Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Forderung auf übereignung eines Grundstückes ist ein Sachleistungsanspruch, der mit dem gemeinen Werte anzusetzen ist. Als Ausgangspunkt für die Bewertung kann der Verkehrswert des Grundstückes, nicht aber dessen Einheitswert verwendet werden.

 

Normenkette

BewG §§ 10, 9, 67, 110

 

Tatbestand

Der Bf. hatte im Jahre 1941 Grundbesitz zum Preise von 85.000 RM käuflich erworben und je zur ideellen Hälfte auf den Namen seiner damaligen Ehefrau und auf seinen eigenen Namen eintragen lassen. Nachdem der Bf. im Juli 1945 die Ehescheidungsklage erhoben hatte, teilte er mit Schreiben vom Oktober 1945 seiner damaligen Ehefrau mit, er kondiziere nach § 812 BGB den auf seine Frau entfallenden Eigentumsanteil; die als Motiv für den unentgeltlichen Eigentumserwerb der Ehefrau vorausgesetzte eheliche Gesinnung sei durch das von ihr gezeigte Verhalten nicht eingetreten bzw. fortgefallen; sollte eine Schenkung angenommen werden können, was er zwar bestreite, so erkläre er, daß er schon jetzt die Schenkung nach § 531 in Verbindung mit § 1584 BGB widerrufe; er erblicke in dem Verhalten seiner Ehefrau ihm und seinen Kindern gegenüber eine schwere Verletzung der ehelichen Pflichten und groben Undank. Während das Landgericht die Ehescheidungsklage des Bf. abgewiesen, auf die Widerklage seiner damaligen Ehefrau hin jedoch die Ehe aus alleinigen Verschulden des Bf. geschieden hatte, gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom April 1948 sowohl Klage als auch Widerklage statt und schied die Ehe aus beiderseitigem Verschulden. Im Dezember 1950 strengte der Bf. gegen seine geschiedene Ehefrau eine Klage an auf übereignung der auf deren Namen eingetragenen ideellen Grundstückshälfte. Dieser Prozeß endete im November 1951 mit einem Vergleich, in welchem sich die Beklagte zur übereignung der ideellen Grundstückshälfte an den Bf. verpflichtete, wohingegen dieser unter anderem die Verpflichtung einging, der Beklagten einen einmaligen Betrag von 5.000 DM sowie einen Unterhaltsrückstand für das aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene Kind in Höhe von 700 DM zu zahlen. Die Auflassung der ideellen Grundstückshälfte auf den Bf. erfolgte im März 1952.

Die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts hat nach Trennung des Grundbesitzes in zwei wirtschaftliche Einheiten das Einfamilienhaus zum 21. Juni 1948 auf 31.300 DM fortgeschrieben und je zur Hälfte dem Bf. und dessen geschiedener Ehefrau zugerechnet. Der landwirtschaftlich genutzte Teil wurde durch Nachfeststellung auf den 21. Juni 1948 als landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert von 6.900 DM bewertet und in Höhe von 5.800 DM je zur Hälfte dem Bf. und dessen geschiedener Ehefrau, in Höhe von 1.100 DM einem Pächter zugerechnet. Beide Einheitswertbescheide auf den 21. Juni 1948 sind unanfechtbar.

