Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Terminverlegung ,,in letzter Minute"

 

Leitsatz (NV)

1. Bezugnahmen der Revisionsbegründung auf die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den Zulassungsbeschluß des BFH sind dann zulässig, wenn die Begründung der NZB ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision wegen eines Verfahrensmangels genügt und der BFH im Zulassungsbeschluß das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht hat.

2. Das Ausbleiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen eines auf der Fahrt zum Termin witterungsbedingt erlittenen Autounfalls kann ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins sein. Wird einem Antrag auf Terminverlegung ,,in letzter Minute" nicht stattgegeben, so verletzt das unverzüglich nach der Einvernahme der Zeugen gesprochene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sofern ihm dadurch die beabsichtigte Stellung eines Beweisantrags unmöglich gemacht worden ist.

3. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör bedeutet, daß dieser Anspruch von seinem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommen werden kann.

4. Zur Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1, § 565 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Mineralölsteuerhaftungsbescheid und Zinshaftungsbescheid, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) gegen ihn wegen Heizölverdieselung erlassen hatte. Er ist diesbezüglich auch vom Landgericht mit rechtskräftigem Urteil wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Nach mündlicher Verhandlung und umfangreicher Beweisaufnahme in den Sitzungen . . ., wies das FG die Klage ab. Ausweislich der Sitzungsniederschriften waren die Kläger bei den Terminen . . . durch ihren gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertreten. I

n der Sitzung . . . waren bei Aufruf von seiten der Kläger oder für sie zunächst niemand erschienen; um . . . Uhr, noch vor Abschluß der Vernehmung des ersten Zeugen, erschien die Klägerin zu 1., die im Verlauf der Sitzung Fragen an einen weiteren Zeugen richtete und einen Beweisantrag stellte. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung und anschließender Beratung rief das FG, wie vorher beschlossen, die Sache erneut auf und verkündete das Urteil.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, rügen die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Sie tragen, wobei sie sich wegen der Einzelheiten des Verfahrensverstoßes auf die Schriftsätze ihres Prozeßbevollmächtigten im Zulassungsverfahren und auf den Zulassungsbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehen, im wesentlichen vor: Auf der Fahrt zum Termin . . . habe ihr Prozeßbevollmächtigter auf der Autobahn einen Unfall erlitten; sein Pkw sei infolge Glatteises ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanken geprallt. Der Prozeßbevollmächtigte habe umgehend von einer Tankstelle aus den Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG angerufen und um Terminverlegung gebeten, weil eine Weiterfahrt zur Wahrnehmung des Termins beim FG unmöglich gewesen sei. Der Vorsitzende habe geäußert, er würde aber gern die geladenen Zeugen hören. Hätte der Prozeßbevollmächtigte den Termin wahrnehmen können, so hätte er nicht nur im Plädoyer abschließend vorgetragen, sondern auch einen ganz bestimmten Beweisantrag gestellt. Er hätte beantragt, die Richter der Strafkammer des Landgerichts als Zeugen dazu zu hören, daß das Geständnis des Erblassers der Kläger, das vor dem Strafgericht zu seiner Verurteilung wegen Mineralölsteuerhinterziehung geführt habe und vom FG als Feststellung des Strafurteils übernommen und somit der Klageabweisung zugrunde gelegt worden sei, nur deshalb abgelegt worden sei, weil der Erblasser der Kläger bereits damals sehr krank gewesen sei und er ein langes Verfahren kaum hätte durchhalten können und er aufgrund der Vorgespräche seines Prozeßbevollmächtigten mit den Richtern der Strafkammer hätte davon ausgehen können, daß bei einem Geständnis wegen dieses Komplexes nur eine Bewährungsstrafe erfolgen würde. Der Beweisantrag habe wegen fehlender Rechtskenntnisse auch nicht von der Klägerin zu 1. in eigener Person gestellt werden können; der von ihr in der Sitzung persönlich gestellte Beweisantrag habe sich auf einParallelverfahren bezogen und sei ihr an dem fraglichen Tag von ihrem Prozeßbevollmächtigten fernmündlich durchgegeben worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Revision ist zulässig.

