Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem in seinem Bestand wechselnden Wertpapierdepot

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem in seinem Bestand wechselnden Wertpapierdepot.

 

Orientierungssatz

Bei der Beurteilung der Überschußerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Halten von Kapitalanlagen ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 23.3.1982 VIII R 132/80 von einer anderen Auffassung ausgegangen sein sollte, hält er daran nicht fest. Ausführungen zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mit den Ergebnissen anderer Kapitalanlagen, zur Aufteilung der Schuldzinsen für die einzelnen Kapitalanlagen durch einfache Verhältnisrechnung, Anwendung der für Kontokorrentschulden geltenden Grundsätze oder durch Schätzung und zur Zusammenfassung von einzelnen Gruppen von Wertpapieren zum Zweck der schätzungsweisen Zuordnung von Aufwendungen bei Wertpapierdepots.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 162

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte seit 1977 in größerem Umfang Aktien --darunter viele ausländische Werte-- erworben. Die Anschaffungskosten hatte er in vollem Umfang mit Krediten finanziert.

Aktiendepot und Darlehen entwickelten sich in den Folgejahren unterschiedlich; die erzielten Erträge lagen stets unter den gezahlten Schuldzinsen. Der Kläger hat dazu folgende Aufstellung vorgelegt:

Jahr

Depotwert ca. DM

Zinssatz %

Schuldzinsen DM

Erträge

Darlehens-Stand ca. DM

1977

30.297

5- 7

1.800

1.550

30.000

1978

169.700

7-9

14.742

3.094

120.000

1979

262.200

9-10

32.532

10.627

294.000

1980

360.700

10-12

49.653

11.930

444.000

1981

521.000

12-16

75.201

10.763

644.000

1982

390.000

14-15

50.634

10.841

342.000

1983

420.000

11-12

47.897

9.014

401.000

1984

380.000

9-10

45.951

9.617

459.000

1985

360.000

7-8

38.588

6.367

400.000

1986

310.000

7-7,5

13.787

10.165

240.000

1987

260.000

5-7

11.407

11.341

194.000

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für die Jahre 1982 und 1983 eine Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten insoweit ab, als diese die Wertpapiererträge überschritten und stellte die Einkünfte aus Kapitalvermögen in beiden Jahren mit 0 DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1, § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und --sinngemäß-- formellen Rechts (§§ 76 Abs.1, 96 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und in Abänderung der

Einkommensteuerbescheide für 1982 und 1983 vom 29.März 1985, jeweils in

Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.August 1985, die Einkommensteuer

unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus

Kapitalvermögen in Höhe von 59 463 DM (1982) und 45 601 DM (1983)

festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das FA hat die angefochtenen Einkommensteuerbescheide während des Revisionsverfahrens aus hier nicht streitigen Gründen für vorläufig erklärt. Der Kläger hat die geänderten Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens erklärt (§§ 68, 123 Satz 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

1. Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 i.V.m. § 20 EStG). Das ist der Fall, wenn der aufgenommene Kredit zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage verwendet wird und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liegt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 2. m.w.N.). Der erkennende Senat hat dies dann angenommen, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern --auf Dauer gesehen (BFH-Urteil vom 5.März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 m.w.N.)-- die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Nutzung der Kapitalanlage im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 21.Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 8.Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 14.November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776 unter 2. b, und vom 30.Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vgl. auch --die Rechtsprechung zur Überschußerzielungsabsicht zusammenfassend-- BFH-Urteil vom 11.April 1990 I R 63/88, BFH/NV 1990, 705).

2. Was der Steuerpflichtige im Einzelfall beabsichtigt, ist im Rahmen der gebotenen Tatsachenwürdigung aus äußeren Umständen zu erschließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463 und allgemein BFH-Beschluß vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. IV. 3. c bb, und BFH-Urteil vom 25.Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278 unter 2. b m.w.N.). Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschußerzielungsabsicht kann sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuß erwartet werden kann (vgl. BFH in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und in BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596).

Das ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bei einer Gesamtbeurteilung des Aktiendepots unter Berücksichtigung eines bereits über 11 Jahre andauernden Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen dann nicht der Fall, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sich in Zukunft noch ein Totalüberschuß ergeben könnte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463 --über zehn Jahre--, und vom 5.März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 --über 12 Jahre--). Das Entstehen eines Totalüberschusses muß, wie der erkennende Senat in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt hat, zeitlich absehbar sein.

