Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer/Sonstiges/Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gehaltsnachzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind steuerlich grundsätzlich Gewinnausschüttungen.

 

Normenkette

KStG § 6 S. 2; KStDV § 17; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Bfin.) - GmbH - sind die Eheleute X. mit einem Anteil von je 10.000 DM. Der Ehemann erhält als Geschäftsführer ein laufendes Gehalt von der Firma. Bei einer Betriebsprüfung im Januar 1956 wurde festgestellt, daß die laufenden Gehaltszahlungen der vergangenen Jahre durch nachträgliche Vereinbarungen erhöht worden sind. Das laufende Gehalt wurde im Juli 1952 mit Wirkung vom 1. Januar 1951 von 6000 DM auf 9600 DM, im Januar 1954 rückwirkend ab 1. Januar 1952 von 9600 DM auf 14 400 DM und im Dezember 1954 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 von 14 400 DM auf 18 000 DM erhöht. Die Bfin. hatte die nachträglichen Gehaltserhöhungen in den Jahren, für die sie bestimmt waren, gewinnmindernd abgesetzt. Das Finanzamt hat sie dagegen als Gewinnausschüttungen angesehen und nur die laufenden Gehaltszahlungen als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.

Im Berufungsverfahren beantragte die Steuerpflichtige (Stpfl.) die Nachzahlungen in den Jahren, in denen sie tatsächlich gezahlt worden seien, als Betriebsausgabe abzusetzen. Die Berufung war ohne Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die Rückwirkung der Vereinbarungen nicht an und stützte sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 47/55 U vom 11. Oktober 1955 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 397, Slg. Bd. 61 S. 515). Es war jedoch der Ansicht, daß die Gehaltsnachzahlungen in den Jahren, in denen sie getätigt worden seien, insoweit berücksichtigt werden müßten, als der Gesamtbetrag der Zahlungen im einzelnen Jahr das angemessene Gehalt dieses Jahres nicht überschreite. In eingehender tatsächlicher Würdigung kam es aber zu der Ansicht, daß das laufende Gehalt die Grenze des Angemessenen erreiche, und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hält die Bezüge einschließlich der Nachzahlungen für angemessen. Hinsichtlich der Zurechnung der Nachzahlungen vertritt sie den von ihr ursprünglich eingenommenen Standpunkt. Sie gehörten zu den Lasten des Jahres, für die sie zu zahlen seien, jedenfalls für die Beurteilung der Angemessenheit.

Das Finanzamt hält die Rb. für unbegründet und ist im Gegensatz zum Finanzgericht der Ansicht, daß Gehaltsnachzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich als ausgeschüttete Gewinne angesehen werden müßten.

Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.

 

Entscheidungsgründe

Es wird der Ansicht des Finanzamts beigepflichtet. Gehaltsnachzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich grundsätzlich Gewinnausschüttungen. Der Gesellschafter ist, wie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 47/55 U dargestellt wird, darin freigestellt, ob und inwieweit er für seine Gesellschaft als Angestellter oder als Gesellschafter tätig sein will. Er ist jedoch an die von ihm selbst getroffene Regelung gebunden, soweit sie sich im Rahmen angemessener Bezüge bewegt. Die Bindung erstreckt sich hierbei auch auf die Zeiträume, für die nach seiner eigenen Erklärung der Bezüge gewährt werden. Die Gehaltsnachzahlung, die nach der ausdrücklichen Bestimmung der Körperschaft kein Entgelt für die Arbeitsleistung des laufenden Jahres sein soll, kann bei Berechnung der angemessenen Bezüge nicht den laufenden Bezügen zugerechnet werden. Schon aus diesem Grunde mußte die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden. Es braucht deshalb auf die Ausführungen der Rb. über die Höhe der angemessenen Gehälter nicht eingegangen zu werden. Daß die laufenden Bezüge sich im Rahmen des Angemessenen bewegt haben, ist nicht umstritten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423857

BStBl III 1958, 381

BFHE 1959, 281

BFHE 67, 281

BB 1958, 977

DB 1958, 1060

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