Leitsatz (amtlich)

1. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. § 272 a ZPO sieht zwar das Nachreichen eines Schriftsatzes über das Zugestehen oder Bestreiten behaupteter Tatsachen, aber keinen Schriftsatzwechsel über neue, erst schriftsätzlich vorgetragene Tatsachen vor. Ein verkündetes Urteil kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, sofern nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet worden ist.

2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht allein deshalb zu vertagen, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.

2. Der Grundsatz der Amtsermittlung entbindet die beklagte Behörde nicht davon, Beweisanträge oder Beweisermittlungsanträge zu stellen.

2. Zur Revisionsrüge unterlassener Ermittlungen gehört nicht nur die Darstellung der ermittlungsbedürftigen Punkte, sondern auch die des auf Grund der Ermittlung zu erwartenden Ergebnisses.

2. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der spätere Grundpfandgläubiger das Pfandrecht zur Ersparung von Abgaben bei dem künftigen Erwerb des Grundstücks erworben habe, können nicht einem Verhalten entnommen werden, zu dem auch ein nachweisbar nicht erwerbswilliger Gläubiger genötigt gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, 3, §§ 79, 90, 93, 96 Abs. 2, §§ 103-104, 120 Abs. 2 S. 2, § 94 a. F; ZPO §§ 272a, 278 Abs. 1, § 370 Abs. 1; GrEStG 1940 § 9 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 71379

BStBl II 1975, 489

BFHE 1975, 185

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