahren.

Die Wendelsteinbahn untersteht der Aufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr und unterliegt der Beförderungs- und Betriebspflicht sowie dem Tarifzwang. Neben der Personenbeförderung dient sie auch dem Gütertransport.

Die Bau- und Betriebserlaubnis wurde der Klägerin verliehen durch die "Allerhöchste Konzessionsurkunde für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen elektrischen Eisenbahn von Brannenburg auf den Wendelstein" vom 4. Februar 1910, in der die Bahn u. a. "den Vorschriften der kgl. allerhöchsten Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend", unterworfen wurde. Die Betriebserlaubnis wurde durch Konzessionsurkunde des ehemaligen Bayerischen Staatsministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe vom 20. April 1924 erneuert, und zwar ebenfalls "zum Betrieb einer schmalspurigen elektrischen Eisenbahn gemischten Systems für Personen- und Güterverkehr". Auch nach diesem Verwaltungsakt ist die Bahn den "eisenbahnrechtlichen Vorschriften sowie den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen, ferner den Vorschriften der Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend (Regierungsblatt 1855 S. 653)" unterworfen.

Nach der Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 21. Februar 1952 - L - APLa - ist die Wendelsteinbahn eine Schienenbahn i. S. des § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 - AEG - (BGBl I, 225). In einer für die Klägerin ausgestellten Bestätigung dieses Ministeriums vom 15. Mai 1952 zur Vorlage beim FA wird diese Entscheidung mit dem Zusatz wiederholt: "Sie ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht als Bergbahn anzusehen." Bereits mit Schreiben vom 4. März 1952 - A 4.180 - 3/43 B - hatte der Bundesminister für Verkehr dem bayerischen Verkehrsministerium mitgeteilt, er habe dem BdF die Entscheidung vom 21. Februar 1952 zur Kenntnis gegeben, und er rege an, sie auch den sonstigen Beteiligten bekanntzumachen; die Entscheidung stimme mit seiner Auffassung überein.

Im Erlaß des BdF vom 16. November 1970 - IV A/3 - S 7244 - 9/70 - betreffend Personenbeförderung mit Bergbahnen - wird den Finanzministern (Finanzsenatoren) der Länder zur Vorbereitung einer Umsatzsteuerreferenten-Besprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung u. a. der Wendelsteinbahn folgende Rechtsauffassung mitgeteilt: "Unter die Begünstigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen. Nach diesem Gesetzeswortlaut ist es für die Anwendung des Regelsteuersatzes unerheblich, ob eine Anerkennung als Schienenbahn i. S. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 vorliegt."

Im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1969 vom 15. April 1971 unterwarf das FA die Beförderungsumsätze der Klägerin entgegen deren Auffassung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967, sondern dem allgemeinen Steuersatz. Der Einspruch der Klägerin wurde durch Entscheidung vom 21. März 1972 zurückgewiesen.

Hierauf hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1969 abzuändern und ...

Dieses Begehren leitet sie aus dem behaupteten Anspruch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5,5 v. H. ab.

Das FG hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt:

Die Umsätze aus der Personenbeförderung mit Bergbahnen seien gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 abweichend von den nach dieser Vorschrift begünstigten Umsätzen aus dem Betrieb anderer Schienenbahnen dem allgemeinen Steuersatz unterworfen. Der Begriff der Bergbahnen sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen und bezeichne sonach eine Bahn, die der "Erschließung hochgelegener, schwer zugänglicher Ortschaften, Berggipfel, Sportgebiete u. ä. und zum Anschluß an das allgemeine Verkehrsnetz" diene. Diese Bedeutung entspreche auch der technisch-juristischen Ausdrucksweise des allgemeinen Verkehrsrechts, das hier heranzuziehen sei. Begriffsbestimmend seien geographische, nicht bau- und betriebstechnische Merkmale. Diese Auffassung rechtfertige insbesondere die Formulierung des Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 17. November 1966 - BayEBG - (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 S. 429), wonach für Bergbahnen, die nach ihrer Bau- und Betriebsart Eisenbahnen seien, die Vorschriften über Eisenbahnen entsprechend gälten, d. h., daß es sich auch in diesen Fällen verkehrsrechtlich um Bergbahnen handle. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, daß solche Bergbahnen einer gesetzlichen Beförderungs- und Betriebspflicht sowie dem Tarifzwang unterworfen seien. Eine andere Entscheidung könne auch der Ministerialerlaß vom 21. Februar 1952 nicht rechtfertigen. Dieser sei bereits vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 17. November 1966 ergangen und widerspreche dessen Art. 1 Abs. 3. Im übrigen sei das Umsatzsteuergesetz in seinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen unabhängig von denen anderer Gesetze, so daß auch Entscheidungen im Rahmen dieser Gesetze durch andere Behörden für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht verbindlich seien. Die Vorgreiflichkeit des Ministerialerlasses vom 21. Februar 1952 lasse sich deshalb nicht auf die von der Klägerin in Bezug genommenen Urteile des BFH (z. B. das zum BefStG erlassene Urteil vom 22. Dezember 1959 II 37/57 U, BFHE 71, 1, BStBl III 1960, 248) und auf gewisse Entscheidungen der Finanzbehörden zum LAG und VStG stützen. Denn die Steuergesetze, zu denen diese Entscheidungen ergangen seien, bauten erklärtermaßen auf den anderen Gesetzen auf, die den vom BFH und den Finanzbehörden als vorgreiflich anerkannten Verwaltungsakten zugrunde gelegen hätten. Die Klägerin könne sich schließlich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Denn die widerspruchslose Entgegennahme der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1968 und 1969 sowie die erklärungsgemäße Jahresveranlagung 1968 unter Anwendung des Steuersatzes von 5,5 v. H. seien nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, daß die Klägerin die zu niedrig kalkulierten Fahrpreise nicht mehr berichtigen könne, keine ausreichenden Merkmale für das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Sie wiederholt ihr Klagevorbringen und rügt, daß das FG den Begriff der Bergbahn verkannt habe. Sie hat dazu ein Rechtsgutachten des Eisenbahndirektors Dr. jur. Kurt Krüger vom 9. Januar 1974 vorgelegt. Das Gutachten betrifft auch die Frage, ob die Wendelsteinbahn zu den nichtbundeseigenen Eisenbahnen i. S. des § 1 Abs. 1 AEG gehöre. Die Klägerin hat im einzelnen folgendes ausgeführt:

