Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe von Bescheiden bei Lagerung von Postsendungen

 

Leitsatz (NV)

1. Die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 greift auch dann, wenn -- etwa an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag als dem letzten Tag der Frist -- nachweislich nicht die Möglichkeit bestand, Kenntnis vom zugestellten Schriftstück zu erhalten (ständige Rechtsprechung).

2. Dementsprechend ist es für die Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 unerheblich, daß am dritten Tage Briefsendungen weder in Postfächer einsortiert noch üblicherweise abgeholt werden.

3. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bescheid auf einen Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen hin für ihn beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird (§ 58 Abs. 4 PostO).

4. Der Adressat einer Postsendung, die für ihn innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO 1977 bereitgehalten worden ist, kann sich nicht darauf berufen, daß er das Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. September 1959 VII 59/59 U, BFHE 69, 529, BStBl II 1959, 456).

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2; PostO § 58 Abs. 4; BGB § 193

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Da der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) mit Bescheid vom 2. Januar 1986 die Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid wurde an diesem Tage, einem Donnerstag, in jeweils einer für den Kläger und seine Ehefrau bestimmten Ausfertigung durch Aufgabe zur Post versandt. Die Postsendung war an den Prozeßbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten adressiert und erreichte diesen am 6. Januar 1986 (Montag). Mit Schreiben vom 5. Februar 1986, das beim FA am 6. Februar 1986 (Donnerstag) einging, legte der Bevollmächtigte im Namen beider Eheleute Einspruch ein, den die Behörde wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwarf.

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte wegen Schließung seines Büros über Weihnachten und Neujahr 1985/86 für die Zeit vom 21. Dezember 1985 bis 4. Januar 1986 bei der Post einen "Nachsendungsantrag" gestellt mit dem Zusatz: "lagern bei Herrn A", dem Postboten. Die in der Zeit vom 21. Dezember 1985 bis 6. Januar 1986 eingetroffene Post wurde bei der Deutschen Bundespost gesammelt und einschließlich der hier fraglichen Einkommensteuerbescheide am 6. Januar 1986 an den Bevollmächtigten ausgeliefert.

Das Postamt B hat auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) im Mai 1987 folgende Auskunft erteilt: Der Bevollmächtigte des Klägers habe seinerzeit einen Antrag gemäß § 58 Abs. 4 der Postordnung (PostO) auf Lagerung der Postsendungen für die Zeit vom 21. Dezember 1985 bis 4. Januar 1986 gestellt. Derartige Postsendungen würden an der Arbeitsstelle der Zusteller gelagert. Der Bevollmächtigte des Klägers hätte zwar die Möglichkeit gehabt, die Post beim Zusteller A auch vor dem 4. Januar 1986 abzuholen. Dort gebe es normalerweise keinen Publikumsverkehr. In Ausnahmefällen werde aber die Post auf Wunsch ausgehändigt. Am 4. Januar 1986 (Samstag) hätte die Post vormittags abgeholt werden können. Ein in C am 2. Januar 1986 bei der Post eingelieferter Brief erreiche unter normalen Umständen D einen Tag später. Dem Prozeß bevollmächtigten werde aufgrund eines schriftlichen Antrages vom 7. Dezember 1984 samstags keine Post zugestellt.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sei entkräftet, weil die Ausfertigungen des Bescheids tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen seien. Es habe sich hier nicht um einen Antrag auf Postlagerung zur Abholung gehandelt, sondern um einen Postnachsendeantrag, bei dem sich die Sendung während der Ausführung des Antrags noch im Machtbereich der Post befinde. Die Rechtslage sei anders als bei der Einlegung von Briefen in ein Postfach oder bei der Aufbewahrung zur Abholung.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Der Bescheid gelte als am Sonntag, den 5. Januar 1986, zugegangen. Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 könnten nur durch den Vortrag von Tatsachen hervorgerufen werden, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, daß auch nur an einem der drei Tage innerhalb der Zugangsvermutung die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Bereithaltung zur Abholung bestanden habe. Die Deutsche Bundespost habe es für wahrscheinlich erachtet, daß die Bescheide am 3. Januar 1986 (Freitag) zugegangen seien. In dieser Hinsicht habe der Kläger ebensowenig Zweifel dargetan wie daran, daß die Bekanntgabe jedenfalls mit Wirkung vom 4. Januar 1986 anzunehmen sei. Denn an beiden Tagen habe der Bevollmächtigte die Möglichkeit gehabt, die Post abzuholen. Unter diesen Umständen genüge es nicht, wenn lediglich am letzten Tag der Dreitagesfrist die Bekanntgabe wegen eines Sonn- oder Feiertags ausgeschlossen sei. Bei Anträgen gemäß § 58 Abs. 4 PostO sei der Zugang bereits in dem Zeitpunkt als erfolgt anzusehen, in dem die Sendung zur Abholung bereit gehalten werde. Diese Rechtsauffassung stimme überein mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Zugang postlagernder Sendungen. Für den Zugang eines Bescheids ebenso wie einer Willenserklärung sei es unerheblich, ob der Adressat den Zugang wünsche oder nicht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 1986 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1987 in der Weise abzuändern, daß die Einkommensteuer 1983 auf ... DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Einspruch wegen Fristversäumnis unzulässig war.

