Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörenden Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein vom Erblasser abgeschlossener (bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung), aber schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörendes Grundstück nach dem Tode des Erblassers genehmigt, so wirkt die Genehmigung ―mangels anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien― entsprechend § 184 Abs.1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurück mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. In diesem Fall ist dem steuerpflichtigen Erwerb des Erben nicht der auf 140 v.H. erhöhte Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert zugrunde zu legen.

 

Normenkette

BewG 1965 § 19; BGB §§ 182, 184 Abs. 1; ErbStG 1951 §§ 2, 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1; BAVG § 54 Abs. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 15.Dezember 1969 verstorbenen Ehemann (Erblasser). Dieser hatte am 28.November 1969 einen notariell beurkundeten Vertrag mit der B-Versicherung a.G. über den Verkauf seines Wohngrundstücks geschlossen. Als Kaufpreis waren 325 000 DM vereinbart; er war nach Ziffer 3 der Urkunde zahlbar und fällig, sobald die Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin vorlag. Der Besitz an dem Grundstück sollte am 1.März 1970 auf die Käuferin übergehen. Die Vertragsparteien erklärten in Ziffer 8 der Urkunde die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch; am 10.Dezember 1969 wurde die Auflassungsvormerkung eingetragen. Gemäß Ziffer 9 der Urkunde blieben alle behördlichen Genehmigungen, Beitrittserklärungen vertretener Personen und sonstige zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Erklärungen vorbehalten. Sie sollten vom Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam werden. Die Genehmigung nach § 54 Abs.1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 31.Juli 1951 ―VAG― (BGBl I, 480) in der bis zum Gesetz vom 20.Dezember 1974 (BGBl I, 3693) geltenden Fassung wurde am 16.Februar 1970 (also nach dem Tod des Erblassers) erteilt; danach erfolgte die Grundbuchumschreibung.

Dem (endgültigen) Erbschaftsteuerbescheid vom 17.Januar 1973 legte der Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) u.a. als Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nicht, wie von der Klägerin beantragt, den auf 140 v.H. erhöhten Einheitswert des Grundstücks von 37 700 DM, sondern die Kaufpreisforderung für das Grundstück mit 325 000 DM zugrunde.

Die Klage, mit der der Ansatz des (erhöhten) Einheitswerts begehrt worden war, hatte Erfolg.

Mit der Revision rügt das FA, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abgeschlossen sei. Vielmehr wirke die Genehmigung gemäß § 184 des Bürgerlichen esetzbuches (BGB) auf den Zeitpunkt des Abschlusses des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zurück.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin widersetzt sich diesem Antrag.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zu Recht hat das FA dem steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin nicht den (auf 140 v.H. erhöhten) Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert (§ 12 Abs.1 des Bewertungsgesetzes ―BewG―) zugrunde gelegt.

Da der Erblasser ein ihm gehörendes Grundstück verkauft hatte und der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keiner der Vertragsparteien erfüllt war, ist bei der Erbin die auf dem Kaufvertrag beruhende Kaufpreisforderung (§ 433 Abs.2 BGB) als Vermögensanfall anzusetzen. Das ebenfalls (noch)zum Nachlaß gehörende ―mit dem Einheitswert zu bewertende― Grundstück (vgl. §§ 873, 925 BGB) ist nicht zu berücksichtigen, denn seinem Ansatz steht die ―ebenfalls mit dem Einheitswert zu bewertende― Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks auf den Käufer (§ 433 Abs.1 Satz 1 BGB) gegenüber (Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30.März 1977 II R 143/66, BFHE 122, 152, BStBl II 1977, 556, und vom 3.März 1978 III R 7/76, BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398). Entgegen der Auffassung des FG stand der Kaufvertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Käuferin. Vielmehr wurde mit der Erteilung dieser Genehmigung der Kaufvertrag rückwirkend wirksam.

a) Gemäß § 54 VAG in der bis zum 20.Dezember 1974 geltenden Fassung bedurften u.a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zum Erwerb von Grundstücken der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; dies galt im Streitfall, wie sich aus dem Kaufvertrag vom 28.November 1969 ergibt, auch für die Käuferin des Grundstücks. Bis zur Erteilung der Genehmigung war der Kaufvertrag schwebend unwirksam (Fromm/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 54 Anm.4 III; Prölls, Versicherungsaufsichtsgesetz, 7.Aufl., § 54 Anm.5). Nach den Grundsätzen des Zivilrechts über die Beurteilung der Zustimmung staatlicher Stellen zu Privatrechtsgeschäften sind die §§ 182 ff. BGB entsprechend anwendbar, wenn durch die Genehmigung nicht die Parteivereinbarung als solche beurteilt werden soll, sondern deren Verträglichkeit mit den Anforderungen des Gemeinwohls festgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 15.Juni 1960 V ZR 105/59, BGHZ 32, 383, 389; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., 1980, Einleitung zu §§ 104 bis 185 Rz.73). Dies gilt auch im Rahmen des § 54 VAG, denn diese Vorschrift diente der Verhinderung spekulativer Anlage in Grundstücken und in Luxusbauten (Prölls, a.a.O., § 54 Anm.1), also zur Sicherung des Geschäftsbetriebs des Versicherungsunternehmens und der Belange der Versicherten (vgl. § 81 Abs.2 Satz 1 VAG).

b) Nach § 184 Abs.1 BGB ist der Kaufvertrag durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 16.Februar 1970 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme (28.November 1969) wirksam geworden. Das Rechtsgeschäft wird so angesehen, als ob es schon zur Zeit seiner Vornahme wirksam gewesen sei. Die Folgen des Rechtsgeschäfts werden nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme beurteilt (vgl. Staudinger, a.a.O., Rz.74). Das bedeutet für den Streitfall, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand.

Der vom FG vertretenen Auffassung, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirke nicht zurück, sondern äußere als aufschiebende Bedingung Rechtswirkungen erst für die Zukunft, kann nicht gefolgt werden.

Selbst wenn die unter Ziffer 9 des Vertrags getroffene Bestimmung, wonach alle behördlichen Genehmigungen etc. vorbehalten seien, den Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen ―insbesondere auch der nach § 54 VAG― umfaßte, käme diesem Vorbehalt nicht der Charakter einer (aufschiebenden) Bedingung i.S. des § 158 BGB zu, denn es handelt sich insoweit um eine der Regelung des § 158 BGB entzogene Rechtsbedingung. Die Bestimmung der Vertragsparteien über die Abhängigkeit der Rechtswirkungen des Kaufvertrags von der Erteilung der Genehmigung durch das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen beruht nicht auf Parteiwillkür, sondern besteht von Rechts wegen.

c) Die vom FG angezogenen Vertragsbestimmungen lassen auch nicht den Schluß zu, daß ―entgegen der Regel des § 184 Abs.1 BGB― die Vertragsparteien die Rückwirkung der Genehmigung ausgeschlossen hätten. Vor allem kann dies nicht dem Satz entnommen werden, daß die Genehmigungen, Beitrittserklärungen etc. vom Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam werden.

Hierin wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Erklärungen zu ihrem Wirksamwerden nicht den Vertragsparteien zuzugehen brauchen. Aus der Kenntnis der Vertragsparteien über die in § 54 Abs.1 VAG bestimmte Genehmigungsbedürftigkeit ist vielmehr zu folgern, daß sie sich für den Fall der Erteilung der Genehmigung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses endgültig binden wollten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75092

BStBl II 1984, 771

BFHE 1985, 553

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