Der Schriftsatz der Kläger, mit dem sie die Revision fristgerecht eingelegt und gleichzeitig begründet haben, genügt den Anforderungen, die § 120 Abs. 2 FGO an Form und Inhalt einer Revision und Revisionsbegründung stellt.

a) Zwar sind insbesondere die Tatsachen, die den von den Klägern gerügten Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben, nicht in diesem Schriftsatz näher bezeichnet; vielmehr verweisen die Kläger hierfür ausdrücklich auf ihre Schriftsätze . . . , in denen sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG begründet haben, sowie auf den Zulassungsbeschluß des BFH. Diese Bezugnahme ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH zulässig, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision wegen eines Verfahrensmangels genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht hat (BFH, Urteil vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 120 Anm.35 m.w.N.). Beides ist hier der Fall.

aa) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Prozeßbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung nicht stattgegeben worden ist (BFH, Beschluß vom 11.April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401). Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich die Kläger nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (BFH, Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).

Die Darlegungen der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde genügen diesen Anforderungen. Insbesondere ist dargelegt worden, daß in der mündlichen Verhandlung noch ein bestimmter Beweisantrag gestellt worden wäre, nämlich die Richter der Strafkammer des Landgerichts dazu zu hören, daß das Geständnis des Erblassers der Kläger, das dort zu seiner Verurteilung wegen Mineralölsteuerhinterziehung beigetragen hat, nur deshalb abgelegt worden sei, weil der Erblasser der Kläger bereits damals sehr krank gewesen sei, er ein langes Verfahren kaum hätte durchhalten können und er aufgrund der Vorgespräche seines Prozeßbevollmächtigten mit den Richtern der Strafkammer hätte davon ausgehen können, daß bei einem Geständnis wegen dieses Komplexes nur eine

Bewährungsstrafe erfolgen würde. Da dieses Geständnis als Teil der Feststellungen des Strafurteils vom FG übernommen und somit auch der Klageabweisung zugrunde gelegt worden ist, wären die Tatsachen, die dieser Antrag hätte unter Beweis stellen sollen, durchaus geeignet gewesen, ggf. die Urteilsfällung des FG zu beeinflussen. Es hätte also möglicherweise auf sie ankommen können.

bb) Das Revisionsgericht hat auch in seinem die Revision zulassenden Beschluß diesen Verfahrensmangel bejaht. Zwar ist der Zulassungsbeschluß des erkennendenSenats gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzeszur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung ergangen. Der von den Klägern in der Beschwerdeschrift ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs war aber der Grund, aus dem die Revision gerade zugelassen worden ist. Die Rüge ist damit insgesamt ordnungsgemäß erhoben worden (vgl. auch BFHE 133, 247, 249, BStBl II 1981, 578).

2. Die Revision ist auch begründet.

Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, daß es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegte oder zumindest ihn nach Einvernahme der geladenen Zeugen nicht vertagte und damit den Klägern und ihrem Prozeßbevollmächtigten jegliche Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, insbesondere zur Stellung eines bestimmten Beweisantrags, nahm.

a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann das Gericht ,,aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h., der Termin muß zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (BFH, Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830). Welche Gründe als erheblich i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und seines Prozeßbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; BFH/NV 1991, 830).

Das Ausbleiben eines Prozeßbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung oder dessen entsprechende Ankündigung kann dann ein erheblicher Grund für eine Vertagung oder Verlegung eines Termins sein, wenn die Verhinderung unverschuldet ist (vgl. § 227 Abs. 1 Nr.1 ZPO; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 91 Anm.5). Davon ist auszugehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte, wie im Streitfall, auf der Fahrt zum Termin u.a. witterungsbedingt einen Autounfall erleidet und dadurch an der Weiterfahrt zum Gerichtsort verhindert ist. Insofern ist der Fall einer plötzlichen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten gleichzustellen, einer Fallgestaltung, bei der von der Rechtsprechung regelmäßig ein Anspruch auf Vertagung bzw. Verlegung des Termins bejaht wird (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Anm.4 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Prozeßstoff im vorliegenden Fall keineswegs einfach war, durch die Verbindung mit einem Parallelverfahren noch zusätzlich erschwert wurde und es sich um einen Beweisaufnahmetermin handelte, bei dem eine umfangreiche Zeugenvernehmung aus zwei vorangegangenen Terminen fortgesetzt und zum Abschluß gebracht werden sollte.

