Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung als Essiggemüse

 

Leitsatz (NV)

1. Voraussetzungen für die zolltarifliche Einreihung als Gemüse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Mindestgehalt an Essig).

2. Tarifavis als maßgebliches Erkenntnismittel bei der zolltariflichen Auslegung.

 

Normenkette

GZT Tarifst. 20.01 C, 20.02 H; Vorschrift 2 zu Kap. 20; KN (1992) Zusätzl. Anm. 1 zu Kap. 20

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ließ 1984 mehrere Partien Artischockenherzen(-Konserven), in Essig zubereitet bzw. mit leichtem Essig zubereitet, angemeldet als Waren der Tarifstelle 20.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) - anderes Gemüse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht -, zum freien Verkehr abfertigen und entrichtete den dafür vorgesehenen Zoll. Nach dem Ergebnis der zollamtlichen Untersuchung von Proben, die einigen Einfuhrpartien entnommen worden waren, handelte es sich um gegarte Artischockenherzen in einem schwach trüben, ziemlich neutral schmeckenden Aufguß. Sie konnten nach Auffassung der Untersuchungsanstalt nicht als ein mit Essig zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse angesprochen werden. Aufgrund dieses Ergebnisses wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt) die Waren sämtlicher Einfuhrpartien der Tarifstelle 20.02 H - anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht - zu und forderte Zoll in Höhe des Unterschieds zu den entrichteten Beträgen nach.

Die Klage gegen die Nachforderungsbescheide wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) billigte die ihnen zugrunde gelegte Tarifierung und führte aus, für die von der Klägerin vertretene Zuweisung der Waren zu Tarifnr.20.01 sei erforderlich, daß der Essig ein kennzeichnendes Merkmal bei der Zubereitung oder beim Haltbarmachen sei. Das sei nicht der Fall, wenn Essig nur in sehr geringem Umfang zugesetzt worden sei, denn sonst lasse sich der unterschiedliche Zollsatz in den Tarifnrn. 20.01 und 20.02 nicht rechtfertigen. Wie auch die später eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur bestätige, müsse der Essiggehalt, berechnet als Essigsäure, bei Waren der Tarifnr.20.01 mindestens 0,5 GHT betragen; dies gelte auch für die Zeit vor der Einfügung der bezeichneten Erläuterung. Einen entsprechenden Essigsäuregehalt weise keine der Einfuhren auf. Es lägen allenfalls Spuren von Essig (Essigsäuregehalt von 0,02 bzw. 0,03%) vor. Auch bei den nicht untersuchten Einfuhren sei lediglich von einem Essigzusatz von 1% (und einem entsprechenden Essigsäuregehalt von 0,04 bis 0,08, maximal 0,1%) auszugehen. Hinzu komme, daß bei der Zubereitung auch Zitronensäure (etwa 0,3%) verwendet worden sei. Der ermittelte Gesamtsäuregehalt werde praktisch von der Zitronensäure abgedeckt. Daraus folge, daß bei der Zubereitung nicht Essig, sondern Zitronensäure charakterbestimmend gewesen sei.

Mit der Revision gegen dieses Urteil rügt die Klägerin, daß das FG zolltariflich unzutreffend entschieden habe. Für die Zuweisung zu Tarifnr.20.01 genüge es, daß die Ware in der Vergangenheit - bei der Bearbeitung - mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht worden sei. Dies sei hier geschehen, wie sich aus dem Essigsäuregehalt von max. 0,1% ergebe. Die Höhe des Zollsatzes sei nicht geeignet, die Abgrenzungskriterien zu bestimmen. Die Tarifnr.20.01 enthalte keine quantitativen Angaben über den Essigzusatz. Die spätere Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 20 sei nicht zur Auslegung heranzuziehen. Der Mindestgehalt an Essig beziehe sich überdies nur auf mit Essig haltbar gemachtes Gemüse (Essig-Gemüse), nicht auf mit Essig lediglich zubereitete Waren wie die Artischocken. Entscheidend sei insoweit allein, daß die Zubereitung mit Essig nachgewiesen werden könne. Auf einen charakterbestimmenden, geschmacklich dominierenden Essiggehalt komme es nicht an. Das vom FG herangezogene Tarifavis sei nicht einschlägig. Auf deutsche lebensmittelrechtliche Grundsätze dürfe nicht abgestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die von der Klägerin eingeführten Artischockenherzen(-Konserven) waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, die das FG revisionsrechtlich verbindlich festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzerichtsordnung), nicht mit Essig (Tarifnr.20.01 GZT), sondern ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, und somit, wie in den angefochtenen Bescheiden angenommen, der Tarifstelle 20.02 H zuzuweisen.