1. Nach § 122 Abs. 2 AO 1977 in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vor dem 1. Januar 1987 (jetzt § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich der AO 1977 übermittelt wird, als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Unter Zugang i. S. des § 122 Abs. 2 AO 1977 wird nicht nur die tatsächliche Kenntnisnahme verstanden. Vielmehr ist ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, daß er unter Ausschluß unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510, 512, BStBl II 1995, 484, unter 1. a aa, m. w. N. der Rechtsprechung).

2. Der Kläger bestreitet nicht den Zugang der Bescheidausfertigungen überhaupt, vielmehr behauptet er unter Hinweis auf den Antrag nach § 58 Abs. 4 PostO lediglich, diese nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO 1977 erhalten zu haben. Seinem Rechtseinwand, er habe die Postsendung erst am Montag in Besitz nehmen können, bleibt indes der Erfolg versagt, weil die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 auch dann greift, wenn -- etwa an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag als dem letzten Tag der Frist -- nachweislich nicht die Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestand. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall eines Antrags an die Post auf Bereithaltung zur Abholung (§ 58 Abs. 4 PostO). Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß die Post sendung seinem Bevollmächtigten erst am Montag, den 6. Januar 1986, ausgehändigt worden ist.

a) Die Ausfertigungen des Bescheids vom 2. Januar 1986 sind nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des FG an diesem Tage durch Aufgabe zur Post versandt worden. Sie gelten nach § 122 Abs. 2 AO 1977 als am Sonntag, den 5. Januar 1986, zugegangen. Die Dreitagesfrist verlängert sich nicht deshalb, weil ihr letzter Tag auf einen Sonntag fällt. Die ständige Rechtsprechung lehnt die Anwendung des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab, läßt also eine Verlängerung der "uneigent lichen" Frist nicht zu (BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 93/65, BFHE 101, 204, BStBl II 1971, 286; vom 7. Oktober 1976 VIII R 76/72, BFHE 120, 142, BStBl II 1977, 133; zu § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG -- BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 5/84, BFHE 146, 27, BStBl II 1986, 462; zu § 4 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungsgesetzes Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 23. Juli 1990 GrS 1/90, Neue JuristischeWochenschrift 1991, 1250). Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Zustellungsadressat insbesondere mit dem Einwand, am letzten Tag der Frist sei eine Kenntnisnahme ausgeschlossen gewesen, etwa weil an Sonntagen keine Post zugestellt werde, nicht gehört werden kann. Das BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150/71 (BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764, 766) hat dem Umstand, daß der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Sonntag war, an dem ein Zugang unter gewöhnlichen Umständen nicht erwartet werden konnte, rechtliche Bedeutung abgesprochen. Dementsprechend ist es für die Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 unerheblich, daß am dritten Tage Briefsendungen weder in Postfächer einsortiert oder zur Abholung bereitgehalten noch üblicherweise abgeholt werden.