Allerdings ist der Antrag auf Terminverlegung sozusagen erst ,,in letzter Minute" dem Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG übermittelt worden. Der erkennende Senat durfte zur Entscheidung über die erhobene Verfahrensrüge eigene Feststellungen zum Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens treffen (BFH, Urteil vom 16. März 1983 IV R 147/80, BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476). Ausweislich eines Aktenvermerks, den der Vorsitzende offenbar selbst gefertigt hat, ist der Anruf des Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit dem Antrag auf Terminverlegung und der Begründung hierfür um . . . Uhr bei Gericht eingegangen, also etwa 10 Minuten vor Terminbeginn, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die geladenen Zeugen nicht mehr von einer Terminverlegung hätten unterrichtet werden können. Es mag daher verständlich erscheinen, daß es der Vorsitzende trotz Kenntnis der Verhinderung und ihrer Ursache für angebracht hielt, den Termin mit den Zeugenvernehmungen in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger durchzuführen.

b) Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend darüber zu befinden, ob unter den genannten Umständen bereits aus der bloßen Durchführung des Termins eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör folgt. Diesen Anspruch hat das FG jedenfalls deshalb verletzt, weil es das Verfahren nicht nach Einvernahme der Zeugen vertagt, sondern unverzüglich das Urteil gesprochen hat. Dadurch hat es den Klägern nicht nur die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Zeugenvernehmungen und zu einer abschließenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genommen, sondern ihnen vor allem die beabsichtigte Stellung des eingangs aufgeführten Beweisantrags unmöglich gemacht. Wäre dieser Beweisantrag gestellt worden, wäre das FG ihm möglicherweise nachgegangen. Hätten sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr erwiesen, hätte dies Einfluß auf das Urteil des FG haben können.

Dies gilt zunächst und uneingeschränkt für den Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger zu 2. und zu 3., die im betreffenden Termin ohne Verschulden weder persönlich zugegen noch vertreten waren. Es gilt aber auch für die Klägerin zu 1., weil auch diese, obschon persönlich anwesend, die Geltendmachung ihrer Rechte durch ihren Prozeßbevollmächtigten beanspruchen durfte. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör bedeutet, daß dieser Anspruch von seinem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommen werden kann (BFH, Urteil vom 22.Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der persönlich anwesende Beteiligte nach seiner Bildung und seinen Vorkenntnissen in der Lage ist, sachgemäß Erklärungen abzugeben oder Prozeßhandlungen vorzunehmen. Der Klägerin zu 1. kann daher auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie habe im Termin einen - nach den Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten im übrigen von ihm fernmündlich übermittelten und zu dem Parallelverfahren gehörenden - Beweisantrag gestellt und hätte folglich auch einen weiteren Beweisantrag, nämlich den, auf den es der Revision ankommt, stellen können. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Klägerin zu 1. auf rechtliches Gehör durch den von ihr bestimmten Prozeßbevollmächtigten hat Vorrang vor etwaigen prozeßtaktischen und prozeßfördernden Überlegungen. Gerade dies hat das FG verkannt.

Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben, da sie verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist. Dem erkennenden Senat ist als Revisionsgericht im Streitfall (zu möglichen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm.14) eine Sachentscheidung verwehrt, so daß die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr.2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist (BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG (§ 155 FGO i.V.m. § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hält der erkennene Senat nicht für geboten, da ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des betreffenden FG-Senats nicht erkennbar sind. Solche werden nicht schon dadurch begründet, daß das FG in seiner Beweiswürdigung dem klägerischen Vorbringen nicht folgt, selbst wenn es - für das FG erkennbar - von dessen Prozeßbevollmächtigten aus eigener Anschauung und Erfahrung vorgetragen worden ist. Andere Gründe für ihren Antrag aber haben die Kläger nicht geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418512

BFH/NV 1993, 177

BB 1992, 1989

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