Bei der Vermögensabgabeveranlagung wurde neben dem Praxisvermögen des Bf. und den Hälfteanteilen an den Grundstückseinheitswerten auch ein als Rückforderungsanspruch bezeichneter Anspruch des Bf. gegen seine geschiedene Ehefrau auf übereignung der ihr gehörigen ideellen Grundstückshälfte in Höhe von 19.100 DM der Vermögensabgabe unterworfen. Im Rechtsmittelverfahren zur Vermögensabgabe wurde zunächst geltend gemacht, es handle sich nicht um einen Rückforderungs-, sondern um einen Eheauseinandersetzungsanspruch. Auch müßten die in dem Prozeßvergleich vom November 1951 vom Bf. übernommenen Verpflichtungen bei der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Es habe hinsichtlich der ideellen Grundstückshälfte auch keine Schenkung des Bf. an seine damalige Ehefrau vorgelegen, vielmehr hätten die Ehegatten den Grundbesitz im Jahre 1941 gemeinsam gekauft, nachdem seine frühere Ehefrau versprochen hätte, sich an dem Kaufpreis von 85.000 RM durch Veräußerung einer im Besitze der Mutter befindlichen Briefmarkensammlung ihres verstorbenen Vaters zu beteiligen. Nach Auffassung und Eintragung des Grundbesitzes auf die Ehegatten hätte aber die Ehefrau die zugesagte Beteiligung an der Zahlung der Kaufpreises abgelehnt, weil sich die Mutter geweigert hätte, die Briefmarkensammlung herzugeben. Der Bf. hätte dann den Kaufpreis durch Rückgriff auf seine Lebensversicherung in Höhe von 35.000 RM bar bezahlt und für den Rest Hypotheken eintragen lassen. Nach Durchführung der Ehescheidung habe der Bf. die ideelle Grundstückshälfte von seiner geschiedenen Ehefrau wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zurückverlangt.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht führt aus, die Forderung des Bf. gegen seine geschiedene Ehefrau auf überlassung der ideellen Hälfte des Grundbesitzes unterliege als Sachwertforderung der Vermögensabgabe, da der Anspruch am 21. Juni 1948 bereits bestanden habe; daher könne die Rechtsnatur dieses Anspruchs dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall habe dem Bf. am 21. Juni 1948 ein Leistungsanspruch auf übertragung der Grundstückshälften zugestanden, der unter § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BewG als sonstiges Vermögen zu rechnen sei. Für die Höhe dieses Anspruches sei der gemeine Wert maßgebend. Dieser könne zwar bei Berücksichtigung der Kauf- und Verkaufspreise mit einem weit höheren Betrage als mit 19.100 DM angesetzt werden; das Finanzgericht habe es aber für vertretbar gehalten, die Forderung nicht höher als die Vorinstanz zu bewerten. Jedoch könne eine Minderung des Leistungsanspruches um die im Vergleich vom November 1951 vereinbarten Gegenforderungen der geschiedenen Ehefrau an den Bf. nicht in Betracht kommen, weil diese Leistungen mit der Rückübertragung der Eigentumshälfte nicht im wirtschaftlichen Zusammenhange ständen.

In der Rb. wird ausgeführt, dem Bf. sei aus dem Umstande, daß seine damalige Ehefrau die anfangs zugesagte Beteiligung am Kaufpreis später verweigert und er für sie ihren Kaufpreisanteil mitgezahlt habe, ein Anspruch aus Geschäftsführung erwachsen, und zwar in Höhe der Hälfte des damals vereinbarten und gezahlten Kaufpreises von 85.000 RM zuzüglich Kosten in Höhe von 10 v. H. = 8.500 RM, insgesamt also der Hälfte von 93.500 RM, das sind 46.750 RM. Diese Forderung habe sich durch die Währungsreform auf 1/10 = 4.675 DM vermindert. Eine Schenkung habe nicht vorgelegen, daher scheide auch ein Widerruf der Schenkung aus. Auf übertragung des Grundbesitzanteils habe der Bf. nur deshalb geklagt, weil seine geschiedene Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Mittel für das völlig verwahrloste Grundstück aufzubringen. Es habe einer vernünftigen Lösung entsprochen, den Bf. zum alleinigen Eigentümer des ganzen Grundbesitzes zu machen. Der Wert des zur Währungsreform noch völlig verwahrlosten Grundbesitzes könne in keine Beziehung zum Wert beim Erwerbe des Grundbesitzes im Jahre 1941 noch zum Verkaufspreise im Jahre 1954 gebracht werden. Bis zum Vergleich im November 1951 habe der Bf. nicht bestimmt mit der übertragung der Eigentumshälfte rechnen können. Einen Anspruch auf übertragung hätte er nicht gehabt, sondern nur einen Geldanspruch. Die geschiedene Ehefrau habe sich wohl nur zum Vergleich entschlossen, weil sie außerstande gewesen sei, die hohen Aufwendungen für den verwahrlosten Grundbesitz aufzubringen, und weil der Bf. zu Zahlungen bereit gewesen sei, die er an sich nicht aufzubringen hätte. Auch dies sei von der Vorinstanz verkannt worden.