Für die Auslegung des Bergbahnbegriffs sei weder der lediglich an der Überwindung von Höhenunterschieden orientierte Sprachgebrauch noch die Betrachtungsweise einer Schienenbahn nach besonderen technischen Sicherungsvorkehrungen (Zahnrad) oder nach besonderen Dienstleistungen (Ausflugsverkehr) maßgebend. Es komme vielmehr auf die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung an, die sich hier aus § 1 AEG ergebe. Nach dieser Vorschrift sei eine nichtbundeseigene spurgebundene Schienenbahn, die gemäß einer Entscheidung der beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden zu den Eisenbahnen zu rechnen sei, keine Bergbahn, auch wenn sie nur die Verbindung auf einen Berg herstelle und wegen der Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfe. Die Wendelsteinbahn sei wegen der Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 21. Februar 1952 keine Bergbahn, sondern eine Eisenbahn im verkehrsrechtlichen Sinne. Mit dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 2. September 1976 hat die Klägerin ihre Auffassung, daß die Wendelsteinbahn verkehrsrechtlich nicht zu den Bergbahnen gerechnet werden könne, auch aus dem Wortlaut des § 1 AEG zu rechtfertigen versucht.

Das FA hält die Revision für unbegründet und beantragt die Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 ermäßigt sich die Steuer gegenüber dem allgemeinen Steuersatz auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage für

"die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Kraftdroschkenverkehr

a) innerhalb einer Gemeinde oder

b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt".

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist der Tatbestand dieser Vorschrift mit Begriffen des Verkehrsrechts umschrieben. Für die Auslegung ist deshalb die verkehrsrechtliche Bedeutung dieser Begriffe maßgebend. Auf diesem Grundsatz beruhen die Urteile des BFH vom 30. Oktober 1969 V R 99/69 (BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78) und vom 16. Mai 1974 V R 109/72 (BFHE 113, 72, BStBl II 1974, 649). Im Urteil V R 99/69 hat der BFH den Mietwagenverkehr als nicht begünstigt vom Kraftdroschkenverkehr abgegrenzt und diese Unterscheidung begründet mit den Begriffsbestimmungen im Personenbeförderungsgesetz und mit der Verschiedenheit der in diesem Gesetz dem Unternehmer je nach der betriebenen Verkehrsart zugeordneten Rechte und Pflichten. Im Urteil V R 109/72 hat sich der BFH bereits mit dem Begriff der Bergbahn befaßt. Es handelte sich dabei um eine nach ihrer Bau- und Betriebsweise einer Straßenbahn ähnliche Standseilbahn zur Personenbeförderung zwischen zwei Ortsteilen einer Stadtgemeinde. Der BFH hat in der Erwägung, daß der Begriff der Bergbahn bundesrechtlich nicht festgelegt ist, diejenigen Merkmale der Verwendung und technischen Ausstattung für die Einordnung dieses Verkehrsmittels unter den Begriff der Bergbahn als bestimmend angesehen, mit denen die Verkehrsgesetze verschiedener Bundesländer den Begriff der Bergbahn umschreiben. Er hat deshalb und in Anlehnung an die Begriffsbestimmung im Erlaß des BdF vom 4. November 1968 IV A/2 - S 7015 - 7/68 Abschn. B 5 Abs. 4 (BStBl I 1968, 1190, 1196) die Auffassung vertreten, daß Bergbahnen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967 jedenfalls auch diejenigen Schienenbahnen sind, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen der Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen.

Der erkennende Senat hält an diesem Grundsatz fest. Die von der Klägerin betriebene Schienenbahn ist nach dieser Begriffsbestimmung eine Bergbahn, weil ihr Verkehrsbereich auf die Strecke vom Fuß bis zum Gipfel des Wendelsteins beschränkt ist und sie wegen der Steigungsverhältnisse der besonderen Sicherungseinrichtung des Zahnrades bedarf, mit dem sie auch ausgerüstet ist.