b) Wann die Briefsendung für den Bevollmächtigten des Klägers bereitgehalten wurde, hat das FG nicht festgestellt; es war in dieser Hinsicht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen angewiesen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die vom Bevollmächtigten des Klägers veranlaßte Auslieferungspraxis hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit den Zugang der Briefsendung vom 2. Januar 1986 nicht beeinflußt. Es gibt keinen Grund dafür, im Anwendungsbereich des § 122 Abs. 2 AO 1977 das Bereithalten von Post auf der Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 4 PostO anders zu behandeln als die reguläre Zustellung. Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO 1977 deckt auch den Fall ab, daß auf einen Antrag des Steuerpflichtigen die reguläre Zustellung (Auslieferung in der Wohnung des Adressaten oder durch Einlegung in einen für ihn bestimmten Hausbriefkasten; § 50 PostO) durch das Bereithalten bei der Post ersetzt wird.

c) Dieser Rechtsauffassung stehen Rechtsgrundsätze der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht entgegen. Die beiläufige Bemerkung in BFHE 176, 510, BStBl II 1995, 484 zur Bedeutung des Einlegens von Poststücken in ein Postschließfach nimmt ihrerseits Bezug auf eine nicht tragende Aussage im BFH-Urteil in BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764. Der BFH-Beschluß vom 3. August 1978 VI R 73/78 (BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649, m. w. N.), auf den ebenfalls verwiesen wird, betrifft nicht die Auslegung des § 122 Abs. 2 AO 1977 oder der Vorläufervorschrift des § 17 VwZG, sondern das Einlegen von für das Gericht bestimmter Post in ein Schließfach. Entgegen Güroff in Beermann (Steuerliches Verfahrensrecht, § 122 AO 1977 Rz. 35) folgt daher aus dieser Entscheidung für den Anwendungsbereich des § 122 Abs. 2 AO 1977 nicht, daß sich je nach "gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse" das Ende der Frist von einem Sonn- oder Feiertag auf den nächsten Werktag verschieben würde.

d) Nach Auffassung des FG können Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 nur erweckt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß auch nur an einem der drei Tage innerhalb der Zugangsvermutung die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Bereithaltung zur Abholung bestand. Zweifel an dem von der Deutschen Bundespost "für wahrscheinlich gehaltenen" Zugang der Bescheide am Freitag, jedenfalls aber am Samstag, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auf dieser Grundlage hat es das FG für maßgeblich gehalten, daß an beiden Tagen die Möglichkeit bestanden habe, die Postsendung ab zuholen. Dem stimmt der Senat zu. Das Gesetzt stellt -- bezogen auf den Streitfall -- lediglich darauf ab, ob "Zweifel" am Zugang bis zum Ablauf des dritten Tages bestehen. Solche Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Sie ergeben sich, wie dargelegt, nicht aus dem Umstand, daß der Bevollmächtigte des Klägers das Zustellungsverfahren nach § 58 Abs. 4 PostO beantragt hat. Denn durch dieses Verfahren wurde die Möglichkeit der Kenntnisnahme tendenziell beschleunigt, weil das den Zustellungsvorgang zeitlich verlängernde Postaustragen entfiel.

e) Der Adressat einer Postsendung, die für ihn innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO 1977 zur Abholung bereitgehalten worden ist, kann sich nicht darauf berufen, daß er das Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt hat (BFH-Urteil vom 23. September 1959 VII 59/59 U, BFHE 69, 529, BStBl III 1959, 456). Denn dieser zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme führende Umstand ist seiner Risikosphäre zuzurechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421593

BFH/NV 1997, 90

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