Das Finanzamt trägt vor, es habe sich nicht um eine im Verhältnis 10 : 1 umzustellende RM-Forderung, sondern um einen Leistungsanspruch auf übertragung der Eigentumshälfte gehandelt, der als Sachwertforderung nicht der Umstellung 10 : 1 unterliege. Mit dem Hinweis auf die Verwahrlosung des Grundbesitzes könne eine Herabsetzung des Forderungswertes nicht erreicht werden, da dieser nur in Höhe der halben Einheitswerte angesetzt sei, die Einheitswerte aber bereits unter Berücksichtigung der erwähnten Grundstücksmängel auf den 21. Juni 1948 fortgeschrieben worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung an das Finanzamt. Der Vermögensabgabe unterliegt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 LAG bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet, soweit sich nicht aus den §§ 22 bis 27 LAG etwas anderes ergibt. Unter Gesamtvermögen ist der Wert des gesamten Vermögens mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind (ß 73 Abs. 1 und 2 BewG). Die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, sind mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen (ß 73 Abs. 3 BewG). Zutreffend hat das Finanzgericht ausgeführt, daß entsprechend den vorliegenden - unanfechtbaren - Einheitswerten die Grundstücke je zur Hälfte beim Bf. und bei dessen geschiedener Ehefrau zur Vermögensabgabe heranzuziehen seien. Die Vorinstanzen haben jedoch übersehen, daß nach dem durch Verfügung des für die Einheitsbewertung zuständigen Finanzamts vom 16. Mai 1956 wieder in Kraft getretenen Bescheide vom 23. November 1950 über die Nachfeststellung des Einheitswertes zum 21. Juni 1948 für den landwirtschaftlichen Betrieb den früheren Ehegatten nur der Verpächteranteil in Höhe von 5.800 DM je zur Hälfte zuzurechnen ist, nicht dagegen der mit 1.100 DM festgestellte Pächteranteil (ß 30 Abs. 2 BewG). Als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist daher bei dem Bf. nur ein Betrag von 2.900 DM (nicht 3.450 DM) anzusetzen.

Die Heranziehung des Anspruches des Bf. gegen seine geschiedene Ehefrau in bezug auf die ideelle Eigentumshälfte zur Vermögensabgabe hat zur Voraussetzung, daß der Anspruch am Währungsstichtage bereits ein Wirtschaftsgut im Sinne des BewG gewesen ist und nicht unter eine der besonderen Befreiungsvorschriften, etwa unter die des § 24 LAG fällt. Daß ein solcher - wie auch immer gearteter - Anspruch am Währungsstichtage gegenüber der geschiedenen Ehefrau bestanden hat, ist vom Bf. nicht bestritten worden, zumal der Anspruch auch später im Prozeßwege (durch Prozeßvergleich) verwirklicht worden ist. Streitig sind Art und Gegenstand sowie Höhe des Anspruches. Während die Vorinstanzen einen Sachleistungsanspruch auf Herausgabe der Eigentumshälfte angenommen haben, bestreitet der Bf., daß ein solcher am Währungsstichtage bestanden habe, räumt aber das Bestehen einer Geldforderung ein, die ihm nach den Grundsätzen der Geschäftsführung erwachsen sei und der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterlegen habe. Eine solche Geldforderung bestand nicht, weil die Voraussetzungen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Bf. und dessen früherer Ehefrau insofern nicht vorgelegen haben, als der Bf. durch die anderweite Aufbringung der zweiten Hälfte des Grundstückskaufpreises nicht ein Geschäft der Ehefrau, sondern sein eigenes Geschäft geführt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in der Vorentscheidung wiedergegebenen Briefe des Bf. vom Oktober 1945, sondern auch aus den Schriftsätzen des Bf. in den Zivilprozessen. So ließ der Bf. im Ehescheidungsprozeß im Schriftsatz vom Oktober 1945 vortragen: "Im Mai 1941 kaufte der Kläger den großen Luxusbesitz. Er ließ auch das Haus mit auf den Namen seiner Ehefrau schreiben, um damit auch äußerlich die starke innere Verbundenheit der Ehegatten als Träger eines reichen und glücklichen Familienlebens zum Ausdruck zu bringen." In dem Prozeß betreffend Grundstücksauflassung hatte der Bf. wiederholt vortragen lassen, daß er die ideelle Grundstückshälfte seiner damaligen Ehefrau geschenkt hätte. Eine Schenkung ist aber mit einer Geschäftsbesorgung, wie sie der Bf. jetzt behauptet, nicht zu vereinbaren. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung des Bf. kann somit nicht anerkannt werden. Andere Rechtsgründe, die die Annahme einer Geldforderung rechtfertigen könnten, sind aus dem vorliegenden Sachverhalte nicht ersichtlich.