Der Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 21. Februar 1952, auf den sich die Klägerin beruft, kann aus folgenden Erwägungen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen:

Nach § 1 Abs. 1 AEG sind Eisenbahnen i. S. dieses Gesetzes Schienenbahnen mit Ausnahme (u. a. ) der Bergbahnen. Nach Absatz 2 entscheiden die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden, soweit es sich nicht um eine bundeseigene Schienenbahn handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den Eisenbahnen i. S. dieses Gesetzes zu rechnen ist.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hält es der erkennende Senat nicht für entscheidungserheblich, ob der erwähnte Ministerialerlaß eine solche Entscheidung getroffen hat und ob die Wendelsteinbahn damit durch einen sogenannten zustandsbestimmenden Verwaltungsakt (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 47 VIII, b, S. 396 f., und Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 11 Kap. 3, b, S. 209) den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und den auf Eisenbahnen anzuwendenden Vorschriften des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes unterworfen wurde. Denn auch die durch einen solchen Verwaltungsakt entstandene Rechtslage hätte den rechtlichen Charakter der Wendelsteinbahn als Bergbahn nicht beseitigen können.

Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, daß einerseits bei einer und derselben Schienenbahn sich eine Unvereinbarkeit der rechtlichen Eigenschaften als Eisenbahn und als Bergbahn aus § 1 AEG nicht ergeben kann, da der Bundesgesetzgeber mangels einer Gesetzgebungskompetenz für Bergbahnen (vgl. Art. 74 Nr. 23 GG) eine solche Regelung nicht treffen konnte und andererseits nach der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des bayerischen Landesrechts durch das FG der für die Regelung des Rechts für Bergbahnen zuständige Landesgesetzgeber insbesondere in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BayEBG die Vereinbarkeit dieser rechtlichen Eigenschaften festgelegt hat.

Der Gesichtspunkt mangelnder Gesetzgebungskompetenz steht auch der Auffassung der Klägerin über die Bedeutung des § 1 Abs. 1 AEG entgegen.

Diese Vorschrift lautet:

"Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart."

Es kann dahingestellt bleiben, ob die grammatikalische Auslegung dieses Gesetzes zu der Auffassung der Klägerin führt, der Gesetzgeber habe als schienengebundene Bergbahnen nur Bahnen besonderer Bauart verstanden. Die notwendige verfassungskonforme Auslegung läßt es jedenfalls, wie schon betont, nicht zu, aus der Vorschrift eine bundesrechtliche Festlegung des Bergbahnbegriffs herauszulesen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber in Kenntnis der ihm hinsichtlich seiner Gesetzgebungskompetenz auferlegten Beschränkungen den Bergbahnbegriff nicht ausfüllen, sondern die Bergbahnen wie auch die übrigen als Ausnahme gekennzeichneten Bahnen gegenüber dem Regelungsbereich des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, nämlich dem der Eisenbahnen, abgrenzen wollte.

Abweichend von der Meinung der Klägerin kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die behauptete Tatsache an, daß die Wendelsteinbahn wie eine Eisenbahn gebaut ist und nicht als Schienenbahn besonderer Bauart beurteilt werden kann.

Die Wendelsteinbahn ist deshalb eine Bergbahn i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1967.

Diese Entscheidung entspricht auch dem mit der steuerrechtlichen Regelung verfolgten Zweck.

Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere den Allgemeinen Teil des Schriftlichen Berichts des Finanzausschusses unter Nr. 4 Buchst. c - zu Bundestags-Drucksache V/1581) waren für die Begünstigung des Personennahverkehrs durch die bezeichnete Norm soziale Erwägungen maßgebend. Diese Gesichtspunkte wurden für solche Schienenbahnen, die regelmäßig dem Touristenverkehr zu dienen bestimmt sind, nicht anerkannt. Anträge, auch die Beförderung mit schienengebundenen Bergbahnen in den ermäßigten Steuersatz einzubeziehen, wurden deshalb abgelehnt (vgl. die Stenographischen Berichte über die 101. Sitzung des 5. Deutschen Bundestags vom 12. April 1967, S. 4721 und über die 105. Sitzung am 30. April 1967, S. 4879 ff.).

Da die Wendelsteinbahn überwiegend dem Touristenverkehr dient, ist sie eine Schienenbahn, deren Beförderungsleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vergünstigung des § 12 Abs. 2 UStG 1967 ausgeschlossen bleiben sollten. Es ist deshalb gerechtfertigt, sie entsprechend ihrer formalen verkehrsrechtlichen Einstufung durch das Landesrecht umsatzsteuerrechtlich als Bergbahn zu behandeln, obgleich sie den Regelungen für die Eisenbahnen unterworfen ist und deshalb ihre Bergbahneigenschaft möglicherweise auch nach dem Landesverkehrsrecht keine besonderen Rechtsfolgen erzeugt.

Aus diesen Erwägungen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72152

BStBl II 1977, 105

BFHE 1977, 419

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