Für eine Einreihung in die Tarifnr.20.01 genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß den Waren vor oder bei ihrer Haltbarmachung oder Zubereitung Essig zugesetzt worden ist. Sie müssen sich vielmehr, wie sich schon aus dem Tarifwortlaut, im übrigen aus Vorschrift 2 zu Kapitel 20 ergibt, auch im Zeitpunkt ihrer Gestellung als mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht darstellen. Ein nur sehr geringfügiger Essiggehalt reicht nicht aus. Zwar galt 1984 noch keine zolltarifliche Rechtsnorm mit verbindlicher Festlegung des maßgebenden Mindestgehalts. Aus der Unterscheidung zwischen mit und ohne Essig zubereitetem oder haltbar gemachten Gemüse ergab sich aber bereits damals, daß der Essiggehalt ein kennzeichnendes Merkmal bei der Zubereitung oder Haltbarmachung von Gemüse usw. der Tarifnr.20.01 sein mußte. Diese Unterscheidung verlöre ihren Sinn, wenn auch Waren, die im maßgebenden Zeitpunkt praktisch kaum (noch) Essig aufweisen, zu der vorbezeichneten Tarifnummer gehörten. Sinn macht die Unterscheidung, die freilich nach dem Tarifwortlaut zu treffen ist, nicht, wie der Klägerin zuzugeben ist, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zollsatzes (dazu Senat, Urteile vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93, und vom 28. April 1992 VII K 7/91, BFH/NV 1993, 139), allein, wenn als Erzeugnisse der Tarifnr.20.01 nur solche mit einem die Zubereitung oder Haltbarmachung bestimmenden Essiggehalt angesehen werden (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1974 2 Ss 1/74 OWi, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1974, 215 - Spargelkonserven -).

Bei der Entscheidung, ob die von der Klägerin eingeführten Waren diesem Erfordernis entsprechen, hat das FG mit Recht das in den Erläuterungen zu Tarifnr.20.02 Teil I Rdnr. 9 wiedergegebene Tarifavis berücksichtigt, nach dem Artischockenherzen in Öl haltbar gemacht, mit sehr geringem Gehalt an Essigsäure (etwa 0,8%), die vom Waschen und Blanchieren des Gemüses vor dessen Zubereitung oder Haltbarmachung stammt zu Tarifnr.20.02 gehören. Zwar ist es richtig, daß das Tarifavis eine anders beschaffene und hergestellte Ware betrifft. Seine maßgebende Aussage liegt jedoch darin, daß ein sehr geringer Essiggehalt bei haltbar gemachtem Gemüse zur Einreihung in die Tarifnr.20.02 führt. Auf das Merkmal der Haltbarmachung mit Öl stellt das Tarifavis nicht entscheidend ab. Wäre diese Herstellungsart für tarifierungserheblich gehalten worden (weil keine Haltbarmachung mit Essig vorläge), so wäre es auf die Höhe eines auf eine vorangegangene Behandlung zurückführenden Essiggehalts nicht angekommen. Es bleibt somit dabei, daß sich dem Avis, einem maßgeblichen Erkenntnismittel bei der Auslegung des Zolltarifs (Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII K 27/89, BFH/NV 1991, 133 m.w.N.), entnehmen läßt, daß ein Essigsäuregehalt von etwa 0,8% noch nicht die Zuweisung zu Tarifnr.20.01 rechtfertigt. Das gilt nicht nur für haltbar gemachtes Gemüse, das das FG im Streitfall für vorliegend erachtet hat, sondern auch und womöglich erst recht für eine Zubereitung, die sich im Verhältnis zum Haltbarmachen als höhere Fertigungsstufe darstellt.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die mit Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 der Kommission vom 4. Dezember 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 335/9) in den Zolltarif eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 20. Nach dieser zolltariflichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gelten als Waren der jetzigen Zolltarifposition 2001, die im wesentlichen der früheren Tarifnr.20.01 entspricht, Gemüse ..., mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Diese Vorschrift wirkt zwar nicht zurück (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 28. März 1979 Rs 158/78, EuGHE 1979, 1103, 1119), kann aber gleichwohl bei der Auslegung berücksichtigt werden, da sie bei - soweit hier erheblich - unveränderter Tariflage etwa noch bestehende Einreihungszweifel klärt. Ein Fall, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 30. August 1988 VII R 178/85 (BFH/NV 1989, 333) entschieden hat - keine Heranziehung späterer gegensätzlicher Erläuterungen - ist nicht gegeben. Ein Gegensatz zwischen der Tariflage vor und nach Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 20 besteht nicht. Bei dieser Anmerkung handelt es sich auch nicht um eine bloße zolltarifliche Erläuterung.

Die bezeichnete Anmerkung gilt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für haltbar gemachtes, sondern nach dem klaren Wortlaut ebenso für zubereitetes Gemüse. Auch dieses muß, um als mit Essig zubereitet zu gelten, einen entsprechenden Mindestgehalt an Essig (Essigsäure) aufweisen. Die von der Klägerin eingeführten Waren mit einem Essigsäuregehalt von höchstens 0,1% genügen diesem Erfordernis jedoch nicht.

Auch die übrigen Einwendungen der Revision können nicht durchgreifen. Das EuGH-Urteil vom 17. März 1983 Rs 175/82 (EuGHE 1983, 969 - gewürztes Fleisch) gibt nichts für den Rechtsstandpunkt der Klägerin her. Auf die Frage, inwieweit es zulässig ist, auf lebensmittelrechtliche Abgrenzungen zurückzugreifen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil hier, wie ausgeführt, zolltarifliche, wenn auch dem Lebensmittelrecht entlehnte Kriterien anzuwenden sind. Da es nur auf den Essiggehalt als solchen ankommt, ist ferner ohne Bedeutung, inwieweit sich dieser Gehalt im Geschmack äußern muß.

Die Vorentscheidung weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben.

Zweifel bei der zolltariflichen Auslegung ergeben sich unter Berücksichtigung der hier herangezogenen Erkenntnismittel - Tarifavis; bestätigende spätere Tarifvorschrift - nicht. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist mithin nicht veranlaßt (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419298

BFH/NV 1994, 136

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