Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, weil der Zins, den ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahestehende Person für ein von der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen zu entrichten hat, außergewöhnlich gering ist, muß zum Vergleich von den im Währungsgebiet üblichen Zinssätzen ausgegangen werden.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Bgin., eine AG, hatte einem Gesellschafter und dessen Ehegatten Darlehen gewährt, die durch Grundschuldbriefe gesichert waren und für die in den Jahren 1956 und 1957 ein Zins von 4 v. H. und in den Jahren 1958 und 1959 ein Zins von 3 v. H. zu entrichten war. Das Finanzamt hatte hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt und einen Zinssatz von 5,5 v. H. für angemessen erachtet. Da die Bgin. durch Bescheinigungen eines Schweizer Bankinstituts nachgewiesen hatte, daß sie bei erstrangiger hypothekarischer Sicherung für ein in der Schweiz aufgenommenes Darlehen einen Zinssatz von 3 1/2 bis 4 v. H. hätte entrichten müssen, gab das Finanzgericht insoweit der Berufung der Bgin. statt.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führte der Senat aus:

Das Finanzgericht hat die verdeckte Gewinnausschüttung zu Unrecht verneint. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person mit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft über die Dividende hinaus Vorteile zuwendet, DIE sie einem Dritten nicht gewähren würde (Urteil des Bundesfinanzhofs I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BStBl 1964 III S. 17, Slg. Bd. 78 S 46). Ein solcher Vorteil kann auch im Verzicht auf eine angemessene Verzinsung liegen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 88/57 U vom 16. September 1958, BStBl 1958 III S. 451, Slg. Bd. 67 S. 468). Zwar ist die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei müssen jedoch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG diejenigen überlegungen ausscheiden, die wesentlich durch die Rücksicht darauf bedingt sind, daß es sich bei dem Darlehnsnehmer um einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person handelt. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Interessen der Kapitalgesellschaft würde es jedoch einem Fremden gegenüber keine Rolle spielen, daß dieser wegen seiner Beziehungen zum Ausland dort einen Kredit zu günstigeren Bedingungen erhalten würde, als dies im inländischen Währungsgebiet üblicherweise der Fall wäre. Vielmehr würde in diesem Falle der unter vergleichbaren Umständen im Währungsgebiet übliche Zinssatz angesetzt.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht nicht hinreichend beachtet. Auch der Umstand, daß die Darlehnsforderungen durch Grundschuldbriefe gesichert waren, rechtfertigt es nicht, einen Zinssatz von nur 4 v. H. als üblich und angemessen anzusehen. Nach der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung ist der vom Finanzamt ursprünglich angesetzte Zinssatz von 5,5 v. H. jedenfalls nicht übersetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423862

BStBl III 1965, 176

BFHE 1965, 487

BFHE 81, 487

BB 1965, 447

DB 1965, 313

DStR 1965, 175

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