Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung bei Streit um Übertragung des Kinderfreibetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Antragsteller gemäß § 32 Abs.6 Satz 4 EStG zu übertragen ist, muß der andere Elternteil zum Verfahren notwendig beigeladen werden.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus ihrer im Jahre 1963 geschiedenen Ehe sind die 1960 geborenen Söhne U und M hervorgegangen. Diese befanden sich im Streitjahr (1987) noch in Berufsausbildung. Aufgrund eines Unterhaltstitels war der Vater der Söhne verpflichtet, diese monatlich mit je 85 DM zu unterstützen. Dieser Verpflichtung kam er bis Juli des Streitjahres nach.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 für die Klägerin berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibeträge in Höhe von je 1 242 DM bzw. 1 500 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin die Übertragung der auf ihren früheren Ehemann entfallenden Freibeträge gemäß § 32 Abs.6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 begehrte, blieb erfolglos.

Auch mit der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 32 Abs.6 Satz 4 EStG nicht vorlägen.

Die Ausbildungsfreibeträge, deren Gewährung an die Kinderfreibeträge anknüpften (§ 33a Abs.2 Satz 5 EStG), seien der Klägerin ebenfalls nur zur Hälfte zu gewähren.

Mit ihrer --vom Senat zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO), weil das FG die notwendige Beiladung des anderen Elternteils unterlassen hat. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.Juli 1986 II R 246/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820).

1. Nach § 60 Abs.3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus hat eine Beiladung nach § 60 Abs.3 FGO auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, wie in den Fällen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (vgl. BFH-Urteil vom 5.Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331), oder in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger nach einer bereits erfolgten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch Änderung seiner Wahl eine getrennte Veranlagung erreichen möchte (Senatsentscheidung vom 20.Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung muß auch die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs.6 Satz 4 EStG gegeben sind, notwendig einheitlich entschieden werden.

Ein Kinderfreibetrag von 1 242 DM wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs.6 Satz 1 EStG). Davon abweichend wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils (u.a. dann) auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind für das Kalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil (§ 32 Abs.6 Satz 4 EStG). Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt somit zu einer Begünstigung des einen Elternteils, die eine mit einer Steuerbelastung einhergehende Benachteiligung des anderen Elternteils zur Folge hat. Sie nimmt zwangsläufig Einfluß auf eine bereits durchgeführte oder gemäß § 46 Abs.2 Nr.4 a EStG noch durchzuführende Veranlagung des Elternteils, der keinen Kinderfreibetrag erhalten soll.

Besteht in einem Fall, in dem eine Vorschrift nur einheitlich angewendet werden kann, zwischen den Beteiligten Streit, wer von ihr begünstigt ist, oder ist ein solcher Streit zu erwarten, so ist nach Auffassung des Senats eine Beiladung notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 28.Januar 1966 III 96/62, BFHE 85, 327, BStBl II 1966, 327). Nur durch eine gleichzeitige Entscheidung gegenüber beiden Elternteilen ist im Streitfall gewährleistet, daß widerstreitende Festsetzungen vermieden und der Kinderfreibetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen wird (vgl. dazu Kubesch, Übertragung des halben Kinderfreibetrags ohne Einverständnis des anderen Elternteils, Deutsche Steuer-Zeitung 1987, 532).

Der geschiedene Ehemann der Klägerin war danach gemäß § 60 Abs.3 FGO notwendig zum Verfahren der Klägerin beizuladen. Diese Beiladung ist vom FG nachzuholen.

Über materiell-rechtliche Fragen kann vom Senat im gegenwärtigen Stande des Verfahrens nicht entschieden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64679

BFH/NV 1993, 48

BStBl II 1993, 513

BFHE 171, 5

BFHE 1994, 5

BB 1993, 1208 (L)

DB 1993, 1958 (L)

DStR 1993, 1102 (KT)

DStZ 1993, 446 (KT)

HFR 1993, 451 (LT)

StE 1993, 331 (K)

WPg 1993, 546 (S)

StRK, R. 110 (LT)

FR 1993, 585 (KT)

BuW 1993, 588 (K)

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