3. Von einer solchen Gesamtbeurteilung durfte das FG jedoch nur ausgehen, wenn sich in dem Depot gleiche oder Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion befanden.

a) Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG ist nicht die --einheitlich zu beurteilende-- Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils --gesondert-- zu beurteilenden Anlagegegenstände (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH- Urteile vom 15.Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16, und vom 27.Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, jeweils m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 26.Oktober 1988 11 K 342/86, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 179, zur Gruppenbildung s. unten 3. c). Daher ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage, hier also jedes einzelne Wertpapier, abzustellen. Das schließt es im allgemeinen aus, ein durch Zu- und Abgänge veränderliches Aktiendepot im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Einheit zu behandeln (so auch die Finanzverwaltung in einem koordinierten Ländererlaß, vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Nürnberg vom 27.Dezember 1989 S 2252 - 152/St 21, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1990, 216). Soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463 von einer anderen Auffassung ausgegangen sein sollte, hält er daran nicht fest.

Die Behandlung grundsätzlich jeder einzelnen Kapitalanlage als Einkunftsquelle hat zur Folge, daß die sachlich den einzelnen Kapitalanlagen zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben nicht ohne weitere Prüfung mit den Ergebnissen anderer Kapitalanlagen ausgeglichen werden dürfen. Es können verschiedene Einkunftsarten vorliegen --Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 23 EStG oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG--; es können aber auch Vermögensmehrungen eintreten, die nicht der Erwerbssphäre zuzurechnen und deshalb nicht steuerbar sind. Zu dieser Art von Kapitalanlagen gehören auch die Aktien, die der Kläger mit der im Vordergrund stehenden Absicht erworben hat, Wertsteigerungen durch Realisierung von Kursgewinnen zu erzielen.

b) Die nach den einzelnen Kapitalanlagen getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten macht regelmäßig eine Aufteilung der Schuldzinsen erforderlich. Dafür kann eine einfache Verhältnisrechnung genügen (vgl. BFH-Urteil vom 21.Februar 1973 I R 148/71, BFHE 109, 25, BStBl II 1973, 509); es können aber auch die für Kontokorrentschulden geltenden Grundsätze anzuwenden sein (zu diesen vgl. BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 5. a bis h und 7.). Lassen sich die der Erwerbs- und der Privatsphäre zuzurechnenden Zinsaufwendungen nicht hinreichend ermitteln, sind die Zinsanteile zu schätzen (vgl. BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 5. h). Ist eine Aufteilung auch im Schätzungsweg nicht möglich, trägt der Kläger die objektive Feststellungslast (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 23.Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879 a.E. und --für in ein Kontokorrentkonto eingestellte Schuldzinsen-- BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 5. h, bb).

c) Die nach den einzelnen Kapitalanlagen getrennte Erfassung von Einnahmen und Ausgaben schließt es nicht aus, bei Wertpapierdepots zum Zweck der schätzweisen Zuordnung von Aufwendungen einzelne Gruppen von Wertpapieren zusammenzufassen.

Das wird regelmäßig bei Beteiligungen ausreichen. Auch andere Kapitalanlagen mit wirtschaftlich gleicher Funktion können --vor allem, wenn sie in einer Summe erworben wurden-- nach einheitlichen Grundsätzen zu beurteilen sein (BFH-Urteil vom 26.November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331). Die Einordnung unter die funktionsgleichen Kapitalanlagen setzt jedoch voraus, daß bei den in dieser Gruppe zusammengefaßten Wertpapieren --außerhalb der grundsätzlichen Unterscheidung von ertragbringenden und ertraglosen (vgl. BFH in BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331) sowie steuerpflichtigen und steuerbefreiten (vgl. BFH in BFHE 109, 25, BStBl II 1973, 509) Wertpapieren-- nach den allgemeinen Renditeerwartungen mit einem Totalüberschuß in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden kann; durch die zusammenfassende Behandlung kann ein dem Grunde nach nicht gegebener Werbungskostenabzug nicht eröffnet werden (BFH in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Die Gruppenbildung gehört --im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts-- zur Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ist --im Rahmen einer erforderlich werdenden Schätzung-- Aufgabe des FG.

4. Das FG hat dazu keine näheren Feststellungen getroffen. Es wird diese Feststellungen noch nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64326

BFH/NV 1992, 79

BStBl II 1993, 18

BFHE 168, 415

BFHE 1993, 415

BB 1993, 200

BB 1993, 200 (LT)

DB 1992, 2066-2067 (LT)

HFR 1993, 11 (LT)

StE 1992, 551 (K)

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