Jedoch hat die Vorinstanz mit Recht das Vorliegen eines Sachleistungsanspruches des Bf. auf die ideelle Eigentumshälfte bejaht. Der Bf. hatte im Zivilprozeß betreffend Grundstücksauffassung seinen Klageanspruch in erster Linie auf § 530 BGB (Widerruf der Schenkung wegen groben Undankes) gestützt. Dieser Zivilprozeß wurde zwar nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich beendigt, es ist jedoch nach der Aktenlage wahrscheinlich, daß der Bf. ein obsiegendes Urteil erlangt hätte, zumal nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undankes nicht ohne weiteres durch eigene Verletzung der ehelichen Treuepflicht des Schenkers ausgeschlossen wird (vgl. Urteil des Reichsgerichts in Juristische Wochenschrift 1927 S. 2571 Nr. 5, ferner Staudinger-Ostler, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., Textziffer 10 zu § 530). Es kann indessen nicht Aufgabe der Steuergerichte sein, diese zivilrechtliche Frage zu entscheiden. Die Vorinstanz hat es daher mit Recht dahingestellt bleiben lassen, ob der Anspruch des Bf. auf Auflassung der ideellen Grundstückshälften gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau durch § 530 BGB oder unmittelbar durch § 812 BGB begründet war. Für das Steuerrecht ist es ausreichend und entscheidend, daß dem Abgabepflichtigen ein Anspruch auf Auflassung der Grundstückshälften - gleichviel auch immer aus welchen Rechtsgründen - zustand und er diesen ernstlich geltend gemacht hat. Dies ist mit aller Deutlichkeit bereits durch den Brief des Bf. vom Oktober 1945 geschehen, auch wenn er sich über die Rechtsgrundlagen seines geltend gemachten Anspruches noch nicht im klaren war und vorsorglich mehrere Rechtsgrundlagen angeführt hatte. Es braucht auch nicht beanstandet zu werden, wenn die Vorinstanz diesen Anspruch als zunächst aufschiebend bedingt entstanden angesehen und ihn mit der durch die rechtskräftige Ehescheidung im April 1948 eingetretenen Bedingung als unbedingten Anspruch behandelt hat. Dieser Anspruch hat für den Bf. am Währungsstichtage einen Vermögenswert dargestellt, zumal sich die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitze nicht geändert hatten und ein Wegfall der Bereicherung daher nicht zu besorgen war. Ohne Rechtsirrtum hat das Finanzgericht in dem Anspruch auf Auflassung der ideellen Eigentumshälfte ein Wirtschaftsgut gesehen, das gemäß § 67 BewG zum sonstigen Vermögen rechnet. Allerdings fällt dieser Anspruch als eine Forderung auf eine Sachleistung nicht unter die in § 67 Ziff. 1 BewG aufgeführten Kapitalforderungen (vgl. auch Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 14 Textziffer 4); er stellt aber sonstiges Vermögen im Sinne des § 67 BewG dar, da die Aufzählung der zum sonstigen Vermögen gehörigen Wirtschaftsgüter in dieser Bestimmung nicht erschöpfend ist.

