Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswert des als dauernde Last abziehbaren Wertes der Altenteilerwohnung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

Leitsatz (NV)

Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung (Anschluß an Senatsurteil vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 13a

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Er ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sein Vater hatte ihm mit Vertrag vom 30. Dezember 1966 ein landwirtschaftliches Anwesen mit ca. 11 ha Nutzfläche übertragen. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Kläger u.a., seinen Eltern in bisher gewohnter Weise Wohnung zu gewähren. Danach stand den Eltern ein 15 qm großes Schlafzimmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Die für die Kläger verbleibende Wohnfläche betrug 66 qm.

Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers wurde gemäß § 13a Abs. 7 EStG mit 131 DM (1/18 des im Einheitswert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes von 2373 DM) ermittelt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 den als dauernde Last abziehbaren Nutzungswert der Altenteilerwohnung abweichend von der Erklärung (beantragt: 1440 DM = ortsübliche Miete) mit 25 DM (131 DM : 81 qm x 15 qm) an.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger beantragt, einen Betrag von 540 DM (15 qm x 3 DM x 12) zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 1991.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. April 1993 X R 96/91 (BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) im Anschluß an die Rechtsprechung des IV.Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) entschieden: Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die spruchreife Klage ist abzuweisen, da die Steuerfestsetzung den vorgenannten Rechtsgrundsätzen entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423271

BFH/NV 1994, 778

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