Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme

 

Leitsatz (NV)

Der im Schriftsatz über die Rücknahme der Revision enthaltene Hinweis, das Finanzamt sei bereit, die begehrten Vorsteuern zu erstatten, ist keine Bedingung sondern eine Begründung für die Zurücknahme der Revision und macht sie nicht unwirksam

 

Normenkette

FGO § 125 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom . . . Revision eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom . . . hat sie erklärt, die Revision ,,wird, nachdem die Beklagte der Umsatzsteuererstattung zustimmt, . . . zurückgenommen".

Das Finanzamt hat erklärt, es habe der Erstattung der geltend gemachten Vorsteuern nicht zugestimmt. Darauf hat die Klägerin den Widerruf der Zurücknahme der Revision erklärt, da die Revision unter falschen Voraussetzungen zurückgenommen worden sei. Zugleich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Finanzamt beantragt, festzustellen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zurückgenommen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

Die mit Schriftsatz vom . . . abgegebene Erklärung hat die Zurücknahme der Revision gemäß § 125 Abs. 1 FGO bewirkt. Der in dem Schriftsatz enthaltene Hinweis auf die Bereitschaft des Finanzamts zur Vorsteuererstattung ist keine Bedingung, sondern eine Begründung für die Zurücknahme, so daß die Erklärung als Prozeßhandlung auch nicht wegen Beifügung einer unzulässigen Bedingung unwirksam ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422895

BFH/NV 1986, 739

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