Während Kapitalforderungen gemäß § 14 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen sind, ist ein Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Werte zu bewerten (ß 10 BewG). Auch dies ist von der Vorinstanz nicht verkannt worden. Wenn das Finanzgericht jedoch die Forderung in übereinstimmung mit dem Finanzamt nur mit 19.100 DM, d. h. in Höhe der Hälfte der beiden Grundstückseinheitswerte, angesetzt hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Daß der Betrag von 19.100 DM dem gemeinen Werte des Sachleistungsanspruches nicht entspricht, ist auch die Auffassung des Finanzgerichts. Die Bewertung des Anspruches auf übertragung eines Grundstücksanteils erfolgt nach anderen Bestimmungen als die Bewertung des Grundstückes selbst. Während dieses nach den Vorschriften der §§ 20 ff. und 50 ff. BewG mit einem steuerlichen Einheitswerte bewertet wird, bei dessen Feststellung die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen sind (ß 3 a BewDV), ist bei dem Sachleistungsanspruch von dem auf den jeweiligen Stichtag zu ermittelnden gemeinen Werte auszugehen. Die sich durch die wertmäßige Rückbeziehung auf den 1. Januar 1935 regelmäßig ergebende erhebliche Differenz zwischen dem steuerlichen Einheitswert und dem wirklichen Verkehrswerte der Grundstücke ist so augenscheinlich, daß diesem Umstande auch bei der Bewertung des Sachleistungsanspruches Rechnung getragen werden muß. Das Interesse des Inhabers des Sachleistungsanspruches auf übereignung eines Grundstücks richtet sich auf den wirklichen Wert des Grundstückes, nicht auf dessen steuerlichen Einheitswert. Daraus folgt, daß auch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines solchen Sachleistungsanspruches von dem wirklichen Grundstückswerte am Stichtage, nicht aber von dessen steuerlichen Einheitswerte auszugehen ist; das darf erst geschehen, wenn die Vermögensumschichtung durchgeführt ist. Dem hat die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Die Beweggründe, die die Vorinstanzen veranlaßt haben, den Anspruch so niedrig zu bewerten, rechtfertigen keine Durchbrechung des durch § 10 BewG herausgestellten Grundsatzes der Bewertung mit dem gemeinen Werte. Das Finanzamt wird deshalb den gemeinen Wert des Grundstückes am Währungsstichtage zu ermitteln und diesen der Bewertung des Sachleistungsanspruches zugrunde zu legen haben. Gegebenenfalls wird ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Grundstücke am 21. Juni 1948 einzuholen sein. Das Finanzamt wird weiter zu prüfen haben, ob nach § 10 BewG zu berücksichtigende Umstände vorlagen, die den auf den 21. Juni 1948 festzustellenden Wert des Sachleistungsanspruches nach unten beeinflußt haben. Alsdann wird es auch darüber nähere Feststellungen zu treffen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Prozeßvergleich aus dem Jahre 1951 vereinbarten Gegenleistungen des Bf., wie dieser behauptet, etwa doch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übereignungsanspruch gestanden und bereits am Währungsstichtage eine Schuld dargestellt haben, mit der der Bf. bei Durchsetzung seines übereignungsanspruches hat rechnen müssen.

Die Sache geht an das Finanzamt zurück, damit dieses den Pächteranteil beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen absetzt und den gemeinen Wert des auf übereignung der ideellen Grundstückshälften gerichteten Anspruches sowie etwaige Abzüge auf Grund der Vereinbarungen im Prozeßvergleich ermittelt und hiernach die Vermögensabgabe des Bf. anderweit berechnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410567

BStBl III 1962, 526

BFHE 1963, 715

BFHE 75, 715

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