Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungsbereich der Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher

 

Leitsatz (amtlich)

Legt ein FG landesrechtliche Vorschriften über die Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher abweichend von der Auffassung des Verwaltung dahin aus, daß nur Aufwendungen für die Unterhaltung und nicht für die Einrichtung des Büros abgegolten werden, so besteht besonderer Anlaß zu der Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr.12 Satz 2 EStG, ob die Aufwandsentschädigung nicht den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gerichtsvollzieher. Er schaffte im Streitjahr 1985 eine Frankiermaschine und einen Bürocomputer an und machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht an, daß sie durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung, die nach § 5 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26.September 1975 (im folgenden: Landesverordnung, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975, 338) gezahlt werde, abgegolten seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte aus: Nach § 1 der Landesverordnung erhielten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur "Einrichtung und Unterhaltung" des Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. Nach § 2 der Landesverordnung erhalte der Gerichtsvollzieher als Entschädigung die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. § 5 der Landesverordnung bestimme, daß die Entschädigung i.S. des § 2 in Höhe von 30 v.H. als Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Mit ihr seien alle Kosten für die Unterhaltung des Büros abgegolten. Es handele sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.S. des § 3 Nr.12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie werde aufgrund eines Gesetzes von einer Landeskasse gezahlt. Der Landesgesetzgeber habe in § 5 der Landesverordnung klar zum Ausdruck gebracht, daß nur die Kosten für die "Unterhaltung" des Büros als Aufwandsentschädigung gezahlt werden sollten, nicht aber die für die "Einrichtung" eines Büros. Mithin könne die Anschaffung von Arbeitsmitteln i.S. des § 9 EStG von der Aufwandsentschädigung nicht erfaßt sein.

Zur Begründung seiner vom FG zugelassenen Revision macht das FA eine Verletzung der §§ 3c i.V.m. 3 Nr.12 Satz 1, § 9 Abs.1 Nr.6 und 7 und § 7 Abs.1 EStG geltend und trägt vor: Das Urteil verletze Bundesrecht, weil es dem Kläger neben der steuerfreien Aufwandsentschädigung noch den Abzug von Werbungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) ohne Rücksicht darauf zugebilligt habe, ob diese Aufwendungen die steuerfreie Aufwandsentschädigung überstiegen. Hätte das FG die Vorschriften des EStG zutreffend angewandt, hätte es die Klage abweisen müssen. In zutreffender Auslegung des § 3 Nr.12 EStG werde die nach § 5 der Landesverordnung den Gerichtsvollziehern insgesamt zustehende Entschädigung in Höhe von 30 v.H. als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit seien alle Kosten für die Unterhaltung des Büros abgegolten. Alle anderen Bürokosten einschließlich der Anschaffungskosten für einen Bürocomputer und eine Frankiermaschine könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie die steuerfreie Aufwandsentschädigung überstiegen. Das FG habe § 5 Abs.2 der Landesverordnung dahin ausgelegt, daß Aufwendungen für die Einrichtung des Büros nicht abgegolten würden. Eine solche Auslegung des § 3c EStG und des § 3 Nr.12 Satz 1 EStG unter Heranziehung der §§ 1 und 5 der Landesverordnung stehe jedoch mit den Vorschriften der §§ 46, 47 der Gerichtsvollzieherverordnung im Widerspruch. Auch das Geltendmachen der AfA sei eher dem laufenden Unterhalt zuzurechnen.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Rechtsauffassung des FG, daß die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 der Landesverordnung nicht für solche Gegenstände gezahlt wird, die der Einrichtung des Büros dienen, und daß mithin § 3c EStG dem geltend gemachten Werbungskostenabzug nicht entgegensteht, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Der Senat hat zwar Bedenken gegen die Richtigkeit der Auslegung des § 5 der Landesverordnung durch das FG. Er ist jedoch nicht befugt, die Vorschriften der Landesverordnung selbst auszulegen. Soweit das FG Gegenstand und Inhalt, also auch die Zweckbestimmung der in der Landesverordnung geregelten Aufwandsentschädigung festgestellt hat, ist der Senat hieran gemäß § 155 i.V.m. § 562 der Zivilprozeßordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden. Denn es handelt sich um die Auslegung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 118 Abs.1 Satz 1 FGO). Die Einwände des FA gegen die Auslegung des § 5 der Landesverordnung durch das FG können daher keine Beachtung finden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9.Juni 1989 VI R 154/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121, 123 und VI R 27/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, 125, jeweils m.w.N.).

2. Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich aber insofern zu beanstanden, als das FG die geltend gemachten Werbungskosten abgezogen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob bei seinem Verständnis des Abgeltungsbereichs der Aufwandsentschädigung nach § 5 der Landesverordnung noch die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit gegeben sind.

Das FG geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß die dem Kläger gemäß § 5 der Landesverordnung gezahlte Aufwandsentschädigung steuerfrei belassen worden ist. Es kann der Vorentscheidung nicht entnommen werden, ob sie die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung gemäß § 5 der Landesverordnung aus § 3 Nr.12 Satz 1 oder Satz 2 EStG ableitet. Der Senat kann diese Frage nicht selbst entscheiden, weil das FG keine Feststellung darüber getroffen hat, ob die Aufwandsentschädigung --wie es für eine Steuerfreiheit nach Satz 1 erforderlich wäre-- im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen ist. Das FG wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Sollten danach die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Satz 1 des § 3 Nr.12 EStG nicht vorliegen, so ist zu beachten, daß die Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung nach Satz 2 des § 3 Nr.12 EStG dann nicht gegeben ist, wenn die Aufwandsentschädigung den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt. Zwischen der Frage, ob eine Aufwandsentschädigung den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt, und der Frage, wofür eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, besteht ein direkter Zusammenhang. Wird der Abgeltungsbereich einer Aufwandsentschädigung eng ausgelegt, so besteht eher die Möglichkeit, daß die Aufwandsentschädigung den Aufwand offenbar übersteigt, als bei der Annahme eines weiten Abgeltungsbereichs. Nachdem das FG abweichend von der Meinung der Verwaltung einen engen Abgeltungsbereich der Aufwandsentschädigung gemäß § 5 der Landesverordnung angenommen und damit insbesondere auch die AfA auf Einrichtungsgegenstände aus dem Abgeltungsbereich der Aufwandsentschädigung herausgenommen hat und --in Konsequenz dessen-- entsprechend auch die anteiligen, auf ein sich im eigenen Haus des Gerichtsvollziehers befindliches Büro entfallenden AfA behandelt werden müßten, stellt sich in erhöhtem Maße die Frage, ob die Aufwandsentschädigung den Aufwand übersteigt. Das FG wird deshalb --sollte die Steuerfreiheit aus § 3 Nr.12 Satz 2 EStG abgeleitet werden--, den Beteiligten im zweiten Rechtsgang Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dieser Frage zu geben haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Prüfung nicht darauf zu erstrecken hat, welche Aufwendungen einem einzelnen Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen in etwa der Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121, 123 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 63776

BFH/NV 1992, 11

BStBl II 1992, 140

BFHE 165, 542

BFHE 1992, 542

BB 1992, 1049

BB 1992, 1049-1050 (LT)

DB 1992, 510 (L)

DStR 1992, 24 (KT)

DStZ 1992, 121 (KT)

HFR 1992, 111 (LT)

StE 1992, 2 (K)

WPg 1992, 197 (S)

StRK, R.11 (LT)

FR 1992, 160 (KT)

RWP 1992, 1214 SG 1.3 3871 (KT)

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